Language of document : ECLI:EU:T:2020:425

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

23. September 2020 (*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke ElitePartner – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T–36/19,

PE Digital GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Spark Networks Services GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Brennecke und J. Gräbing,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Oktober 2018 (Sache R 614/2017-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Spark Networks Services und PE Digital

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie des Richters V. Kreuschitz und der Richterin N. Półtorak,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 18. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 1. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. Juni 2007 meldete die Elitemedianet GmbH nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, ihrerseits ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABI. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software“;

–        Klasse 45: „Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Partnerschaftsvermittlung.“

4        Elitemedianet nahm die folgenden Farben in Anspruch: Blau und Rot.

5        Elitemedianet beschrieb die Marke wie folgt: „Roter Balken – blauer Schriftzug ElitePartner“.

6        Am 10. April 2008 wurde die angegriffene Marke unter der Nr. 5 996 351 als Unionsmarke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen eingetragen.

7        Am 17. September 2015 reichte die Streithelferin, die Spark Networks Services GmbH, nach Namensänderung von Affinitas GmbH ab 10. Mai 2018, gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für alle von ihr erfassten Dienstleistungen ein, mit der Begründung, ihr fehle die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) und sie sei beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001).

8        Am 1. November 2016 wurde das EUIPO über den vollständigen Rechtsübergang der angegriffenen Marke auf die Klägerin, die PE Digital GmbH, informiert.

9        Mit Entscheidung vom 15. März 2017 erklärte die Löschungsabteilung die angegriffene Marke für nichtig. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass die angegriffene Marke keine Unterscheidungskraft habe und dass die Verkehrsdurchsetzung in der Europäischen Union nicht nachgewiesen worden sei.

10      Am 28. März 2017 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

11      Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und verurteilte die Klägerin zu den der Streithelferin im Nichtigkeitsverfahren entstandenen Kosten.

12      Die Beschwerdekammer war zum einen der Ansicht, dass die angegriffene Marke nicht unterscheidungskräftig sei.

13      Erstens führte sie hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise aus, dass die Dienstleistungen der angegriffenen Marke spezialisiert seien und sich sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Gewerbetreibende mit speziellem Fachwissen richteten. Je nach Art der betreffenden Dienstleistungen werde der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig seien (Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung).

14      Zweitens stellte die Beschwerdekammer klar, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus demjenigen Publikum bestünden, in dessen Sprache der Begriff „ElitePartner“ eine klare Bedeutung habe, was insbesondere, aber nicht ausschließlich, das deutschsprachige Publikum erfasse (Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung).

15      Drittens meinte die Beschwerdekammer, das Wort „Elite“ rufe eine Idee der Superiorität hervor. Es bezeichne soziologisch eine Gruppierung (tatsächlich oder mutmaßlich) überdurchschnittlich qualifizierter Personen und rufe positive, mit der Idee der Superiorität, des Privilegs oder der Selektivität oder sogar der Exklusivität verbundene Konnotationen hervor. Der Begriff „Partner“ bedeute jemanden, der mit anderen etwas gemeinsam (zu einem bestimmten Zweck) unternehme, z. B. einen Kompagnon, Lebenskameraden, Gatten, aber auch Geschäftspartner oder Gesellschafter. Die Wortkombination „ElitePartner“ lasse sich u. a. auch als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich als ein Partner, der zur Elite, also zu den Besten gehöre (Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung).

16      Viertens führte die Beschwerdekammer aus, dass die beiden Begriffe die wesentlichen Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen bezeichneten (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung).

17      Fünftens prüfte die Beschwerdekammer jede der verschiedenen Dienstleistungen; sie war der Ansicht, Verbraucher würden sie als Hinweis darauf wahrnehmen, dass diese Dienstleistungen von einer qualifizierten Person (von der Elite) im relevanten Gebiet erbracht würden. Gleichzeitig werde dem Verbraucher durch die Verwendung des Ausdrucks „Partner“ Verlässlichkeit und Verbundenheit vermittelt. Er werde das Zeichen also als anpreisenden Hinweis auf den Dienstleistungsanbieter wahrnehmen (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung).

18      Dies gelte im Wesentlichen für wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware- und ‑software, juristische Dienstleistungen und Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen sowie für „von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“ (Rn. 30 bis 34 der angefochtenen Entscheidung).

19      Schließlich lasse die angegriffene Marke bei „Partnerschaftsvermittlung“ erkennen, dass der Verbraucher mit Hilfe der angebotenen Dienstleistungen einen (Lebens- oder Ehe‑)Partner mit besonderen Fähigkeiten oder Qualitäten finde, der der Beste oder gar aus der Führungsschicht sei. Er werde das Zeichen also als anpreisenden Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen wahrnehmen (Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung).

20      Die angegriffene Marke preise also insgesamt lediglich die Qualität der Leistungen an (Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung).

21      Sechstens führte die Beschwerdekammer aus, dass die Bild- und grafischen Elemente so minimal seien, dass sie der Marke keine Unterscheidungskraft verleihen könnten. Sie wiesen keinen Aspekt auf, etwa eine phantasievolle Gestaltung oder die Art ihrer Kombination, der es der Marke ermögliche, ihre Hauptfunktion für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen zu erfüllen. Die grafische Ausgestaltung des Zeichens verändere weder den Aussagegehalt des Wortbestandteils, noch vermöge sie es, für sich genommen, dessen Unterscheidungskraft zu begründen. Die verwendete Schrift bewege sich im Rahmen üblicher Schriftarten. Der einfache rote Balken werde von den maßgeblichen Verbraucherkreisen als bloße Dekoration, nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen (Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung).

22      Zum anderen gelangte die Beschwerdekammer zu der Auffassung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die angegriffene Marke für Österreich Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 erworben habe (Rn. 41 ff. der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

23      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der in Rede stehenden Unionsmarke der Nichtigkeitsgrund von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht entgegensteht;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die „Kosten des Verfahrens“ aufzuerlegen.

24      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten in dem Verfahren vor der Beschwerdekammer, der Klägerin aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

26      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b rügt, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die angegriffene Marke keine Unterscheidungskraft aufweise, und zweitens einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung geltend macht.

27      Zunächst ist hervorzuheben, dass zwar die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 herangezogen hat und die Klägerin die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zweckmäßigerweise auf dieser Grundlage beanstandet, doch sind diese Bezugnahmen, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, so zu verstehen, dass sie in Wirklichkeit auf die inhaltlich identischen Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 abzielen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, d. h. am 13. Juni 2007, und zum Zeitpunkt ihrer Eintragung, also am 10. April 2008, galten.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

28      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke keine originäre Unterscheidungskraft habe.

29      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

30      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

31      Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C–473/01 P und C–474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C–304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C–398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33), so dass es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, möglich ist, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T–22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C–473/01 P und C–474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C–304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C–398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

33      Was Marken anbelangt, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, so ist ihre Eintragung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C–398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T–22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15).

34      An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C–398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C–311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25).

35      Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt es nicht aus, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C–398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C–311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30).

36      Ein Wortzeichen ist von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Bayerische Motoren Werke/HABM [ECO PRO], T–145/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:220, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese zunächst im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entwickelte Rechtsprechung gilt entsprechend auch für Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. Urteil vom 4. Juli 2018, Deluxe Entertainment Services Group/EUIPO [deluxe], T‑222/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:402‚ Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C–51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37, und vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C–126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 19). Diese Vorschrift verhindert, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C–191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T–458/13, EU:T:2014:891, Rn. 18, und vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 15).

38      Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannte Verbot anwendbar, wenn das Zeichen zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T–423/18, EU:T:2019:291, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Die oben in den Rn. 37 und 38 angeführte Rechtsprechung gilt entsprechend auch für Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

40      Schließlich ist auch daran zu erinnern, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Feststellung, ob eine aus mehreren Wortbestandteilen zusammengesetzte Wortmarke beschreibend ist oder nicht, dieselben sind wie diejenigen, die im Fall einer Wortmarke mit nur einem einzigen Wortbestandteil gelten (Urteil vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T–28/06, EU:T:2007:330, Rn. 21).

41      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob – wie von der Klägerin vorgetragen – die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

42      Es ist daran zu erinnern, dass ausweislich der angefochtenen Entscheidung die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen spezialisiert seien und sich sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Gewerbetreibende mit speziellem Fachwissen richteten; der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise werde je nach Art der betreffenden Dienstleistungen hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig seien. Darüber hinaus bestehen nach Ansicht der Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise aus demjenigen Publikum, in dessen Sprache der Begriff „ElitePartner“ eine klare Bedeutung habe, was insbesondere, aber nicht ausschließlich, das deutschsprachige Publikum erfasse.

43      Es gibt keinen Grund, diese Analyse der Beschwerdekammer, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet wird, in Frage zu stellen.

44      Die angegriffene Marke ist eine Bildmarke, die sich aus zwei zusammengeschriebenen Wörtern, nämlich „Elite“ und „Partner“, die in blauen Buchstaben geschrieben wurden, und aus einem grafischen Element zusammensetzt, das aus einem vertikalen roten Strich besteht und sich vor den genannten Wortbestandteilen befindet.

45      Hinsichtlich des Wortbestandteils der angegriffenen Marke ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer ausgeführt hat, das Wort „Elite“ rufe eine Idee der Superiorität hervor. Es bezeichne soziologisch eine Gruppierung (tatsächlich oder mutmaßlich) überdurchschnittlich qualifizierter Personen und rufe positive, mit der Idee der Superiorität, des Privilegs oder der Selektivität oder sogar der Exklusivität verbundene Konnotationen hervor. Der Begriff „Partner“ bedeute jemanden, der mit anderen etwas gemeinsam (zu einem bestimmten Zweck) unternehme, z. B. einen Kompagnon, Lebenskameraden, Gatten, aber auch Geschäftspartner oder Gesellschafter. Die Wortkombination „ElitePartner“ lasse sich u. a. auch als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich als ein Partner, der zur Elite, also zu den Besten gehöre.

46      Sodann hat die Beschwerdekammer die verschiedenen Gruppen der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen geprüft; sie ist im Wesentlichen der Ansicht gewesen, Verbraucher würden das Zeichen als anpreisenden Hinweis auf den Dienstleistungsanbieter (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung) oder auf den Gegenstand der Dienstleistungen (Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung) wahrnehmen. Der Ausdruck „ElitePartner“ enthalte keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Dienstleistungen einzuprägen.

47      Erstens macht die Klägerin hinsichtlich des Wortelements der angegriffenen Marke im Wesentlichen geltend, dass von der Beschwerdekammer je nach den verschiedenen betroffenen Dienstleistungen mehrere Bedeutungen dieser Wörter berücksichtigt worden seien, was impliziere, dass die Wörter keine eindeutige Bedeutung hätten, dass sie somit nicht glatt beschreibend seien und dass der Verbraucher darin eine andere Bedeutung sehen könne, als diejenige, die für einige dieser Dienstleistungen beschreibend sei.

48      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es ausreicht, wenn das Zeichen zu den in Rede stehenden Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. oben, Rn. 38).

49      Darüber hinaus ist ein Wortzeichen nach ständiger Rechtsprechung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 7. Mai 2019, vita, T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 30).

50      Im vorliegenden Fall bezeichnet aber der Wortbestandteil des Zeichens zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der von der angegriffenen Marke jeweils erfassten verschiedenen Dienstleistungen. Folglich ist es unerheblich, dass von der Beschwerdekammer mehrere Bedeutungen der Wörter „Elite“ und „Partner“ – die im Übrigen alle beschreibend sind – in Hinblick auf die von der angegriffenen Marke erfassten verschiedenen Dienstleistungen in Betracht gezogen worden sind.

51      Diese Beurteilung wird durch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Rechtsprechung dem Begriff „Partner“ schwache Unterscheidungskraft zugestanden habe, nicht in Frage gestellt.

52      Aus den Urteilen vom 22. September 2016, Grupo de originación y análisis/EUIPO – Bankinter [BK PARTNERS], (T‑228/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:530), und vom 30. März 2017, Apax Partners UK/EUIPO – Apax Partners Midmarket [APAX PARNTERS], (T‑209/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:240), auf die die Klägerin verweist und die verschiedene Zeichen, die unterschiedliche Waren und Dienstleistungen erfassten, und relative Eintragungshindernisse betrafen, kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die – wenn auch schwache – Unterscheidungskraft des Begriffs „Partner“ unter allen Umständen anzuerkennen wäre, ohne dass beurteilt werden müsste, ob dieser im Hinblick auf die von dem angemeldeten oder angegriffenen Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist.

53      Aus einer Reihe von Urteilen des Gerichts ergibt sich nämlich, dass das Wort „Partner“, im Singular oder im Plural, beschreibenden Charakter hat, soweit es verwendet wird, um Verbindungen oder partnerschaftliche Beziehungen zu beschreiben und dabei positive Konnotationen der Zuverlässigkeit und der Dauer zu vermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2018, Lion’s Head Global Partners/EUIPO – Lion Capital [LION’S HEAD global partners], T‑310/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:344, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), was auch vorliegend der Fall ist.

54      Zweitens bringt die Klägerin vor, der lobpreisende Charakter der angegriffenen Marke, auf den die Beschwerdekammer Bezug nehme, sei weder belegt noch näher betrachtet worden, sondern sei in der Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke weitgehend untergegangen.

55      Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden.

56      Zum einen hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der Bedeutung der Wortfolge „ElitePartner“ ausgeführt, dass diese als „lediglich anpreisende Beschaffenheitsangabe“ der erfassten Dienstleistungen verstanden werde.

57      Zwar schließt der lobpreisende Charakter eines Wortbestandteils nicht aus, dass dieser gleichwohl Unterscheidungskraft aufweisen kann, jedoch ist ein Wortzeichen von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest mit einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

58      Die Beschwerdekammer hat jedoch fehlerfrei festgestellt, dass die Wortbestandteile des angegriffenen Zeichens für jede der betroffenen Dienstleistungen zumindest eines ihrer Merkmale beschreiben.

59      Folglich war es nicht Sache der Beschwerdekammer, in spezifischer Weise zu beurteilen, ob es der lobpreisende Charakter des angegriffenen Zeichens ausschließt, ihm Unterscheidungskraft zuzuerkennen, da sich dieser lobpreisende Charakter im vorliegenden Fall mit zumindest einer Beschreibung eines der Merkmale der verschiedenen betroffenen Dienstleistungen vermengt.

60      Drittens macht die Klägerin geltend, dass – unabhängig von der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft – die originäre Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke aus dem Erfolg der vor über zehn Jahren in Deutschland eingetragenen Marke folge, wo sie neben ähnlichen Marken auf dem deutschen Markt bestanden habe, was auf eine besondere Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise schließen lasse, die darin sehr wohl eine Marke sähen, die zumindest hinsichtlich der Partnerschaftsvermittlung den betrieblichen Ursprung der Dienstleistungen angebe.

61      Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

62      Zum einen geht nämlich aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System bildet, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften und Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage des einschlägigen Unionsrechts zu überprüfen. Weder das EUIPO noch gegebenenfalls der Unionsrichter ist durch eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ergangen ist und die das betreffende Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt (vgl. Urteile vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Leistung aus Leidenschaft], T‑539/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:154, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Juni 2014, 1872 Holdings/HABM – Havana Club International [THE SPIRIT OF CUBA], T‑207/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:570, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Somit ist die Eintragung der angegriffenen Marke in Deutschland, die dort Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte, für die Ermittlung, ob die angegriffene Marke im Hinblick auf das Unionsrecht originäre Unterscheidungskraft aufweist, nicht von Belang.

64      Darüber hinaus ist es unerheblich, dass die Beschwerdekammer – wie die Klägerin hervorhebt – in der angefochtenen Entscheidung auf die Anmeldung der angegriffenen Marke und nicht auf deren Eintragung Bezug genommen hat, da diese jedenfalls einem Zeichen keine Eintragungsfähigkeit als Unionsmarke verleiht.

65      Zum anderen ist hinsichtlich des behaupteten kommerziellen Erfolgs der angegriffenen Marke in Deutschland und dem Umstand, dass sie neben anderen ähnlichen Marken besteht, darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zwar zu weit ginge, zu verlangen, dass der Nachweis des infolge Benutzung erfolgten Erwerbs von Unterscheidungskraft für jeden Mitgliedstaat einzeln erbracht werden muss, jedoch, wenn die angegriffene Marke beschreibend ist oder keine originäre Unterscheidungskraft in der ganzen Union hat, der Nachweis der von dieser Marke erlangten Unterscheidungskraft in der ganzen Union erbracht werden muss (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2017, Colgate-Palmolive/HABM [360°], T‑333/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:875, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Im vorliegenden Fall ist jedoch daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer zu der Auffassung gelangt war, dass die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft jedenfalls im Hinblick auf Österreich nicht nachgewiesen worden sei, und dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass sie mit ihrer Klage nicht die Beurteilungen der Beschwerdekammer bezüglich der fehlenden Unterscheidungskraft durch Benutzung der angegriffenen Marke habe in Frage stellen wollen.

67      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin zum kommerziellen Erfolg, den die angegriffene Marke in Deutschland erfahre, sowie zu dem Umstand, dass diese Marke neben anderen ähnlichen Marken auf diesem Markt bestehe, die dazu führten, dass der deutsche Verbraucher diese als Hinweise auf die Herkunft der von dieser Marke bezeichneten Dienstleistungen wahrnehme, nur die originäre Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke belegen soll.

68      Selbst wenn man annähme, dass diese Argumente zuträfen, sind sie jedoch nicht geeignet, die Feststellung in Frage zu stellen, wonach die angegriffene Marke für die betroffenen Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter hat. Das Vorbringen der Klägerin geht daher ins Leere und ist zurückzuweisen.

69      Viertens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe die Bild- und grafischen Elemente der angegriffenen Marke fehlerhaft beurteilt, die geeignet seien, der Marke ihrem Gesamteindruck nach Unterscheidungskraft zu verleihen.

70      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend ist, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern. Zudem ist eine Marke, deren Wortelement beschreibend ist, insgesamt beschreibend, sofern ihre grafischen Elemente es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Aussage abzulenken (Urteil vom 26. April 2018, Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/EUIPO [100 % Pfalz], T‑220/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:229, Rn. 29).

71      Darüber hinaus ist entschieden worden, dass ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, als solches nicht geeignet ist, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010, Fédération internationale des logis/HABM [Grünes, nach außen gewölbtes Quadrat], T‑282/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:508, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Als Erstes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu der Ansicht gelangt, dass den Wortbestandteilen ein roter Balken vorangehe, obwohl es sich dabei um ein rotes Rechteck handele.

73      Es ist festzustellen, dass den Wortelementen ein roter Strich vorangeht, der zwar wegen seiner Dicke eine rechteckige Form hat, jedoch ein roter Balken bleibt, der im Übrigen in der Beanspruchung der Farben (Rn. 1 der angefochtenen Entscheidung) von der Klägerin als solcher beschrieben wurde. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer diesbezüglich keinen Fehler begangen hat.

74      Als Zweites rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass zwei Farben beansprucht worden seien, nämlich Blau und Rot; sie habe nicht dargetan, dass die Verbindung eines knallroten Rechtecks mit einer blauen Schrift im Bereich der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen üblich oder banal sei, und sie habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Verbraucher den roten Balken als bloße Dekoration wahrnehme. Vielmehr könne wegen der verwendeten auffälligen Farbe die Annahme verworfen werden, dass die Marke extrem einfach sei; es gehe nämlich nicht um das Rechteck alleine, sondern um seine gänzlich ungewöhnliche Verbindung mit dem blauen Schriftzug des Wortbestandteils. Diese Verbindung von Farben sei unterscheidungskräftig, wie im Urteil vom 15. Dezember 2016, Novartis/EUIPO (Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens) (T‑678/15 und T‑679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749), anerkannt worden sei.

75      Jedoch sind, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, weder die blaue Schriftfarbe der Wortbestandteile noch die Schriftart von Originalität.

76      Darüber hinaus weist auch die Verbindung der Farbe der Schriftart – die ihrerseits gängig ist – mit der roten Farbe eines schlichten Balkens, der sich vor den Wortbestandteilen befindet, keine Originalität oder Einzigartigkeit auf und ist daher nicht geeignet, auf irgendeine Weise das Verständnis oder die Bedeutung des beschreibenden Wortbestandteils der angegriffenen Marke zu beeinflussen, das aus dem Begriff „ElitePartner“ besteht.

77      Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin als gänzlich irrelevant zu verwerfen, mit dem sie geltend macht, dass einer vergleichbaren Verbindung von Farben in der Rechtsprechung Unterscheidungskraft zuerkannt worden sei; denn das von ihr hierzu in Bezug genommene Urteil betrifft ein stilisiertes Zeichen, das eine Farbabstufung aufweist, das keine Gemeinsamkeiten zur angegriffenen Marke hatte und das im Gegensatz zur angegriffenen Marke keinen die erfassten Dienstleistungen beschreibenden Wortbestandteil hatte.

78      Unter den Umständen des vorliegenden Falles und da die Wortbestandteile Merkmale der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen beschreiben, sind die grafischen Elemente allein, die aus einem roten Strich und der blauen Farbe der – selbst keine Originalität aufweisenden – Schriftart bestehen, nicht geeignet, die Wahrnehmung zu verändern, die der Verbraucher vom angegriffenen Zeichen haben wird. Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt hat, dass die grafischen Elemente der Marke die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der beschreibenden Aussage ablenken können, die vom Wortbestandteil übermittelt wird.

79      Fünftens beruht das Vorbringen der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke keine Gesamtbetrachtung ihrer verschiedenen Bestandteile vorgenommen habe, aus denselben Gründen auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung, da die Beschwerdekammer in Rn. 38 dieser Entscheidung sehr wohl eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Bestandteile der angegriffenen Marke vornimmt.

80      Sechstens meint die Klägerin im Wesentlichen, dass sie ein Recht auf Schutz der angegriffenen Marke habe, die sich auf ein konsolidiertes Eigentumsrecht stütze, das im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens dazu führe, dass es nicht in Frage komme, dass derjenige, der den Antrag auf Nichtigerklärung stelle, sich darauf beschränken könne, vorzubringen, dass die Marke zu simpel sei und der rote Balken rein dekorativ sei und keine die Werbeüblichkeit übersteigende grafische Gestaltung darstelle.

81      Auch wenn im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens die Beweislast zwar demjenigen obliegt, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, ist das EUIPO gleichwohl verpflichtet, offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2015, Ewald Dörken/HABM – Schürmann [VENT ROLL], T‑223/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:879, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Frage, ob ein roter Balken – oder ein rotes Rechteck – eine simple dekorative Wirkung hervorruft, ist als eine der offenkundigen Tatsachen anzusehen, die von der Beschwerdekammer zu berücksichtigen sind. Folglich war es nicht Sache derjenigen Person, die den Antrag auf Nichtigerklärung gestellt hat, hierzu eine spezifische Argumentation vorzubringen.

82      Im Übrigen trägt die Klägerin kein Argument vor, das die Richtigkeit der von der Beschwerdekammer berücksichtigten offenkundigen Tatsache in Frage stellen könnte.

83      Weiter war es nicht, wie die Klägerin behauptet, Sache der Beschwerdekammer, mit Hilfe von Beispielen die Werbeüblichkeit eines roten Balkens nachzuweisen, um ihrer Begründungspflicht Genüge zu tun.

84      Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach nicht von ihr verlangt werden könne, die Unterscheidungskraft ihrer Marke nachzuweisen. Diese Behauptung rührt von einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung her, da nämlich keine Beurteilung der Beschwerdekammer auf einer solchen Anforderung beruht.

85      Siebtens führt die Klägerin aus, dass sich hinsichtlich der Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung, soweit der Begriff „Partner“ üblich sei, das Augenmerk der Verkehrskreise auf die anderen Bestandteile der Marke richten würde, die unterscheidungskräftig seien.

86      Dieses Vorbringen ist jedoch aus den oben in Rn. 59 genannten Gründen zurückzuweisen. Zum einen haben nämlich die grafischen Elemente selbst keine Unterscheidungskraft und zum anderen hat auch das Wort „Elite“, das von den Verbrauchern als Beschreibung eines der Merkmale der Dienstleistung wahrgenommen werden wird, insoweit keine Unterscheidungskraft.

87      Schließlich rügt die Klägerin achtens, die Beschwerdekammer habe zum Zwecke ihrer Prüfung nicht auf den relevanten Zeitraum abgestellt. Zwar habe sich der Sinngehalt der Wortbestandteile zwischen 2007 und 2018 nicht geändert; was die Wahrnehmung der grafischen Elemente angehe, verhalte sich dies aber anders. Hinsichtlich der grafischen Ausgestaltung und der Kombination des blauen Schriftzugs und dem sich am Anfang der Marke befindlichen roten Rechteck habe die Beschwerdekammer nicht die Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers aus dem Jahr 2007 zugrunde gelegt, sondern diejenigen des Durchschnittsverbrauchers aus dem Jahr 2018. Diese Erwartungen hätten sich jedoch wegen des in diesem Zeitraum aufgrund des Internets eingetretenen Wandels grundlegend geändert. Eine große Zahl von Verbrauchern nutzte jetzt diesen Kanal für ihre Partnersuche. Deshalb habe sich deren Aufmerksamkeitsgrad geändert. Um im Jahr 2018 zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der angegriffenen Marke jede Unterscheidungskraft fehle, hätte es der Vorlage von Daten oder Tatsachen aus dem relevanten Zeitraum bedurft; dem sei die Beschwerdekammer nicht nachgekommen.

88      Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden.

89      Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich für die Zwecke der Prüfung eines auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke der allein maßgebende Zeitpunkt. Dass nach der Rechtsprechung nach diesem Zeitpunkt liegende Umstände berücksichtigt werden können, steht dieser Auslegung des genannten Artikels nicht nur nicht entgegen, sondern bestätigt sie vielmehr, da diese Berücksichtigung voraussetzt, dass sich diese Umstände auf die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke beziehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo [DEVIN], T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 17 bis 19 der angefochtenen Entscheidung als Erstes ausgeführt hat, dass der Zweck des Löschungsverfahrens unter anderem darin bestehe, das EUIPO in die Lage zu versetzen, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und gegebenenfalls einen Standpunkt einzunehmen, den es beim Eintragungsverfahren von Amts wegen hätte einnehmen müssen. Als Zweites hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sie den Sachverhalt gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 im Rahmen der von der Antragstellerin vorgebrachten Sachverhalte prüfen müsse und dass sie dabei offenkundige und bekannte Tatsachen berücksichtigen könne. Als Drittes schließlich müssten diese Tatsachen und Argumente zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauffolgenden Zeitraum könnten jedoch ebenfalls herangezogen werden, um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten.

91      Sodann ist festzuhalten, dass die Klägerin die Beurteilung des Sinngehalts der Wörter „Elite“ und „Partner“ – in Bezug auf die sie einräumt, dass sich deren Sinngehalt zwischen 2007 und 2018 nicht geändert hat – nicht in Frage stellt, sondern im Wesentlichen der Ansicht ist, dass die Unterscheidungskraft der grafischen Elemente verkannt worden sei, da sich der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher wegen des Internets und Anwendungen auf Mobiltelefonen insoweit geändert habe. Die Klägerin ist mit anderen Worten der Auffassung, dass die grafischen Elemente im Jahre 2007 ausreichende Unterscheidungskraft aufgewiesen hätten, um der angegriffenen Marke originäre Unterscheidungskraft zu verleihen.

92      Es ist jedoch festzustellen, dass die behauptete Änderung des Aufmerksamkeitsgrads der Verbraucher zwischen 2007 und 2018 auf einer bloßen Behauptung beruht, die aber durch kein Element gestützt wird, das deren Richtigkeit belegen könnte.

93      Zum einen weist die Klägerin nicht nach, welche Wahrnehmung die Verbraucher im Jahr 2007 hatten.

94      Zum anderen bringt die Klägerin zur Untermauerung ihrer Behauptung lediglich Beweismittel vor, die das Wachstum des Umsatzvolumens im Hinblick auf diese Dienstleistungen im Internet zwischen 2007 und 2014 auf der einen und zwischen 2002 und 2014 auf der anderen Seite belegen.

95      Aus den Daten über die Entwicklung des Internet-Umsatzes von Dienstleistungen im Bereich der Partnerschaftsvermittlung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich die Wahrnehmung der Verbraucher der in Rede stehenden Dienstleistungen geändert hat und dass diese im Jahre 2007 ein aus einer beschreibenden Wortverbindung und einem grafischen Element ohne Originalität bestehendes Bildzeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juli 2011, Audi und Volkswagen/HABM [TDI], T‑318/09, EU:T:2011:330, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Im Übrigen lässt nichts die Annahme zu, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der grafischen Elemente geprüft hat, indem sie sich auf Elemente nach der Anmeldung gestützt hat, und dass sie – angenommen, sie hätte dies getan – die Situation gleichwohl nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung beurteilt hat.

97      Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, wenn sie sich auf einen darauffolgenden Zeitraum gestützt hat, dies ausdrücklich erwähnt hat; so hat sie in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung näher ausgeführt, dass „[w]enn die Bedeutung des gegenständlichen Begriffs sich seit dem Zeitpunkt der Markenanmeldung nicht geändert hat, … wie z. B. im vorliegenden Fall auf aktuelle Wörterbucheinträge Bezug genommen werden [kann]“.

98      Das Vorbringen der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

99      Hieraus folgt, dass der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmangel

100    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel aufweise.

101    Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

102    Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat diese Verpflichtung dieselbe Tragweite wie die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV: Die nach diesem Artikel erforderliche Begründung muss die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Denn die Pflicht, die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen, hat den zweifachen Zweck, einerseits den Betroffenen zu ermöglichen, der Entscheidung die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, um ihre Rechte verteidigen zu können, und andererseits den Unionsrichter in die Lage zu versetzen, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung auszuüben. Allerdings brauchen die Beschwerdekammern in der Begründung der von ihnen erlassenen Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vorbringen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Beyond Retro/HABM – S&K Garments [BEYOND VINTAGE], T‑170/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:238, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten, macht die Klägerin geltend, diese würden zwar in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung genannt, die Beschwerdekammer habe aber lediglich ausgeführt, dass die Verbraucher den Begriff „Elite“ als Hinweis auf die Qualifikation des Dienstleisters und den Begriff „Partner“ als Hinweis auf die „Verlässlichkeit und Verbundenheit“ wahrnehmen würden. In der angefochtenen Entscheidung werde aber nicht näher begründet, warum für einen Dienstleister, der etwa Büroarbeiten oder Werbung anbiete, die Idee der „Verbundenheit“ relevant sei.

104    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass alle Dienstleistungen „von einer qualifizierten Person (von der Elite) im jeweiligen Gebiet erbracht [würden]“. Hieraus folgt, dass Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung im Lichte der Beurteilungen von Rn. 29 dieser Entscheidung zu lesen ist, die sie ergänzt.

105    Schließlich macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zwar dargetan, warum der Begriff „Partner“ von den relevanten Verbrauchern auf den Dienstleistungsanbieter und dessen angebliche Qualifikationen bezogen werde. In Bezug auf die „Partnerschaftsvermittlung“ habe die Beschwerdekammer aber lediglich ausgeführt, dass sich der Begriff nur auf den Gegenstand der Dienstleistung beziehe, ohne zu erläutern, warum sich die Wahrnehmung des Verbrauchers ändere. Die Beschwerdekammer hätte somit erläutern müssen, warum sich dieser Begriff je nach Fall auf den Dienstleistungserbringer oder den Gegenstand der angebotenen Dienstleistung beziehe.

106    Auch diese Argumentation, mit der geltend gemacht werden soll, dass die Begründung der Beschwerdekammer lückenhaft sei, ist zurückzuweisen.

107    Die von der Beschwerdekammer genannte Bedeutung hinsichtlich der Partnerschaftsvermittlung schließt nämlich nicht diejenige aus, die für alle Dienstleistungen gilt, und außer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung, der eine allgemeine Tragweite zukommt, hat die Beschwerdekammer diesen Bestandteil ihrer Überlegungen in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung näher dargelegt: „Auch dass der Begriff ‚Partner‘ für völlig unterschiedliche Sachverhalte verwandt wird, macht … ihn in der konkreten Zusammenstellung nicht ungeeignet, den Qualitätsstandard der beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben.“

108    Im Ergebnis ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

109    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

110    Darüber hinaus hat die Streithelferin beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihr die für das Verfahren von der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten zu erstatten. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Daher ist dem Antrag der Streithelferin, der darauf gerichtet ist, die Klägerin zu verurteilen, ihr ihre notwendigen Kosten für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO zu erstatten, stattzugeben.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die PE Digital GmbH trägt die Kosten, einschließlich der Kosten, die der Spark Networks Services GmbH für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.