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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 – Forbo Financial Services/EUIPO – Windmöller (Canoleum)

(Rechtssache T-3/20)1

(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Canoleum – Ältere internationale Wortmarke MARMOLEUM – Relatives Eintragungshindernis – Verspätete Einreichung der Beschwerdebegründung – Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Plötzliche Erkrankung des den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalts – Sorgfaltspflicht – Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Forbo Financial Services AG (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Fröhlich)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Windmöller GmbH (Augustdorf, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Oktober 2019 (Sache R 773/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Forbo Financial Services und Windmöller

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Oktober 2019 (Sache R 773/2019-2) wird aufgehoben.

Das EUIPO trägt die Kosten.

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1     ABl. C 77 vom 9.3.2020.