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Klage, eingereicht am 15. März 2024 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-205/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch N. Ruiz García und B. Cullen als Bevollmächtigte)

Beklagter: Irland

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 30 Abs. 1 und nach Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten1 verstoßen hat, dass es versäumt hat, Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen und der Kommission solche Bestimmungen bis zum 2. Januar 2016 mitzuteilen; sowie

Irland die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sei am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Gemäß Art. 30 der Verordnung sei Irland verpflichtet gewesen, Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festzulegen (Art. 30 Abs. 1) und der Kommission diese Bestimmungen bis zum 2. Januar 2016 mitzuteilen (Art. 30 Abs. 4).

Da Irland der Kommission keine Maßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Art. 30 Abs. 1 und 4 der Verordnung mitgeteilt habe, habe die Kommission die irischen Behörden ersucht, ihre Dienststellen über die Erfüllung dieser Verpflichtungen in Kenntnis zu setzen. Aus Irlands Antwortschreiben vom 20. April 2017, vom 22. Dezember 2017 und vom 21. September 2018 sei klargeworden, dass das Verfahren zur Umsetzung der sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen nicht abgeschlossen sei.

Folglich habe die Kommission an Irland ein Aufforderungsschreiben gerichtet und Irland um eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt des Schreibens ersucht. Dem Antwortschreiben von Irland sei zu entnehmen gewesen, dass Irland noch immer nicht seinen Verpflichtungen nach Art. 30 Abs. 1 und nach Art. 30 Abs. 4 nachgekommen sei.

Auf der Grundlage von Irlands Antwort und angesichts des mangelnden Fortschritts im darauffolgenden Zeitraum sei die Kommission zur Schlussfolgerung gelangt, dass Irland Art. 30 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 4 der Verordnung noch immer nicht nachgekommen sei. Am 28. November 2019 habe sie daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Art. 258 Abs. 1 AEUV erlassen und Irland aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt Stellungnahme zu erlassen. Aus Irlands Antwortschreiben gehe klar hervor, dass Irland am Ende der Frist, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, seine Verpflichtungen aus Art. 30 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 4 der Verordnung nicht erfüllt habe (und weiterhin nicht erfülle).

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1 ABl. 2014, L 317, S. 35.