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Klage, eingereicht am 23. April 2013 - Wepa Lille/Kommission

(Rechtssache T-231/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Wepa Lille (Bousbecque, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group'Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.

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