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Klage, eingereicht am 19. April 2013 - NIIT Insurance Technologies/HABM (EXACT)

(Rechtssache T-228/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: NIIT Insurance Technologies Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wirtz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Februar 2013 in der Beschwerdesache R 1307/2012-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 010355501, Wort: EXACT und des vorhergehenden Beschlusses der Hauptabteilung Marken des HABM vom 29. Mai 2012 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 010355501, Wort: EXACT, in dem Umfang aufzuheben, als der Marke der Schutz versagt wurde;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke EXACT für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 355 501

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

-    Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

-    Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

-    Verstoß gegen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Art. 6 und 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 in der Fassung des Protokolls Nr. 11, in Kraft getreten am 1. November 1998;

-    Verstoß gegen Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

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