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Klage, eingereicht am 17. April 2013 - Bayer Intellectual Property/HABM - Interhygiene (INTERFACE)

(Rechtssache T-227/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Bayer Intellectual Property GmbH (Monheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Interhygiene GmbH (Cuxhaven, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung wegen Gesetzeswidrigkeit aufzuheben, soweit in ihr festgestellt wird, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke INTERFACE mit der älteren Marke Interfog unvereinbar ist;

ausdrücklich dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "INTERFACE" für Waren der Klasse 5 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung 8 133 977.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "Interfog" für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Den Widerspruch stattzugeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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