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Klage, eingereicht am 22. November 2011 - Pêra-Grave/HABM - Fundação De Almeida (QTA S. JOSÉ DE PERAMANCA)

(Rechtssache T-602/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pêra-Grave Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda (Évora, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. de Oliveira Vaz Miranda Sousa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fundação Eugénio De Almeida (Évora, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. September 2011 in der Sache R 1797/2010-2 mit der Folge aufzuheben, dass der Widerspruch gegen die angemeldete Marke in vollem Umfang zurückgewiesen und die angemeldete Marke dementsprechend in vollem Umfang zur Eintragung zugelassen wird;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "QTA S. JOSÉ DE PERAMANCA" für Waren der Klasse 33 - Anmeldung Nr. 7291669.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Portugiesische Bildmarke "VINHO PÊRAMANCA TINTO" (Nr. 283684) für Waren der Klasse 33, portugiesische Bildmarke "VINHO PÊRAMANCA BRANCO" (Nr. 308864) für Waren der Klasse 33; portugiesische Bildmarke "PÊRAMANCA" (Nr. 405797) für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Dem Widerspruch und der Beschwerde wurde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde für sämtliche streitigen Waren abgelehnt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer (i) rechtsfehlerhaft die zahlreichen bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen insgesamt zu gering gewichtet und daher das einzige Element, das diesen gemeinsam sei, nämlich die Wortbestandteile "PERA" und "MANCA", zu stark gewichtet und somit überschätzt habe und (ii) die Grundsätze und den Ansatz, die das Gericht in der Rechtssache "Terranus/Terra" (T-332/05) zugrunde gelegt habe, auf den vorliegenden Fall nicht richtig angewandt und zu Unrecht angenommen habe, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Zeichen insgesamt für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr ausreiche.

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