Language of document : ECLI:EU:T:2013:585





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2013 – Lyder Enterprises/CPVO – Liner Plants (1993) (SOUTHERN SPLENDOUR)

(Rechtssache T‑367/11)

„Pflanzensorten – Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Sorte SOUTHERN SPLENDOUR – Einwendungen − Zurückweisung des Antrags durch die Beschwerdekammer des CPVO – Zuständigkeit des CPVO – Beweiserhebung − Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 111) (vgl. Randnrn. 16, 17)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Entscheidung oder Rechtsvorschrift, die die angefochtene Handlung während des Verfahrens ersetzt – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (vgl. Randnrn. 20, 21)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 22)

4.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Unzuständigkeit des Organs, das Urheber der angefochtenen Handlung ist – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 28)

5.                     Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Entscheidung über die Erteilung oder die Versagung des Schutzes – Beschwerdeverfahren – Zuständigkeit des Gemeinschaftlichen Sortenamtes und seiner Beschwerdekammern – Umfang – Feststellung des Status der Person, die gemeinschaftlichen Sortenschutz beantragt – Einbeziehung – Überprüfung der insoweit vom Amt vorgenommenen Beweiswürdigung durch das Gericht (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 11, 50, 53, 54 und 76) (vgl. Randnrn. 36-38)

6.                     Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Entscheidung über die Erteilung oder die Versagung des Schutzes – Beschwerdeverfahren – Beweiskraft der Beweismittel – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 78 Abs. 1 Buchst. g) (vgl. Randnr. 49)

7.                     Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Entscheidungen des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder seiner Beschwerdekammern – Gerichtliche Überprüfung – Umfang – Aufhebung oder Abänderung aus Gründen, die nach der Verkündung der Entscheidung zutage getreten sind – Ausschluss – Änderung der Vorgaben des vor dem Amt oder seinen Beschwerdekammern geführten Rechtsstreits – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 73) (vgl. Randnrn. 58-60)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Mai 2011 (Sache A 7/2010) über einen Antrag betreffend den der Sorte SOUTHERN SPLENDOUR erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Lyder Enterprises Ltd trägt die Kosten.