Language of document : ECLI:EU:T:2014:255





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Mai 2014 –
Frucona Košice/Kommission

(Rechtssache T‑103/14 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Alkoholische Getränke und Spirituosen – Erlass einer Steuerschuld im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Kein fumus boni iuris“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 16‑18, 23, 67)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 104 § 3) (vgl. Rn. 22, 46)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 51‑54, 57, 64)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen – Befugnis des Unionsrichters, solche Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen (Art. 263 AEUV, 267 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 59, 60)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Von der Kommission vertretenes Allgemeininteresse und Interesse des Empfängers der Beihilfe – Fehlen außergewöhnlicher Umstände – Vorrang des Allgemeininteresses (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7) (vgl. Rn. 68, 69)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2013) 6261 final der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s., soweit der Slowakischen Republik damit aufgegeben wird, die Beihilfe zurückzufordern

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.