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Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 - Phoenix-Reisen und DRV/Kommission

(Rechtssache T-58/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger:    Phoenix-Reisen GmbH (Bonn, Deutschland) und Deutscher Reiseverband eV (DRV) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Gerharz)

Beklagte:    Europäische Kommission

Anträge der Kläger

-    die Ablehnung der Beklagten gemäß der Entscheidung vom 20. November 2009, mitgeteilt durch Schreiben vom 11. Dezember 2009, gegen staatliche Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland im Wege von Insolvenzgeldzahlungen einzuschreiten, für nichtig zu erklären;

-    die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2009) 8707 endgültig vom 19. November 2009 betreffend die staatliche Beihilfe NN 55/2009 - Deutschland, Angebliche staatliche Beilhilfe durch Insolvenzgeld und seine Finanzierung. In dieser Entscheidung kam die Kommission zum Ergebnis, dass es sich bei der betroffenen Maßnahme nicht um eine staatliche Beilhilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG handele.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass die Subventionierung der insolventen Unternehmen nicht durch die Richtlinie 80/987/EWG1 zu rechtfertigen sei, da diese ausschließlich dem Schutz der Arbeitnehmer der zahlungsunfähigen Unternehmen und nicht der Unternehmen selbst diene. Die Kläger sind der Auffassung, dass die zahlungsunfähigen Unternehmen bei der in der Bundesrepublik Deutschland geübten Rechtspraxis unmittelbar von dem Insolvenzgeld profitieren würden. Ferner führen die Kläger aus, dass Beispiele in anderen Ländern der Gemeinschaft zeigen würden, dass sich die Richtlinie 80/987 EWG umsetzen lasse, ohne dass damit unzulässigerweise Wettbewerber subventioniert werden würden.

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1 - Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23).