Language of document :

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Februar 2017 – Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB

(Rechtssache T-645/16 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Einheitlicher Abwicklungsausschuss – Einheitlicher Abwicklungsfonds – Im Voraus erhobene Beiträge – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerin: Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Eisenberger)

Antragsgegner: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (Prozessbevollmächtigte: B. Meyring und S. Schelo)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen dahin, dass zum einen die Vollziehung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB/ES/SRF/2016/06) vom 15. April 2016 über die für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds ausgesetzt wird und zum anderen dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss aufgegeben wird, die von der Klägerin im Voraus entrichteten Beiträge zu erstatten

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

____________