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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 14. März 2024 – YX, Logistica I Gestio Caves andorrannes I Vida SA/Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance, Directeur général des douanes et droits indirects

(Rechtssache C-206/24, Logistica I Gestio Caves andorrannes I Vida)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: YX, Logistica I Gestio Caves andorrannes I Vida SA

Kassationsbeschwerdegegner: Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance, Directeur général des douanes et droits indirects

Vorlagefragen

Sind Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. [1]430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben1 und der diesen übernehmende Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften2 dahin auszulegen, dass die Erstattung von Amts wegen der von einer Zollbehörde erhobenen Zölle auf eine Frist von drei Jahren nach der buchmäßigen Erfassung dieser Abgaben durch die für die Erhebung zuständige Behörde beschränkt ist, oder dahin, dass die Zollverwaltung innerhalb von drei Jahren nach dem Eintreten der Zollschuld in der Lage sein muss, festzustellen, dass die Abgaben nicht geschuldet waren?

Sind Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. [1]430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben und der diesen übernehmende Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass die Erstattung von Amts wegen der von einer Zollbehörde erhobenen Zölle voraussetzt, dass diese Behörde von der Identität der betroffenen Beteiligten sowie von den an jeden Einzelnen von ihnen zu erstattenden Beträgen Kenntnis hat, ohne dass sie dabei verpflichtet wäre, umfassende Nachforschungen oder Nachforschungen in unverhältnismäßigem Ausmaß anzustellen?

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1     ABl. 1979, L 175, S. 1.

1     ABl. 1992, L 302, S. 1.