Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2014 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-130/11, Verile und Gjergji/Kommission

(Rechtssache T-104/14 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, D. Martin und G. Gattinara)

Andere Verfahrensbeteiligte: Marco Verile (Cadrezzate, Italien) und Anduela Gjergji (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-130/11, Verile und Gjergji/Kommission, aufzuheben;

die Kosten der Parteien für die vorliegende Instanz gegeneinander aufzuheben;

Herrn Verile und Frau Gjergji die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Begriff der beschwerenden Maßnahme verkannt, als es die Klage für zulässig erklärt und insoweit den Vorschlag der Kommission an die Betroffenen über die bei der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre als beschwerende Maßnahme angesehen habe (betrifft die Rn. 37 bis 55 des angefochtenen Urteils).

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zu Unrecht von Amts wegen eine Prüfung der Einrede der Rechtswidrigkeit der 2011 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen vorgenommen. Diese Einrede sei von den Klägern nicht ausdrücklich erhoben worden und im Übrigen auch nicht Gegenstand einer streitigen Verhandlung gewesen (betrifft die Rn. 72 und 73 des angefochtenen Urteils).

Dritter Rechtsmittelgrund: Dem Gericht für den öffentlichen Dienst seien bei der Auslegung des Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Bestimmungen zur Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen Rechtsfehler unterlaufen (betrifft die Rn. 74 bis 98, 106, 109 und 110 des angefochtenen Urteils). Es habe sich mit der Annahme, dass sich der Begriff des „bestehenden Kapitalwerts“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII von dem Begriff des „versicherungsmathematischen Gegenwerts“ unterscheide, der in Art. 11 Abs. 1 dieses Anhangs genannt und in dessen Art. 8 definiert werde, auf eine wörtliche Auslegung beschränkt und sei dadurch zu Schlussfolgerungen gelangt, die erhebliche Ungleichbehandlungen zwischen den Beamten, die eine Übertragung „von außen“ beantragt hätten, und Beamten, die eine Übertragung „nach außen“ beantragt hätten, nach sich ziehen könnten. Die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung sei weder mit der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Europäischen Union noch mit dem Eigentumsrecht der Beamten, die eine Übertragung „von außen“ beantragten, vereinbar.

4.    Vierter Rechtsmittelgrund: Dem Gericht für den öffentlichen Dienst seien bei der Annahme, dass die Ansprüche der Kläger auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 2011 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen bereits „vollständig abgeschlossen“ gewesen seien, Rechtsfehler unterlaufen, da die übertragenen Ruhegehaltsansprüche erst mit der endgültigen Entscheidung über die Anrechnung festgelegt würden (betrifft die Rn. 99 bis 108 des angefochtenen Urteils).