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Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 2023 – Mdr Inversiones und Espacio Activos Financieros/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-488/14 und T-489/14)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Von den spanischen Behörden gewährte Beihilfe für bestimmte wirtschaftliche Interessenvereinigungen (WIV) und deren Investoren – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbares Steuersystem (spanisches True-Lease-Modell) – Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und teilweise ihre Rückforderung angeordnet wird – Teilweiser Wegfall des Streitgegenstands – Teilweise Erledigung – Teilweise offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-488/14: Mdr Inversiones, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Linares Gil)

Klägerin in der Rechtssache T-489/14: Espacio Activos Financieros, SL (Madrid) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Zunzunegui Ruano)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Carpi Badía und P. Němečková als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihren Klagen nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1).

Tenor

Die Klagen sind insoweit in der Hauptsache erledigt, als sie gegen Art. 1 des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, sofern darin die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden, und gegen Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses, sofern das Königreich Spanien damit verpflichtet wird, den gesamten Betrag der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe gegenüber den davon begünstigten Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückzufordern, gerichtet sind.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 282 vom 25.8.2014.