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Klage, eingereicht am 5. März 2018 – Braesch u. a./Kommission

(Rechtssache T-161/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Anthony Braesch (Luxemburg, Luxemburg), Trinity Investments DAC (Dublin, Irland), Bybrook Capital Master Fund LP (Grand Cayman, Kaimaninseln), Bybrook Capital Hazelton Master Fund LP (Grand Cayman), Bybrook Capital Badminton Fund LP (Grand Cayman) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, A. Champsaur, G. Faella und L. Prosperetti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission C(2017) 4690 final vom 4. Juli 20171 in der Sache SA.47677 (2017/N) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den genannten Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Behandlung der FRESH2 - Instrumente betrifft;

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen;

alle vom Gericht als zweckmäßig angesehenen Maßnahmen zu treffen, einschließlich prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 und/oder Beweiserhebungsmaßnahmen nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Die Kommission habe gegen die Art. 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 806/20143 verstoßen, als sie im Zusammenhang mit der vorsorglichen Rekapitalisierung rechtswidrig Lastenverteilungsmaßnahmen gebilligt habe (Begründungsmangel).

Die Kommission habe rechtswidrig die Aufhebung der FRESH-Verträge gefordert (offensichtlicher Rechts- und Tatsachenirrtum in Abweichung von der Bankenmitteilung 20134 , Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung, Begründungsmangel).

Durch den angefochtenen Beschluss würden die Anleihegläubiger der FRESH diskriminiert (Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung gemäß den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [Charta] sowie Art. 14 und Protokoll 12 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], offensichtlicher Beurteilungsfehler; Begründungsmangel).

Durch den angefochtenen Beschluss würden die Eigentumsrechte der Anleihegläubiger der FRESH verletzt (Verletzung von Eigentumsrechten gemäß Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, Begründungsmangel).

Die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren eröffnet, obwohl es ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Unionsrecht gegeben habe (Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV, Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2015/1589 des Rates5 , offensichtlicher Beurteilungsfehler, Begründungsmangel).

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1 ABl. 2018, C 40, S. 7.

2 Floating Rate Equity-linked Subordinated Hybrid (eine Form der Anleihe).

3 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

4 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (Bankenmitteilung) (ABl. 2013, C 216, S 1).

5 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).