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Klage, eingereicht am 6. August 2011 - Qualitest FZE/Rat

(Rechtssache T-421/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Qualitest FZE (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Catrain-González sowie E. Wright und H. Zhu, Barristers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26) und den Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung aus Art. 296 AEUV verstoßen, die Aufnahme der Klägerin in die angefochtenen Maßnahmen zu begründen.

Zweiter Klagegrund: Dadurch, dass der Beklagte keinerlei Begründung in die angefochtenen Maßnahmen aufgenommen habe, habe er die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, da

das Fehlen jeglicher Begründung die Klägerin daran hindere, ihren Standpunkt zu den Informationen oder dem Material, die gegen sie vorlägen, geltend zu machen, und

diese Mängel einen schweren Verstoß gegen die Verpflichtungen des Beklagten bezüglich der angefochtenen Maßnahmen darstellten und diese ungültig machten, soweit sie auf die Klägerin Anwendung fänden.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, als er den Schluss gezogen habe, dass die Klägerin an der Beschaffung von Komponenten für das Iranische Nuklearprogramm beteiligt sei und dass die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Aufnahme erfüllt seien.

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