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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 – SAS Cargo Group u. a./Kommission

(Rechtssache T-56/11)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Luftfrachtmarkt – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] – Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: SAS Cargo Group A/S (Kastrup, Dänemark), Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden (Stockholm, Schweden) und SAS AB (Stockholm) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Kofmann und B. Creve, I. Forrester, QC, sowie J. Killick und G. Forwood, Barristers, dann M. Kofmann, B. Creve, J. Killick und G. Forwood)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. von Lingen, V. Bottka und S. Noë, dann V. Bottka und A. Dawes im Beistand von B. Doherty, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und M. Simm)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht)

Tenor

Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die SAS Cargo Group A/S, die Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden und die SAS AB betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die SAS Cargo Group, Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden und SAS entstanden sind.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 89 vom 19.3.2011.