Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 – Forbo Financial Services/EUIPO – Windmöller (Canoleum)
(Rechtssache T-3/20)1
(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Canoleum – Ältere internationale Wortmarke MARMOLEUM – Relatives Eintragungshindernis – Verspätete Einreichung der Beschwerdebegründung – Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Plötzliche Erkrankung des den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalts – Sorgfaltspflicht – Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Forbo Financial Services AG (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Fröhlich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Windmöller GmbH (Augustdorf, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Oktober 2019 (Sache R 773/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Forbo Financial Services und Windmöller
Tenor
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Oktober 2019 (Sache R 773/2019-2) wird aufgehoben.
Das EUIPO trägt die Kosten.
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1 ABl. C 77 vom 9.3.2020.