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Klage, eingereicht am 19. Oktober 2007 - Wenning / Europol

(Rechtssache F-114/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Rainer Wenning (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und C. Ronzi)

Beklagter: Europol

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktors von Europol vom 21. Dezember 2006 über die Nichtverlängerung seines Vertrags und seiner Wiederverwendung bei Europol ab dem 1. Oktober 2007 aufzuheben;

infolgedessen das "Staff Development and Review Form" (Beurteilung der beruflichen Entwicklung) aufzuheben, auf der die angefochtene Entscheidung beruht;

Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Entscheidung, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, verstoße gegen die Begründungspflicht, da die Entscheidung die sie rechtfertigenden Gründe nicht selbst enthalte. Sie beruhe auf einem ungültigen Staff Development and Review Form.

Die Beurteilung des Klägers sei unter Verstoß gegen die Vorschriften von Europol über das Beurteilungsverfahren (Art. 28 der Europol Staff Rules an Staff Development and Review Process Guidelines) erstellt worden und enthalte zahlreiche Beurteilungsfehler, die zu einem Rechtsfehler geführt hätten.

Das Beurteilungsverfahren sei von den Vorgesetzten des Klägers nicht zu seiner Bewertung, sondern mit dem Ziel seiner Entlassung benutzt worden. Dies stelle auch einen Fehlgebrauch und Missbrauch von Befugnissen dar.

Die Vorgesetzten des Klägers hätten allein das Ziel verfolgt, seinen Vertrag nicht zu verlängern, ungeachtet seiner guten Leistungen und der Tatsache, dass ihm versichert worden sei, dass er eine bessere Bewertung als im Vorjahr erzielen würde, wenn seine Verbesserungen anhielten. Der Kläger habe die berechtigte Erwartung gehabt, dass sein Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt oder zumindest verlängert würde.

Die angefochtene Entscheidung und der Zusammenhang, in dem sie ergangen sei, stünden auch nicht im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht, die jeder Verwaltung gegenüber ihrem Personal obliege.

Die Weiterbeschäftigung des Klägers bei Europol hätte sowohl im Interesse des Dienstes als auch in dem des Beschäftigten gelegen. Die Arbeit, mit der der Kläger betraut gewesen sei, werde auch künftig weiter geleistet. Der Kläger habe über Jahre zeigen können, dass er sie gut und zur Zufriedenheit seiner Kollegen sowie auch von Personen außerhalb von Europol ausführen könne.

Der Kläger sei auch im Vergleich mit anderen Kollegen diskriminiert worden, die dieselben Leistungen wie er erbracht hätten und deren Verträge verlängert worden seien.

Schließlich verlangt der Kläger Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch die angefochtene Entscheidung zugefügt worden sei.

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