Language of document : ECLI:EU:C:2022:889

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

17. November 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Telekommunikation – Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) – Art. 8 Abs. 3 – Richtlinie 2014/61/EU – Art. 1 Abs. 3 und 4 und Art. 3 Abs. 5 – Befugnis der nationalen Regulierungsbehörde, regulatorische Vorabverpflichtungen für den Zugang zur physischen Infrastruktur eines Netzbetreibers ohne beträchtliche Marktmacht aufzuerlegen – Fehlen eines Rechtsstreits über den Zugang“

In der Rechtssache C‑243/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 6. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2021, in dem Verfahren

TOYA sp. z o.o.,

Polska Izba Informatyki i Telekomunikacji

gegen

Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej,

Beteiligte:

Polska Izba Komunikacji Elektronicznej

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin L. S. Rossi, der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der TOYA sp. z o.o., vertreten durch M. Jankowski, Adwokat,

–        des Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, vertreten durch M. Kołtoński, Radca prawny,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch Z. Chatzipavlou, M. Tassopoulou und D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. L. Kalėda und L. Malferrari als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juni 2022

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 7) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Zugangsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und 4 sowie Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. 2014, L 155, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der TOYA sp. z o.o. und der Polska Izba Informatyki i Telekomunikacji (Polnische Kammer für Informationstechnologie und Telekommunikation, Polen) und dem Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation, Polen) (im Folgenden: Präsident des UKE) über dessen Entscheidung vom 11. September 2018, mit der TOYA regulatorische Vorabverpflichtungen zur Regelung der Bedingungen und Modalitäten für den Zugang zur physischen Infrastruktur dieses Betreibers (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) auferlegt wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Zugangsrichtlinie

3        Art. 1 („Geltungsbereich und Zielsetzung“) Abs. 1 der Zugangsrichtlinie lautete:

„Auf der von der Richtlinie 2002/21/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33)] geschaffenen Grundlage wird mit der vorliegenden Richtlinie die Regulierung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung durch die Mitgliedstaaten harmonisiert. Ziel ist es, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Binnenmarkts einen Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen Netzbetreibern und Diensteanbietern zu schaffen, der einen nachhaltigen Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste gewährleistet und die Interessen der Verbraucher fördert.“

4        Art. 5 („Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung“) Abs. 1 und 3 der Zugangsrichtlinie sah vor:

„(1)      Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.

Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

a)      In dem zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist.

ab)      In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

b)      In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang I Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.

(3)      In Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend der vorliegenden Richtlinie und den Verfahren der Artikel 6 und 7 sowie der Artikel 20 und 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Beachtung der in Artikel 8 derselben Richtlinie aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten.“

5        Art. 8 („Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen“) Abs. 1 bis 3 der Zugangsrichtlinie bestimmte:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 9 bis 13a genannten Verpflichtungen aufzuerlegen.

(2)      Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen auf.

(3)      Unbeschadet

–        des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6,

–        der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Bedingung 7 in Teil B des Anhangs der Richtlinie 2002/20/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21)], die gemäß Artikel 6 Absatz 1 jener Richtlinie angewandt wird, sowie der Artikel 27, 28 und 30 der Richtlinie 2002/22/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51)] oder der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) [(ABl. 2002, L 201, S. 37)], die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, oder

–        der Notwendigkeit der Einhaltung internationaler Verpflichtungen

erlegen die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern, die nicht gemäß Absatz 2 eingestuft wurden, die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen nicht auf.

…“

 Rahmenrichtlinie

6        Art. 8 („Politische Ziele und regulatorische Grundsätze“) der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) sah vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

(2)      Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, …

(3)      Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei …

(4)      Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union …

(5)      Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, …

…“

7        In Art. 12 („Gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und dazugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze“) der Rahmenrichtlinie hieß es:

„(1)      Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, wozu unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören.

(2)      Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung und erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz enthalten.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Behörden nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten, auch befugt sind, den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte und/oder dem Eigentümer einer Verkabelung die gemeinsame Nutzung von Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, vorzuschreiben, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz – gegebenenfalls mit Risikoanpassung – enthalten.

(4)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden von den Unternehmen verlangen können, dass sie die erforderlichen Informationen liefern, damit diese Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geografischen Lage der in Absatz 1 genannten Einrichtungen erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen können.

(5)      Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen in Abstimmung mit den lokalen Behörden durchzuführen.“

 Richtlinie 2014/61

8        In den Erwägungsgründen 9, 11 und 12 der Richtlinie 2014/61 heißt es:

„(9)      Maßnahmen zur effizienteren Nutzung bestehender Infrastrukturen und zur Verringerung von Kosten und Hindernissen bei Neubauten dürften einen bedeutenden Beitrag zum raschen und umfassenden Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation leisten, wobei gleichzeitig ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten wird, ohne die Sicherheit, Sicherung und ordnungsgemäße Funktionsweise bestehender öffentlicher Infrastrukturen zu beeinträchtigen.

(11)      Mit dieser Richtlinie sollen einige unionsweit geltende Mindestrechte und ‑pflichten festgelegt werden, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und die sektorenübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Es sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein, ohne dass dadurch aber – entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip – empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Rechte und Pflichten eingeschränkt werden.

(12)      In Übereinstimmung mit dem „Lex-specialis“-Grundsatz sollten gegebenenfalls geltende, mit dem Unionsrecht übereinstimmende spezifischere Regulierungsmaßnahmen Vorrang vor den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestrechten und ‑pflichten haben. Daher sollte diese Richtlinie den Regulierungsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation gemäß den Richtlinien 2002/21/EG …, 2002/19/EG …, 2002/20/EG …, 2002/22/EG … sowie der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission [vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. 2002, L 249, S. 21)] einschließlich der gemäß diesem Regulierungsrahmen erlassenen nationalen Maßnahmen, wie spezifische symmetrische oder asymmetrische Regulierungsmaßnahmen, unberührt lassen.“

9        Art. 1 („Gegenstand und Geltungsbereich“) der Richtlinie 2014/61 bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie soll den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erleichtern und entsprechende Anreize schaffen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können.

(2)      Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für Bauwerke und physische Infrastrukturen festgelegt mit dem Ziel, bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen aneinander anzugleichen.

(3)      Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen beibehalten oder einführen, die über die mit dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, um das in Absatz 1 genannte Ziel besser zu erreichen.

(4)      Sofern eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung der Richtlinien 2002/21/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/22/EG oder 2002/77/EG kollidiert, so sind die einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinien maßgebend.“

10      Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/61 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.      ,Netzbetreiber‘ ist ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, oder ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist das Folgende bereitzustellen:

a)      Erzeugungs‑, Leitungs- oder Verteilungsdienste für

i)      Gas,

ii)      Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),

iii)      Fernwärme,

iv)      Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und ‑entsorgung und Kanalisationssysteme);

b)      Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen)“.

11      Art. 3 („Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen“) der Richtlinie 2014/61 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Netzbetreiber das Recht hat, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen anzubieten. Im Gegenzug können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht haben, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum Zwecke des Ausbaus anderer Netze als elektronischer Kommunikationsnetze anzubieten.

(2)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist, jeder Netzbetreiber verpflichtet ist, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen und angemessenen Bedingungen – auch in Bezug auf den Preis – stattzugeben. In diesem schriftlichen Antrag müssen die Komponenten des Projekts, für die Zugang beantragt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans angegeben sein.

(4)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Zugangsbeantragung der Zugang verweigert oder keine Einigung über die konkreten Geschäftsbedingungen, auch über den Preis, erzielt wird, jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen kann.

(5)      Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 4 genannte nationale Streitbeilegungsstelle unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der gemäß Absatz 4 vorgetragenen Streitigkeit, einschließlich gegebenenfalls der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, einschließlich des Preises, treffen muss.

Die nationale Streitbeilegungsstelle muss die Streitigkeit schnellstmöglich und, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in jedem Fall innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags lösen; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.

Betrifft die Streitigkeit den Zugang zur Infrastruktur des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsnetzes und ist die nationale Streitbeilegungsstelle die nationale Regulierungsbehörde, so muss diese gegebenenfalls die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG dargelegten Ziele berücksichtigen. Bei einer Preisfestsetzung stellt die Streitbeilegungsstelle sicher, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, seine Kosten zu decken, und sie berücksichtigt zudem die Folgen des beantragten Zugangs auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschließlich der Investitionen des Netzbetreibers, von dem Zugang begehrt wird, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden.

…“

 Richtlinie (EU) 2018/1972

12      Gemäß den Art. 124 und 125 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36) werden die Zugangsrichtlinie und die Rahmenrichtlinie mit Wirkung vom 21. Dezember 2020, dem Tag des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2018/1972, aufgehoben.

 Polnisches Recht

13      Art. 17 Abs. 1 und 2 der Ustawa o wspieraniu rozwoju usług i sieci telekomunikacyjnych (Gesetz zur Förderung der Entwicklung von Telekommunikationsdiensten und ‑netzen) vom 7. Mai 2010 (im Folgenden: Gesetz WRUIST) lautet:

„(1)      Der Netzbetreiber gewährt den Telekommunikationsunternehmen Zugang zur physischen Infrastruktur und ermöglicht eine gemeinsame Nutzung, um ein Hochgeschwindigkeitsnetz für die Telekommunikation auszubauen.

(2)      Die Gewährung des Zugangs zur physischen Infrastruktur erfolgt entgeltlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.“

14      Art. 18 Abs. 1 bis 3 und 6 des Gesetzes WRUIST sieht vor:

„(1)      Die Bedingungen für den Zugang zur physischen Infrastruktur einschließlich der technischen, operativen und finanziellen Bedingungen der Zusammenarbeit werden von den Parteien in einem Vertrag über den Zugang zur physischen Infrastruktur festgelegt, der zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf.

(2)      Der Präsident des UKE kann vom Netzbetreiber Informationen über die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs zur physischen Infrastruktur verlangen.

(3)      Nach der Vorlage von Informationen durch den Netzbetreiber über die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs zur physischen Infrastruktur kann der Präsident des UKE gemäß den in Art. 22 Abs. 1 bis 3 aufgestellten Kriterien durch Entscheidung die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs zur physischen Infrastruktur festlegen. …

(6)      Ein Netzbetreiber, gegenüber dem eine Entscheidung über die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung des Zugangs zur physischen Infrastruktur ergangen ist, ist verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Verträge zu Bedingungen abzuschließen, die nicht weniger günstig sind als die in dieser Entscheidung festgelegten.“

15      § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes WRUIST bestimmt:

„(1)      Der Präsident des UKE erlässt innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Antrags auf Zugang zur physischen Infrastruktur eine Entscheidung über diesen Zugang, wobei er insbesondere der Notwendigkeit Rechnung trägt, nicht diskriminierende und angemessene Zugangsbedingungen zu gewährleisten.

(2)      Der Präsident des UKE sorgt bei der Entscheidung über den Zugang zur physischen Infrastruktur eines Telekommunikationsunternehmens dafür, dass die Entgelte für den Zugang die Deckung der diesem Unternehmen entstandenen Kosten ermöglichen, wobei insbesondere die in Art. 8 der Richtlinie 2002/21 bestimmten Ziele und die Auswirkungen des Zugangs zur physischen Infrastruktur auf den Geschäftsplan dieses Telekommunikationsunternehmens, insbesondere auf seine Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze für die Telekommunikation, zu berücksichtigen sind.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      TOYA ist ein polnisches Telekommunikationsunternehmen und ein Netzbetreiber.

17      Nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen TOYA aufgefordert wurde, Informationen zu den Bedingungen für den Zugang zu ihrer aus Kabelkanalanlagen und Telekommunikationsschächten in Gebäuden bestehenden physischen Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, erließ der Präsident des UKE am 11. September 2018 die angefochtene Entscheidung.

18      Sie ist u. a. auf Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes WRUIST in Verbindung mit Art. 17 dieses Gesetzes gestützt. Die Entscheidung legt die Bedingungen für den Zugang zur physischen Infrastruktur von TOYA in Bezug auf Kabelkanalanlagen und Telekommunikationsschächte in Gebäuden fest. Zudem verpflichtet sie TOYA dazu, dafür zu sorgen, dass sie zum Abschluss von Rahmen- und Einzelverträgen und zur Annahme von Anträgen auf Zugang zu ihrer physischen Infrastruktur in Übereinstimmung mit den oben genannten Zugangsbedingungen bereit ist.

19      In der angefochtenen Entscheidung führt der Präsident des UKE aus, dass die Art. 18 und 22 des Gesetzes WRUIST es ihm ermöglichten, den Telekommunikationsunternehmen den Zugang zur physischen Infrastruktur einschließlich ihrer gemeinsamen Nutzung zu gewährleisten, damit ein Hochgeschwindigkeitsnetz für die Telekommunikation errichtet werden könne.

20      Die angefochtene Entscheidung stehe im Einklang mit den in der Richtlinie 2014/61 festgelegten Zielen, die die mit der gemeinsamen Nutzung der Infrastrukturen verbundenen Vorteile und die Notwendigkeit der Beseitigung von Hindernissen, die zu einer ineffizienten Nutzung der vorhandenen Mittel führten, beträfen.

21      Die angefochtene Entscheidung werde zur Harmonisierung der Fristen, Verfahren und Marktpreise im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Kabelkanalanlagen und Telekommunikationsschächten in Gebäuden beitragen. Folglich führe sie zu einer Gleichbehandlung aller Betreiber, trage zur Senkung der Kosten für den Erwerb von Infrastrukturen durch Telekommunikationsunternehmen, die den Zugang zu physischen Infrastrukturen nutzten, bei und ermögliche einen breiteren Zugang zu Leitungen.

22      Der Präsident des UKE weist außerdem darauf hin, dass der universelle Charakter der genehmigten Zugangsbedingungen darin zum Ausdruck komme, dass sie von Telekommunikationsunternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsprofilen und einer unterschiedlichen Aktivitätsskala für die Zusammenarbeit bei der Zusammenschaltung umgesetzt werden könnten. Außerdem werde TOYA nicht die Möglichkeit genommen, den Inhalt ihrer Rahmenverträge zu bestimmen, damit diese an die innerhalb des Unternehmens erlassenen Regeln über die Arbeitsweise angepasst würden.

23      Zur Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Entscheidung wird in dieser darauf hingewiesen, dass es keine andere Möglichkeit gegeben habe, die Bedingungen für den Zugang zur physischen Infrastruktur von TOYA festzulegen als durch eine Verwaltungsentscheidung. Aus dieser gehe auch hervor, dass nach Ansicht des Präsidenten des UKE die in der Entscheidung festgelegten Zugangsregeln zwar das Eigentumsrecht von TOYA beeinträchtigen, aber für diese nicht übermäßig belastend seien und ihre Rechte und Interessen gebührend berücksichtigten.

24      In der angefochtenen Entscheidung wird auch darauf hingewiesen, dass das Gesetz WRUIST die Voraussetzungen, unter denen der Präsident des UKE Entscheidungen zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zur physischen Infrastruktur erlassen könne, weder den Umfang der im Eigentum des Unternehmens stehenden Infrastruktur noch die Zahl der Rechtsstreitigkeiten erwähne, die die Frage des Zugangs zu dieser Infrastruktur auslöse.

25      In dieser Entscheidung führt der Präsident des UKE dazu aus, er habe berücksichtigt, dass TOYA verpflichtet sei, die Unternehmen bei dem Antrag auf Zugang nach Art. 17 des Gesetzes WRUIST gleichzubehandeln, und dass er sich in Anbetracht der Notwendigkeit, angemessene Zugangsbedingungen zu gewährleisten, dafür entschieden habe, die Zugangsbedingungen festzulegen, indem er ausreichende und zugleich Mindestmaßnahmen getroffen habe, um das mit diesem Zugang verfolgte Ziel zu gewährleisten.

26      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass der Präsident des UKE neben der angefochtenen Entscheidung weitgehend ähnliche Entscheidungen gegenüber sechs anderen Telekommunikationsbetreibern erließ.

27      TOYA legte gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht, dem Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen), ein. TOYA ist der Ansicht, dass eine nationale Regulierungsbehörde nach Art. 3 Abs. 2 und 5 sowie Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2014/61 und ihrem zwölften Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 3 der Zugangsrichtlinie und Art. 8 Abs. 5 Buchst. f der Rahmenrichtlinie die Anwendung eines Vorabstandardangebots nur von Betreibern verlangen könne, die auf dem bezeichneten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügten. Die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zum Unionsrecht, weil weder eine Marktanalyse durchgeführt worden sei, um zu ermitteln, ob TOYA über beträchtliche Marktmacht verfügt habe, noch eine Streitigkeit über den Zugang zu ihrer physischen Infrastruktur im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/61 bestehe.

28      Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung und der Auslegung von Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes WRUIST, auf dem sie beruht, mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere Art. 1 Abs. 3 und 4 und Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/61 sowie Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie, da der Präsident des UKE TOYA mit dieser Entscheidung regulatorische Vorabverpflichtungen in Bezug auf den Zugang zur physischen Infrastruktur auferlegt, obwohl dieser Zugang keinen Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat und nicht nachgewiesen wurde, dass TOYA über beträchtliche Marktmacht verfügte.

29      Da die Zugangsrichtlinie und die Rahmenrichtlinie durch die Richtlinie 2018/1972 aufgehoben und ersetzt wurden, fragt sich das vorlegende Gericht außerdem, welche Unionsrichtlinien im vorliegenden Fall anwendbar sind.

30      Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 und Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/61 dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen dem entgegenstehen, dass eine nationale Regulierungsbehörde einem Betreiber, der über eine physische Infrastruktur verfügt und gleichzeitig ein Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder ‑netze ist, aber nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, die Verpflichtung zur Anwendung der von dieser Behörde im Voraus festgelegten Bedingungen zur Regulierung des Zugangs zur physischen Infrastruktur dieses Betreibers auferlegen kann, einschließlich der Regeln und des Verfahrens zum Abschluss von Verträgen und der für den Zugang erhobenen Entgelte, unabhängig davon, ob ein Rechtsstreit über den Zugang zur physischen Infrastruktur dieses Betreibers und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt bestehen?

Hilfsweise (Variante II)

2.      Ist Art. 67 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2018/1972 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 und Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/61 dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen dem entgegenstehen, dass eine nationale Regulierungsbehörde einem Betreiber, der über eine physische Infrastruktur verfügt und gleichzeitig ein Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder ‑netze ist, aber nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, die Verpflichtung zur Anwendung der von dieser Behörde im Voraus festgelegten Bedingungen zur Regulierung des Zugangs zur physischen Infrastruktur dieses Betreibers auferlegen kann, einschließlich der Regeln und des Verfahrens zum Abschluss von Verträgen und der für den Zugang erhobenen Entgelte, unabhängig davon, ob ein Rechtsstreit über den Zugang zur physischen Infrastruktur dieses Betreibers und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt bestehen?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

31      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts in der Sache identisch sind und lediglich hinsichtlich des rechtlichen Rahmens, in dessen Licht sie der Gerichtshof beantworten soll, voneinander abweichen. Während nämlich das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seiner ersten Frage nach der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 und 4 sowie Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/61 und Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie fragt, bezieht sich die zweite Frage auf dieselben Bestimmungen der Richtlinie 2014/61 und alternativ auf Art. 67 Abs. 1 und 3 sowie auf Art. 68 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2018/1972.

32      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung am 11. September 2018 erlassen wurde. Wie in Rn. 12 des vorliegenden Urteils ausgeführt, waren aber die Zugangsrichtlinie und die Rahmenrichtlinie zu diesem Zeitpunkt voll umfänglich in Kraft, während die Richtlinie 2018/1972 noch nicht erlassen worden war.

33      Daher kommt es für die Feststellung, ob diese Bestimmungen der Praxis einer nationalen Regulierungsbehörde wie derjenigen des Präsidenten des UKE im Ausgangsverfahren entgegenstehen, allein auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Zugangsrichtlinie und der Rahmenrichtlinie unter Ausschluss der zeitlich nicht anwendbaren Richtlinie 2018/1972 an.

34      Unter diesen Umständen braucht die zweite Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden.

 Zur ersten Frage

35      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 3 und 4 sowie Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/61 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, die für den Bereich elektronische Kommunikation zuständig ist, einen Netzbetreiber, der nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, zur Anwendung der von dieser Behörde im Voraus festgelegten Bedingungen zur Regulierung der Zugangsmodalitäten anderer in diesem Bereich tätiger Unternehmen zur physischen Infrastruktur dieses Betreibers, einschließlich der Regeln und der Verfahren zum Abschluss von Verträgen und der für den Zugang erhobenen Entgelte, unabhängig davon verpflichtet, ob es einen Rechtsstreit über diesen Zugang und einen wirksamen Wettbewerb gibt.

36      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. Februar 2019, Rimšēvičs und EZB/Lettland, C‑202/18 und C‑238/18, EU:C:2019:139, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Was erstens den Wortlaut und den Kontext dieser Bestimmungen betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausführt, aus den Bestimmungen der Richtlinie 2014/61 hervorgeht, dass sie einen weiten Anwendungsbereich hat, der alle Netzbetreiber erfasst, unabhängig davon, ob sie als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden oder nicht.

38      So definiert Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie den „Netzbetreiber“ als ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, oder ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs‑, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Gas, Strom, Fernwärme, Wasser und Verkehrsdienste bereitzustellen. Es ist festzustellen, dass diese Definition weder auf die Marktmacht dieses Unternehmens, auf den Umfang seiner Marktanteile noch auf die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes, auf dem es tätig ist, Bezug nimmt.

39      Art. 3 der Richtlinie 2014/61, der den Zugang zu vorhandenen physischen Infrastrukturen betrifft, sieht in seinem Abs. 1 das Recht jedes Netzbetreibers vor, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen anzubieten. Diese Bestimmung begründet in ihrem Abs. 2 auch die Verpflichtung jedes Netzbetreibers, unabhängig davon, ob er als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde oder nicht, allen zumutbaren Anträgen eines solchen Unternehmens auf Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen und angemessenen Bedingungen – auch in Bezug auf den Preis – stattzugeben.

40      Wird der Zugang verweigert oder wird zwischen dem Netzbetreiber, der Eigentümer der physischen Infrastruktur ist, und dem Unternehmen, das Zugang zu ihr beantragt, keine Einigung über diese Geschäftsbedingungen erzielt, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/61 verpflichtet, zu gewährleisten, dass jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen kann. Diese Stelle muss dann gemäß Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit treffen, indem sie im Fall der Gewährung des Zugangs faire und angemessene Bedingungen, darunter gegebenenfalls den Preis, festlegt.

41      Was folglich das Tätigwerden nationaler Behörden in Bezug auf den Zugang von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, zu den in der Union bestehenden physischen Netzinfrastrukturen betrifft, ist Art. 3 der Richtlinie 2014/61 der Ex-post-Beilegung von Streitigkeiten gewidmet. Diese Bestimmung sieht nicht ausdrücklich die Möglichkeit vor, vorsorglich und außerhalb eines spezifischen Rechtsstreits regulatorische Vorabverpflichtungen in Bezug auf den Zugang zur physischen Infrastruktur eines Netzbetreibers zu begründen, wie sie der Präsident des UKE im Ausgangsverfahren TOYA auferlegt hat.

42      Weder dieser Art. 3 noch eine andere Bestimmung der Richtlinie 2014/61 verbietet jedoch ausdrücklich die Auferlegung solcher regulatorischer Vorabverpflichtungen in Bezug auf den Zugang zur physischen Infrastruktur eines Netzbetreibers.

43      Insoweit ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/61, ausgelegt im Licht ihres elften Erwägungsgrundes, dass diese nur Mindestanforderungen festlegt und dass die Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Maßnahmen, die über diese Anforderungen hinausgehen, beibehalten oder einführen können, um das in Art. 1 Abs. 1 verankerte Grundziel dieser Richtlinie zu erreichen.

44      Aus Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2014/61, ausgelegt im Licht ihres zwölften Erwägungsgrundes, geht jedoch hervor, dass im Fall eines Konflikts zwischen einer Bestimmung dieser Richtlinie und einer Bestimmung der anderen in Art. 1 Abs. 4 genannten Richtlinien, darunter die Rahmenrichtlinie und die Zugangsrichtlinie, die einschlägigen Bestimmungen dieser anderen Richtlinien vorgehen.

45      Aus dieser Kollisionsnorm folgt, dass zur Beantwortung der ersten Frage auch zu prüfen ist, ob diese Richtlinien, insbesondere die Rahmen- und die Zugangsrichtlinie, Maßnahmen entgegenstehen, die von einer nationalen Regulierungsbehörde im Bereich des Zugangs zur physischen Infrastruktur eines Netzbetreibers erlassen wurden, wie sie der Präsident des UKE im Ausgangsverfahren erlassen hat.

46      Hierzu ist zu bemerken, dass Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie vorsieht, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Netzbetreibern, die in einer Marktanalyse nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, grundsätzlich keine Verpflichtungen zur Transparenz, zur Gleichbehandlung, zur getrennten Buchführung, in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung sowie zur Preiskontrolle und Kostenrechnung, wie sie in den Art. 9 bis 13 dieser Richtlinie definiert sind, auferlegen.

47      Wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist jedoch festzustellen, dass dieses grundsätzliche Verbot, das sich aus Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie ergibt, mehrere Ausnahmen kennt. Nach einigen von ihnen können die nationalen Regulierungsbehörden Netzbetreibern, die auf dem betreffenden Markt nicht unbedingt über beträchtliche Marktmacht verfügen, u. a. Vorabverpflichtungen im Bereich des Zugangs zur physischen Infrastruktur auferlegen.

48      So sieht Art. 5 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden zur Verwirklichung der in Art. 8 der Rahmenrichtlinie festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste fördern und gegebenenfalls garantieren und ihre Zuständigkeit u. a. in einer Weise wahrnehmen, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt. Zu diesem Zweck erlaubt diese Bestimmung den nationalen Regulierungsbehörden insbesondere, Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dies erforderlich ist, um die End-zu-End-Konnektivität zu gewährleisten oder die Dienste interoperabel zu machen, und zwar unabhängig davon, ob diese Unternehmen eine beträchtliche Marktmacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, KPN, C‑85/14, EU:C:2015:610, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      In diesem Zusammenhang hatte der Gerichtshof Gelegenheit, klarzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Verwirklichung der in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele im besonderen Rahmen des Zugangs und der Zusammenschaltung aus eigener Initiative tätig werden können und über Maßnahmen verfügen, die nicht abschließend aufgezählt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2008, Kommission/Polen, C‑227/07, EU:C:2008:620, Rn. 65, vom 12. November 2009, TeliaSonera Finland, C‑192/08, EU:C:2009:696, Rn. 58 bis 60, und vom 17. September 2015, KPN, C‑85/14, EU:C:2015:610, Rn. 36).

50      Art. 12 der Rahmenrichtlinie ermächtigt die nationalen Regulierungsbehörden auch, Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Unterbringung und die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und dazugehörigen Einrichtungen aufzuerlegen, ohne zuvor festgestellt zu haben, dass der betreffende Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt.

51      Schließlich ist noch festzustellen, dass keine Bestimmung der Zugangs- und der Rahmenrichtlinie die Auferlegung von regulatorischen Vorabverpflichtungen im Bereich des Zugangs zur physischen Infrastruktur an einen Netzbetreiber durch eine nationale Regulierungsbehörde davon abhängig macht, dass es spezifische Streitigkeiten zwischen diesem Betreiber und den Unternehmen gibt, die Zugang zu ihr beantragen.

52      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Kontext von Art. 1 Abs. 3 und 4 sowie aus Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/61 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie sowie mit den Art. 8 und 12 der Rahmenrichtlinie, dass das Fehlen von spezifischen Streitigkeiten zwischen dem Netzbetreiber, der über eine physische Infrastruktur verfügt und einem Unternehmen, das Zugang zu ihr beantragt, sowie der Umstand, dass zuvor nicht festgestellt wurde, dass dieser Betreiber auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt oder dass auf diesem Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, der Auferlegung von Vorabverpflichtungen im Bereich des Zugangs zur physischen Infrastruktur dieses Betreibers durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde nicht entgegenstehen können.

53      Zweitens wird eine solche wörtliche und systematische Auslegung durch die teleologische Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/61, der Zugangs- und der Rahmenrichtlinie voll und ganz bestätigt.

54      Insoweit ist zum einen festzustellen, dass die Richtlinie 2014/61 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erleichtern und fördern soll, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, um die mit der Errichtung dieser Netze verbundenen Kosten zu senken.

55      Es ist aber festzustellen, dass eine Praxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, im Voraus Mindestbedingungen für den Zugang zur physischen Infrastruktur eines Netzbetreibers ohne spezifische Streitigkeiten festzulegen, ohne dass zuvor festgestellt worden wäre, dass dieser Betreiber über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, zum allgemeinen Ziel der Richtlinie 2014/61 beitragen kann, da sie die gemeinsame Nutzung der bestehenden physischen Infrastrukturen fördert und erleichtert. Insbesondere trägt sie, wie die polnische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend machen und wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausführt, auch dazu bei, Streitigkeiten über den Zugang zur physischen Infrastruktur des Netzbetreibers zu vermeiden, und beteiligt sich insofern an dem Art. 3 der Richtlinie zugrunde liegenden Ziel der Streitbeilegung, wie es in Rn. 41 des vorliegenden Urteils dargestellt worden ist.

56      Zum anderen trägt eine solche Praxis auch zur Verfolgung der Hauptziele der Zugangs- und der Rahmenrichtlinie bei. Da diese Praxis nämlich die gemeinsame Nutzung der bestehenden physischen Infrastrukturen fördert und erleichtert, trägt sie zur Schaffung eines nachhaltigen Wettbewerbs, zur Stärkung der Interoperabilität elektronischer Kommunikationsdienste, zur Entwicklung des Binnenmarkts in diesem Sektor und zur Förderung der Interessen der Bürger und Verbraucher in der Union bei, wobei es sich um Ziele handelt, die insbesondere in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Rahmenrichtlinie und Art. 1 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie verankert sind.

57      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 3 und 4 sowie Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/61 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie sowie mit den Art. 8 und 12 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, die für den Bereich elektronische Kommunikation zuständig ist, einen Netzbetreiber, der nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, zur Anwendung der von dieser Behörde im Voraus festgelegten Bedingungen zur Regulierung des Zugangs von in diesem Bereich tätigen Unternehmen zur physischen Infrastruktur dieses Betreibers, einschließlich der Regeln und der Verfahren zum Abschluss von Verträgen und der für den Zugang erhobenen Entgelte, unabhängig davon verpflichtet, ob es einen Rechtsstreit über diesen Zugang und einen wirksamen Wettbewerb gibt.

 Kosten

58      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Abs. 3 und 4 sowie Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung sowie mit den Art. 8 und 12 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

sie dem nicht entgegenstehen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, die für den Bereich elektronische Kommunikation zuständig ist, einen Netzbetreiber, der nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, zur Anwendung der von dieser Behörde im Voraus festgelegten Bedingungen zur Regulierung des Zugangs von in diesem Bereich tätigen Unternehmen zur physischen Infrastruktur dieses Betreibers, einschließlich der Regeln und der Verfahren zum Abschluss von Verträgen und der für den Zugang erhobenen Entgelte, unabhängig davon verpflichtet, ob es einen Rechtsstreit über diesen Zugang und einen wirksamen Wettbewerb gibt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.