Language of document : ECLI:EU:C:2019:405

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 14. Mai 2019(1)

Rechtssache C260/18

Kamil Dziubak,

Justyna Dziubak

gegen

Raiffeisen Bank International AG z siedziba w Wiedniu, prowadzacy działalność w Polsce w formie oddziału pod nazwą Raiffeisen Bank International AG Oddział w Polsce, vormals Raiffeisen Bank Polska SA z siedzibą w Warszawie

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie [Bezirksgericht Warschau, Polen])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Auf eine Fremdwährung lautende Verträge – Klausel betreffend die Bestimmung des Wechselkurses zwischen den Währungen – Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel – Befugnis des Gerichts zur Ergänzung des Vertrags durch die Anwendung nationaler Bestimmungen allgemeiner Art – Bewertung des Interesses des Verbrauchers – Aufrechterhaltung des Vertrags ohne missbräuchliche Klauseln“






I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG(2) sieht vor:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

2.        Art. 4 der Richtlinie 93/13 lautet:

„(1)      Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)      Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

3.        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

4.        In Art. 7 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

B.      Polnisches Recht

5.        Art. 56 der Ustawa z 23 kwietnia 1964 r. Kodeks cywilny (Gesetz vom 23. April 1964, Zivilgesetzbuch) (Dz. U. 2007, Pos. 459, mit Änderungen, im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Ein Rechtsgeschäft entfaltet nicht nur die in ihm zum Ausdruck gebrachten, sondern auch die sich aus dem Gesetz, aus den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens und aus der Verkehrssitte ergebenden Wirkungen.“

6.        Art. 3531 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:

„Die Vertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis nach freiem Willen gestalten, soweit dessen Inhalt oder Zweck nicht der Eigenart (Natur) des Verhältnisses, dem Gesetz oder den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zuwiderläuft.“

7.        Art. 354 des Zivilgesetzbuchs enthält folgende Bestimmungen:

„§ 1      Der Schuldner hat seine Verpflichtung im Einklang mit ihrem Inhalt und in einer Art und Weise, die ihrem gesellschaftlich-wirtschaftlichen Zweck und den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens entspricht, und, wenn in diesem Bereich eine bestimmte Verkehrssitte besteht, auch in einer dieser Verkehrssitte entsprechenden Art und Weise zu erfüllen.

§ 2      In der gleichen Art und Weise hat der Gläubiger an der Erfüllung der Verpflichtung mitzuwirken.“

II.    Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8.        Am 14. November 2008 schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens als Verbraucher einen hypothekarisch besicherten Kreditvertrag mit einer Laufzeit von 480 Monatsraten. Gemäß dem Vertrag gewährte die Bank den Kreditnehmern ein auf polnische Złoty (PLN) lautendes, aber durch eine Indexklausel an eine Fremdwährung (Schweizer Franken – CHF) gekoppeltes Darlehen.

9.        Die Grundsätze der Koppelung des Kredits an die Fremdwährung waren in den von der Bank verwendeten und in den Vertrag eingefügten allgemeinen Hypothekenkreditbedingungen geregelt.

10.      In Abs. 7 Nr. 4 der Kreditbedingungen war im Wesentlichen bestimmt, dass der Kredit in PLN zu einem Wechselkurs ausgezahlt wird, der nicht niedriger ist als der Kaufkurs der Fremdwährung (CHF) gemäß der im Zeitpunkt der Auszahlung der Kreditmittel geltenden Tabelle. Der Sollsaldo des Kredits war in der Fremdwährung (CHF) anzugeben und sollte sich nach dem bei Kreditvergabe maßgeblichen Wechselkurs berechnen.

11.      Ferner sah Abs. 9 Nr. 2 vor, dass die zu zahlenden Kreditraten in CHF angegeben und zum Fälligkeitstag vom PLN-Bankkonto abgebucht werden; maßgebend ist der Verkaufskurs gemäß der in der Bank geltenden Tabelle zum Ende des Arbeitstags, der dem Fälligkeitstag der betreffenden Kreditrate vorangeht.

12.      Vorgesehen war ein variabler Zinssatz des Kredits, der sich aus dem Referenzsatz LIBOR 3M (CHF) und einer festen Bankmarge zusammensetzte.

13.      Die Kreditnehmer erhoben vor dem vorlegenden Gericht Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Kreditvertrags mit der Begründung, dass die oben in den Nrn. 11 und 12 dargestellten Klauseln über den Mechanismus der Indexierung missbräuchlich seien. Insbesondere machten sie geltend, dass die Klauseln unzulässig seien, soweit sie es der Bank ermöglichten, die Währungsumrechnungskurse einseitig und nach ihrem Belieben zu bestimmen. Die Bank bestimme folglich einseitig den in der Fremdwährung angegebenen Kreditsaldo und lege das Ergebnis der Umrechnung der in der Fremdwährung angegebenen Kreditrate in polnischer Währung fest.

14.      Die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln mache es unmöglich, den geltenden Wechselkurs zu bestimmen, so dass der Vertrag in seiner Gesamtheit für nichtig erklärt werden müsse.

15.      Hilfsweise verlangten die Kreditnehmer, dass der Vertrag ohne die missbräuchlichen Klauseln durchgeführt werden müsse, und zwar auf der Grundlage eines auf die polnische Währung lautenden Kreditbetrags und eines vertraglich vereinbarten, auf dem variablen LIBOR-Satz und einer festen Bankmarge basierenden Zinssatzes.

16.      Die beklagte Bank stellte in Abrede, dass die Vertragsklauseln missbräuchlich seien, und trug hilfsweise vor, dass, auch wenn diese Klauseln aus dem Vertrag entfernt würden, die Parteien an die anderen Vertragsklauseln gebunden seien.

17.      Nach Auffassung der Bank ist in Ermangelung einer dispositiven Bestimmung, die die Modalitäten der Festlegung des Wechselkurses der Währungen regelt, bei der Auslegung des Vertrags, wenn die missbräuchlichen Klauseln unwirksam werden, auf die allgemeinen Grundsätze, die sich aus den Art. 56, 65 und 354 Zivilgesetzbuch ergeben, und insbesondere auf die Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen der Parteien sowie auf die Verkehrssitte abzustellen.

18.      Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass die Klauseln des in Rede stehenden Vertrags, soweit sie missbräuchlich seien, für die Kreditnehmer keine bindende Wirkung hätten. Im Übrigen sei es im Fall der Unwirksamkeit der Klauseln unmöglich, den Wechselkurs zu bestimmen, und demzufolge auch nicht möglich, den Vertrag durchzuführen.

19.      In diesem Kontext hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1.      Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass, wenn die Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln, die die Art und Weise der Erfüllung der Leistungen durch die Parteien (ihre Höhe) regeln, zur für den Verbraucher nachteiligen Unwirksamkeit des ganzen Vertrags führt, die vertraglichen Lücken nicht in Anwendung von dispositiven Regelungen, die unmittelbar die missbräuchliche Klausel ersetzen, sondern in Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts geschlossen werden können, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit (des gesellschaftlichen Zusammenlebens) oder der Verkehrssitte bestimmen?

2.      Müssen gegebenenfalls die Folgen der Unwirksamkeit des ganzen Vertrags für den Verbraucher anhand der Umstände beurteilt werden, die bei seinem Abschluss vorgelegen haben, oder anhand der Umstände, die im Zeitpunkt der Entstehung der Streitigkeit zwischen den Parteien bezüglich der Wirksamkeit der betreffenden Klausel (Geltendmachung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel durch den Verbraucher) vorliegen, und welche Bedeutung ist der vom Verbraucher im Verlauf einer solchen Streitigkeit vertretenen Auffassung beizumessen?

3.      Können Bestimmungen beibehalten werden, bei denen es sich um missbräuchliche Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 handelt, wenn ihre Beibehaltung im Zeitpunkt der Streitentscheidung für den Verbraucher objektiv vorteilhaft wäre?

4.      Darf im Licht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die die Höhe der Leistung sowie die Art und Weise ihrer Erbringung durch die Parteien regeln, dazu führen, dass das Rechtsverhältnis, wie es der Vertrag nach dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln gestaltet, in Bezug auf die Hauptleistung nicht mehr dem Willen der Parteien entspricht? Dürfen insbesondere trotz Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel andere, nicht als missbräuchlich eingestufte Bestimmungen, die die Hauptleistungspflicht des Verbrauchers regeln und die nach der (in den Vertrag aufgenommenen) Parteivereinbarung inhaltlich untrennbar mit der vom Verbraucher angefochtenen Klausel verbunden sind, weiterhin angewendet werden?

III. Rechtliche Würdigung

A.      Richtlinie 93/13 und Feststellung der Missbräuchlichkeit von Wechselkursklauseln

20.      Die vorliegende Rechtssache steht in einer Reihe von Urteilen des Gerichtshofs(3), die missbräuchliche Klauseln und insbesondere die Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die „Wechselkursspanne“(4) betreffen, die in Kreditverträgen enthalten sind, die in Fremdwährung indexiert sind und bei denen die Auszahlung in nationaler Währung erfolgt.

21.      Die Verwendung dieser Art von in einer Fremdwährung indexierten Darlehen hat wegen des im Vergleich zum Zinssatz der Währung des Staates, in dem das Kreditgeschäft vorgenommen wurde, niedrigeren auf die Fremdwährung anwendbaren Zinssatzes in mehreren Ländern weite Verbreitung gefunden.

22.      Wie der Gerichtshof ausführlich in seiner Rechtsprechung dargelegt hat(5), beruht das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher sowohl hinsichtlich seiner Möglichkeiten im Rahmen der Verhandlung als auch bezüglich seines Informationsstands gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Position befindet(6).

23.      Die Richtlinie zielt daher unmittelbar darauf ab, die Ausgewogenheit der Positionen von Verbraucher und Gewerbetreibenden wiederherzustellen.

24.      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass die missbräuchlichen Klauseln „für den Verbraucher unverbindlich sind“. Es handelt sich dabei um eine „zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen“(7).

25.      Daher muss das nationale Gericht zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände vorliegen(8), von Amts wegen die mögliche Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel prüfen und hinsichtlich dieser Klausel dergestalt tätig werden, dass es diesem Ungleichgewicht ein Ende setzt, damit die praktische Wirksamkeit des Schutzes, der durch die Richtlinie 93/13 sichergestellt werden soll, gewährleistet wird.

26.      Diese Ungleichheit zwischen den Parteien erfordert nämlich ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite(9), das seine Rechtfertigung in der Bedeutung des öffentlichen Interesses findet, auf dem der durch die Richtlinie den Verbrauchern gewährte Schutz beruht(10).

27.      Es ist das langfristige und sich in Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 manifestierende Ziel dieser Richtlinie, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen mittels eines Abschreckungseffekts ein Ende zu setzen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass „solche missbräuchlichen Klauseln … schlicht unangewendet bleiben“(11).

28.      Wenn das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel festgestellt hat, darf es diese Klausel nicht anwenden, da, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, die Mitgliedstaaten gemäß dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1, der ihnen hinsichtlich der Festlegung der rechtlichen Regelungen, die für missbräuchliche Klauseln gelten, einen Spielraum gewährt, vorsehen müssen, dass diese Klauseln „für den Verbraucher unverbindlich sind“(12).

29.      Daraus folgt, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel feststellt, alle Konsequenzen ziehen muss, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, damit diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, es sei denn, der Verbraucher selbst widersetzt sich der Unwirksamkeitserklärung dieser Klausel(13).

30.      Im Übrigen folgt aus Art. 6 Abs. 1 sowie dem 21. Erwägungsgrund(14), dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“(15).

31.      Das Gericht darf also nicht ändernd auf den Inhalt der von ihm als missbräuchlich erklärten Klausel einwirken. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist nämlich dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die es dem nationalen Gericht erlaubt, diesen Vertrag durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anzupassen(16).

32.      Denn ein solcher Eingriff könnte die Verwirklichung des langfristigen Ziels der Richtlinie, nämlich den Gewerbetreibenden davon abzuhalten, missbräuchliche Klauseln zu verwenden, gefährden(17), wie oben in Nr. 27 ausgeführt wurde. Die Gewerbetreibenden könnten sich nämlich veranlasst sehen, diese Klauseln zu verwenden, wohlwissend, dass auch dann, wenn die Klausel für missbräuchlich erklärt wird, der Vertrag vom nationalen Gericht, soweit erforderlich, dennoch angepasst werden könnte.

33.      Die einzige Ausnahme von dieser Regel wurde in der Rechtsprechung in der Rechtssache Kásler(18) zugelassen, in der der Gerichtshof die Voraussetzungen festgelegt hat, die vorliegen müssen, damit ein ergänzender Eingriff in den Vertrag seitens des nationalen Gerichts gerechtfertigt ist.

34.      Insbesondere hat der Gerichtshof die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift unter zwei Voraussetzungen zugelassen: zum einen, dass die Nichtanwendung der für missbräuchlich erklärten Klausel nach nationalem Recht eine Nichtigerklärung des ganzen Vertrags nach sich zieht, und zum anderen, dass die Unwirksamkeitserklärung dieses Vertrags beim Verbraucher zu besonders nachteiligen Folgen führt(19).

35.      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 steht daher dem nicht entgegen, dass das nationale Gericht in Situationen, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde, die missbräuchliche Klausel wegfallen lässt und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt(20).

36.      Im Fall eines Darlehensvertrags hätte eine solche Nichtigerklärung grundsätzlich zur Folge, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, und daher eher diesen als den Darlehensgeber bestraft, der infolgedessen nicht davon abgehalten würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen(21).

37.      Eine solche Ausnahme von der Regel, es dem nationalen Gericht zu untersagen, im Fall der Hinfälligkeit einer missbräuchlichen Klausel den Vertrag zu ergänzen, steht uneingeschränkt mit dem Ziel der Richtlinie 93/13 in Einklang, das, wie bereits festgestellt, darauf gerichtet ist, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, und nicht darauf, die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten(22).

38.      Aus logischen und systematischen Gründen halte ich es für erforderlich, zunächst die vierte, anschließend die zweite, dann die erste und am Ende die dritte Vorlagefrage zu prüfen. Denn wenn sich bei der Beantwortung der vierten Vorlagefrage ergibt, dass der Vertrag auch ohne die missbräuchliche Klausel Bestand hat, sind die nachfolgenden Fragen weitestgehend nicht mehr von Interesse, da sie die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags voraussetzen. Im Übrigen könnten nur dann, wenn festgestellt würde, dass die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags schädigende Folgen für den Verbraucher haben könnte, was als Prämisse der zweiten Frage zugrunde liegt, mit der der Gerichtshof um Klärung hinsichtlich der Modalitäten des Wegfalls des gesamten Vertrags ersucht wird, die Möglichkeiten einer Ersetzung der missbräuchlichen Klausel nach den in der ersten Frage vorgeschlagenen Modalitäten beurteilt werden. Schließlich kann sich das in der dritten Vorlagefrage aufgeworfene Problem, ob es möglich ist, die missbräuchliche Klausel aufrechtzuerhalten, vernünftigerweise nur dann stellen, wenn weder die Aufrechterhaltung des Vertrags noch die Ersetzung der missbräuchlichen Klausel möglich ist.

B.      Vierte Vorlagefrage

39.      Mit der vierten Vorlagefrage ersucht das nationale Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Auslegung von Art. 6 Abs. 1, soweit er vorsieht, dass „der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt“. Insbesondere will das vorlegende Gericht wissen, ob ein Vertrag nach der Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel, die untrennbar mit anderen Klauseln, die die Hauptpflicht des Vertrags bestimmen, zusammenhängt, aufrechterhalten werden kann.

40.      In diesem Fall stelle sich nämlich der Vertrag, der aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klausel folge, als ein Vertrag dar, der sich von dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag unterscheide und der nicht mehr ihrem ursprünglichen Willen entspreche.

41.      Wenn die Klausel über die „Wechselkursspanne“ missbräuchlich und daher nicht anwendbar sei, habe dies zur Folge, dass der Vertrag hinsichtlich seines Typs von einem in CHF indexierten und an einem Zinssatz dieser Währung gekoppelten Vertrag in einen in PLN indexierten, aber immer an den niedrigeren Zinssatz des CHF gebundenen Vertrag umgewandelt werde.

42.      Die Beurteilung, ob der Vertrag für die Parteien nach denselben Bedingungen weitergelten kann, soweit dies nach nationalem Recht möglich ist(23), obliegt dem nationalen Gericht.

43.      Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat(24), müssen nämlich, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten, sowohl die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel als auch die Bestimmung der von einer solchen Feststellung ausgehenden Wirkungen im Licht des nationalen Rechts beurteilt werden.

44.      Soweit es sich aus den Akten und dem Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts ergibt, sind es die Klauseln über die Wechselkursdifferenz, die beanstandet und als missbräuchlich erachtet werden.

45.      Diese Beurteilung der Einstufung einer Vertragsklausel, deren Missbräuchlichkeit beanstandet und möglichweise tatsächlich festgestellt wird, ist offenkundig eine Vorfrage, da Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 die Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags definieren, von der Feststellung der Missbräuchlichkeit durch das Gericht ausschließt, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

46.      Sache des nationalen Gerichts ist es daher in erster Linie zu entscheiden, ob die beanstandete Klausel von der Definition des Hauptgegenstands des Vertrags erfasst wird, und, wenn diese Frage bejaht wird, zu beurteilen, ob die Klausel klar und verständlich formuliert ist. Nur wenn diese Beurteilung negativ ausfällt, und das Gericht feststellt, dass die Vertragsklausel, die vom Begriff des Hauptgegenstands des Vertrags erfasst wird, nicht klar oder nicht verständlich abgefasst ist, kann es zur Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit schreiten(25).

47.      In einem zweiten Schritt obliegt es dem nationalen Gericht, die Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit zu bewerten, um so zu prüfen, ob der Vertrag ohne eine solche Klausel weiter bestehen kann. Soweit die Klausel unter den Begriff des Gegenstands des Vertrags fällt, ist es weniger wahrscheinlich, dass der Fortbestand des Vertrags nach nationalem Recht rechtlich möglich ist; es handelt sich dabei jedenfalls um eine Beurteilung, die allein vom vorlegenden Gericht vorgenommen werden kann.

48.      Das nationale Gericht muss anhand des nationalen Rechts und nach Maßgabe des Unionsrechts prüfen, ob der Fortbestand des Vertrags auch ohne die missbräuchliche Klausel rechtlich möglich ist(26).

49.      Dem Gerichtshof zufolge „hat eine missbräuchliche Vertragsklausel also in der Regel die Unwirksamkeit allein dieser Klausel und das Fortbestehen des Vertrags im Übrigen zur Folge, der, wenn das Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers beseitigt ist, die Parteien weiter bindet. Von dieser allgemeinen Regel kann nur dann abgewichen werden, wenn der betreffende Vertrag objektiv nicht ohne die missbräuchliche Klausel bestehen kann“(27).

50.      Ferner stellt der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung klar, dass „[i]n Bezug auf die Kriterien, anhand deren sich beurteilen lässt, ob ein Vertrag tatsächlich ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, … darauf hinzuweisen [ist], dass sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeiten für einen objektiven Ansatz bei der Auslegung dieser Bestimmung sprechen“. Daher können die Interessen der Vertragsparteien „nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden …, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet“(28).

51.      Ein solcher objektiver Lösungsansatz entspricht der Zielsetzung der Richtlinie, die in der Wiederherstellung einer Ausgewogenheit zwischen den Parteien mittels einer Aufhebung missbräuchlicher Klauseln und nicht in der Aufhebung jeden Vertrags, der eine missbräuchliche Klausel enthält, besteht.

52.      Die Richtlinie zielt also weder darauf ab, einen Vertrag, bei dem bestimmte Klauseln für missbräuchlich erklärt wurden, insgesamt aufzuheben, noch darauf, diesen Vertrag um jeden Preis aufrechtzuerhalten oder gar ihn fortbestehen zu lassen, weil er für eine der Parteien günstig ist.

53.      Stattdessen soll mit der Richtlinie erreicht werden, eine Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen(29) und für die Zukunft gegenüber dem Gewerbetreibenden einen Abschreckungseffekt zu erzielen.

54.      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie trifft daher zu der Möglichkeit einer Aufhebung oder Aufrechterhaltung eines von missbräuchlichen Klauseln gereinigten Vertrags keine Aussage, und es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage des nationalen Rechts und unter Beachtung der oben dargestellten allgemeinen Kriterien zu beurteilen, ob die missbräuchliche Klausel als eine Klausel einzustufen ist, die unter den Begriff des Gegenstands des Vertrags fällt, und ob der Vertrag, bereinigt von den missbräuchlichen Klauseln, fortbestehen kann.

C.      Zweite Vorlagefrage

55.      Die zweite Vorlagefrage besteht aus zwei Teilen. Erstens soll sich der Gerichtshof dazu äußern, zu welchem Zeitpunkt die Folgen der Nichtigerklärung des gesamten Vertrags beurteilt werden sollen, und zweitens soll er feststellen, welche Bedeutung dem Willen des Verbrauchers zuzumessen ist.

56.      Wenn auch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie einerseits klarstellt, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel „unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, [und] aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände“(30) vorzunehmen ist, so enthält die Richtlinie andererseits keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Zeitpunkt, zu dem die Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel für den Vertrag zu beurteilen sind.

57.      Wie bereits ausgeführt, obliegt es daher dem nationalen Gericht, auf der Grundlage des nationalen Rechts alle sich aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel ergebenden Konsequenzen zu ziehen.

58.      Das nationale Gericht muss daher gemäß dem nationalen Recht beurteilen, ob es rechtlich möglich ist, dass der Vertrag nach Beseitigung der missbräuchlichen Klausel weiterbesteht, und ferner den Zeitpunkt bestimmen, zu dem auf der Grundlage des nationalen Rechts die Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu beurteilen sind.

59.      Jedoch scheinen meines Erachtens angesichts des Fehlens ausdrücklicher Hinweise im nationalen Recht zu dieser Frage zwei Gründe dafür zu sprechen, weshalb die Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klauseln sowie die Folgen einer möglichen Nichtigerklärung des gesamten Vertrags – und der möglichen Befugnis des Gerichts, den Vertrag zu ergänzen – zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsstreit zu beurteilen sind.

60.      Zum Ersten ist es in systematischer Hinsicht und um der unmittelbaren Zielsetzung der Richtlinie – die, wie bereits dargestellt, darin besteht, eine materielle Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen – volle Geltung zu verschaffen, notwendig, die Folgen des Wegfalls der missbräuchlichen Klauseln unter Berücksichtigung der konkreten und aktuellen Situation zu beurteilen, nämlich der Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des nationalen Gerichts über den Rechtsstreit vorliegen. Denn es kann sein, dass sich die Interessen der Parteien in diesem Zeitpunkt anders darstellen, als es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall war.

61.      Zum Zweiten steht eine Beurteilung dieser Wirkungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Kásler(31).

62.      Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass der einzige Fall, in dem ein Vertrag – der nach nationalem Recht nach Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln insgesamt für nichtig erklärt werden müsste – vom Gericht durch eine Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive Klausel ergänzt werden kann, dann vorliegt, wenn die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher „besonders nachteilige Folgen“(32) hätte.

63.      Das bringt es mit sich, dass die Interessen des Verbrauchers, die das Gericht berücksichtigen muss, jene Interessen sind, die zum Zeitpunkt des Urteils vorliegen, und nicht jene, auf deren Grundlage der Verbraucher sich dafür entschieden hat, den Vertrag zu schließen.

64.      Was den zweiten Aspekt der zweiten Vorlagefrage anbelangt, ist es im Hinblick auf die Frage, welche Bedeutung dem Willen des Verbrauchers zuzumessen ist, der zwischen dem Wegfall des Vertrags als Ganzem und seiner Ergänzung zu wählen hat, angebracht, die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Kásler unter besonderer Berücksichtigung der von der Richtlinie verfolgten Ziele zu analysieren.

65.      Denn wie bereits ausgeführt, steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die das Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, befugt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anzupassen(33).

66.      Ein Eingriff des Gerichts ist aber nur dann ausnahmsweise möglich, wenn es „nicht zulässig [wäre], eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift zu ersetzen, und … der Richter deshalb gezwungen [wäre], den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, [und] … dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen haben [könnte], so dass die aus der Nichtigerklärung des Vertrags resultierende Abschreckungswirkung beeinträchtigt werden könnte“(34).

67.      Es erscheint mir vernünftig, anzunehmen, dass, wenn der Verbraucher, den das Gericht vor die Wahl stellt, sich zwischen dem Wegfall des Vertrags als Ganzes als Folge der Aufhebung der missbräuchlichen Klausel und der Ergänzung des Vertrags mit einer anderen Bestimmung zu entscheiden, um damit diesen Vertrag aufrecht zu erhalten, seinen Willen dahin äußert, dass er die Aufhebung des Vertrags als Ganzes vorzieht, die zweite der im Urteil Kásler verlangten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Das Gericht könnte angesichts der ausdrücklichen und mehrmaligen Willensäußerung dieses Verbrauchers mit anderen Worten nicht davon ausgehen, dass der Wegfall des Vertrags als Ganzes besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher hat.

68.      Als Ergebnis ist hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage festzustellen, dass das nationale Gericht auf der Grundlage des nationalen Rechts den Zeitpunkt bestimmen muss, zu dem die Wirkungen der Unwirksamkeitserklärung der Klausel zu beurteilen sind, wobei es zu berücksichtigen hat, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Hinweise auf die Interessen des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Wille des Verbrauchers Vorrang hat gegenüber der Verwirklichung eines Schutzsystems, das die Ersetzung der missbräuchlichen Klausel vorsieht, um den Vertrag ohne die als missbräuchlich beurteilte Klausel aufrechtzuerhalten.

D.      Erste Vorlagefrage

69.      Mit der ersten Vorlagefrage will das nationale Gericht vom Gerichtshof wissen, ob nach der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel eine Ergänzung des Vertrags durch die Anwendung nationaler Bestimmungen vorgenommen werden kann, die vorsehen, dass die Inhalte eines Rechtsgeschäfts durch die Grundsätze der Billigkeit oder der Verkehrssitte vervollständigt werden können.

70.      Das vorlegende Gericht bittet den Gerichtshof also um Klärung der Frage, ob der Vertrag mit nicht dispositiven Bestimmungen ergänzt werden kann, die Klauseln allgemeiner Art enthalten, die auf Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens verweisen.

71.      Um diese Frage zu beantworten, ist es zum Ersten notwendig, dass das nationale Gericht prüft, ob die Vorschriften allgemeiner Art, die von ihm als ein Instrument erkannt werden, mit dem möglicherweise der Vertrag hinsichtlich der als missbräuchlich erklärten Klauseln ergänzt werden kann, unter die Kategorie „bindende Rechtsvorschriften“(35), die „nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde“(36), fallen.

72.      Für diese Klauseln gilt im Sinne der Richtlinie die Vermutung, dass sie nicht missbräuchlich sind, da sie eine bindende Rechtsvorschrift wiedergeben. Deshalb muss angenommen werden, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat(37).

73.      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die vom Gericht bezeichneten Bestimmungen allgemeiner Art, die auf die Grundsätze der Verkehrssitte verweisen, nicht dadurch geprägt sind, dass der Gesetzgeber bei ihnen eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien getroffen hat, und dass für sie deshalb augenscheinlich nicht die von der Richtlinie vorgesehene Vermutung gilt, dass sie nicht missbräuchlich sind.

74.      In einem solchen Fall wäre mit der Einfügung einer diese allgemeinen Bestimmungen wiedergebenden Vertragsklausel ein „kreativer“ Eingriff verbunden, der die von den Parteien gewollte Ausgewogenheit der Interessen beeinträchtigen könnte und zu einer übermäßigen Beschränkung der Vertragsautonomie führen könnte.

75.      Zum Zweiten stelle ich mit Verweis auf die oben stehenden Ausführungen in den Nrn. 31 bis 37 fest, dass die vom vorlegenden Gericht beschriebene Situation nicht von der im Urteil Kásler aufgestellten Voraussetzung erfasst wird, die aufgrund ihres Ausnahmecharakters keiner extensiven Auslegung zugänglich ist.

76.      Sinn und Zweck dieser Ausnahme, die die Möglichkeit eines gerichtlichen Eingriffs auf Klauseln beschränkt, die dispositive gesetzliche Bestimmungen wiedergeben, sind im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 2 und dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie zu sehen, zu denen oben in Nr. 71 Ausführungen gemacht wurden.

77.      Um übermäßige schädigende Folgen zu vermeiden, die dem Verbraucher aufgrund des Wegfalls des Vertrags in seiner Gesamtheit entstehen, erlaubt die im Urteil Kásler vorgesehene Ausnahme dem Gericht einen Eingriff in Form einer Vertragsergänzung, wobei sich das Gericht aber darauf beschränken muss, die missbräuchliche Klausel durch eine Klausel zu ersetzen, die eine dispositive gesetzliche Bestimmung wiedergibt, ohne dass ihm dabei ein interpretativer oder „kreativer“ Spielraum eingeräumt wird.

78.      Muss das Gericht hingegen auf eine Klausel allgemeiner Art zurückgreifen, hat es eine Beurteilung vorzunehmen, die sich am Inhalt dieser Klausel und ihrer Anwendung im Rahmen des Vertrags orientiert.

79.      Eine solche Situation steht im Widerspruch zu der vom Gerichtshof wiederholt hervorgehobenen Regel, nach der das nationale Gericht die Anwendung einer missbräuchlichen Klausel zwar ausschließen muss, deren Inhalt aber nicht verändern darf.

80.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Ergänzung eines – eine missbräuchliche Klausel enthaltenden – Vertrags mittels einer Anwendung nationaler Bestimmungen allgemeiner Art, bei denen es sich nicht um dispositive Bestimmungen handelt, seitens des nationalen Gerichts entgegenstehen.

E.      Dritte Vorlagefrage

81.      Mit der dritten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung, ob die missbräuchliche Klausel beibehalten werden kann, wenn diese Lösung für den Verbraucher vorteilhafter wäre.

82.      Diese Möglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn das nationale Gericht unter Beachtung des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung des Unionsrechts zu der Feststellung gelangt, dass es rechtlich unmöglich ist, den Vertrag ohne die als missbräuchlich beurteilte Klausel aufrechtzuerhalten, und die missbräuchliche Klausel nicht nach den vom Gerichtshof im Urteil Kásler vorgesehenen Voraussetzungen ersetzt werden kann.

83.      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht ausdrücklich vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Ausnahme von diesem Grundsatz zulässig ist(38).

84.      Die einzige Ausnahme von dieser Regel wurde in der Rechtssache Pannon(39) zugelassen, wo anerkannt wurde, dass die für missbräuchlich erklärte Klausel weiter für den Verbraucher verbindlich ist, wenn dies vom Verbraucher ausdrücklich verlangt wird.

85.      Daher ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs festzustellen, dass sich die Rolle des Gerichts auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel und auf die Verpflichtung beschränkt, den Verbraucher über die Folgen dieser Erklärung zu informieren, einschließlich der des Wegfalls der Verbindlichkeit der in Rede stehenden Klausel.

86.      Daraus folgt, dass die Klausel gemäß Art. 6 Abs. 1 für den Verbraucher unverbindlich ist, es sei denn der Verbraucher erklärt nach ordnungsgemäßer Information über die Unverbindlichkeit der Klausel seitens des nationalen Gerichts aus freien Stücken und unter Kenntnis der Umstände seine Zustimmung und bekundet seinen Willen, den missbräuchlichen und unverbindlichen Charakter dieser Klausel nicht geltend zu machen(40).

87.      Mangels einer ausdrücklichen Willensbekundung seitens des Verbrauchers kann das Gericht daher die missbräuchliche Klausel nicht weiter für wirksam erachten, auch wenn es der Auffassung ist, dass diese Lösung für den Verbraucher vorteilhafter ist.

88.      Im Übrigen wendet sich der Verbraucher im vorliegenden Fall ausdrücklich gegen die Aufrechterhaltung der missbräuchlichen Klausel, so dass die in der Rechtsprechung Pannon vorgesehene Ausnahme keine Anwendung finden kann.

IV.    Ergebnis

89.      Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) an den Gerichtshof gerichtete Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu antworten:

1.      Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG stehen einer Ergänzung des Vertrags seitens des nationalen Gerichts – in Anbetracht von missbräuchlichen Klauseln, die die Modalitäten und den Inhalt der Leistung bestimmen und die zu einer für den Verbraucher nachteiligen Unwirksamkeit des Vertrags führen – durch eine Anwendung nationaler Bestimmungen allgemeiner Art entgegen, die vorsehen, dass die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen an die Grundsätze der Billigkeit oder der Verkehrssitte angepasst werden, und die daher nicht den Charakter von dispositiven Bestimmungen haben.

2.      Das nationale Gericht muss auf der Grundlage des nationalen Rechts den Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Wirkungen der Unwirksamkeitserklärung der Klausel zu beurteilen sind, wobei es zu berücksichtigen hat, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Hinweise auf die Interessen des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist. Im Übrigen hat der Wille des Verbrauchers, der der Auffassung ist, dass die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags für ihn keine nachteiligen Folgen hat, Vorrang gegenüber der Verwirklichung eines Schutzsystems, das die Ersetzung der missbräuchlichen Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrags vorsieht.

3.      Die Richtlinie 93/13 steht der Aufrechterhaltung von missbräuchlichen Klauseln entgegen, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsstreit für den Verbraucher objektiv vorteilhaft sind, wenn es an einem dahin gehenden ausdrücklichen Willen dieses Verbrauchers fehlt.

4.      Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage des nationalen Rechts und im Einklang mit dem Unionsrecht im Hinblick auf die Feststellung, ob eine Aufrechterhaltung des von den missbräuchlichen Klauseln bereinigten Vertrags möglich ist, die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu beurteilen und den Vertragsgegenstand zu definieren.


1      Originalsprache: Italienisch.


2      Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


3      Vgl. Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703), sowie Urteile vom 31. Mai 2018, Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:367), vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750), vom 14. März 2019 (Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207), und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C‑70/17, EU:C:2019:250). Vgl. auch die Rechtssachen GT, C‑38/17, Bankia, C‑92/16, und Banco Bilbao, C‑167/16, noch beim Gerichtshof anhängig.


4      Mit dieser Definition soll eine Klausel eines in Fremdwährung indexierten Kreditvertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher bezeichnet werden, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und die die Methode der Bestimmung der Darlehensschuld des Kreditnehmers in Fremdwährung betrifft. Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Dunai (C‑118/17, EU:C:2018:921, Nr. 32).


5      Vgl. insbesondere Urteil vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), sowie in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 39).


6      Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C‑70/17, EU:C:2019:250, Rn. 49).


7      Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 45), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).


8      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof dem nationalen Gericht ursprünglich die Befugnis zuerkannte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Klausel zu prüfen, um dem Ziel von Art. 6 der Richtlinie, nämlich zu verhindern, dass der Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, gerecht zu werden (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 27 und 28, vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26 und 28, und vom 21. November 2002, Cofidis, C‑473/00, EU:C:2002:705, Rn. 32 bis 34), dem nationalen Gericht seit dem Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32), aber die „Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen“, obliegt; vgl. dazu auch u. a. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 44), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44), vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 40, 41 und 44), und vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C‑96/16 und C‑94/17, EU:C:2018:643, Rn. 53).


9      Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 26).


10      Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38).


11      Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69).


12      Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 62).


13      Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C‑70/17, EU:C:2019:250, Rn. 52), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 63 und 65), und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 35). Vgl. allgemein Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 58), und vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 30), sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť (C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 62).


14      Der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sieht vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … sicherstellen [müssen], dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln müssen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchlichen Klauseln möglich ist“.


15      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.


16      Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C‑70/17, EU:C:2019:250, Rn. 53), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 73), und vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 77).


17      Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C‑70/17, EU:C:2019:250, Rn. 54), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69 und 70), sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť (C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18      Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282).


19      Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83).


20      Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C‑70/17, EU:C:2019:250, Rn. 56).


21      Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C‑70/17, EU:C:2019:250, Rn. 58).


22      Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C‑70/17, EU:C:2019:250, Rn. 57).


23      Vgl. In diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).


24      Vgl. die in Fn. 13 angeführte Rechtsprechung.


25      In diesem Sinne Urteile vom 23. April 2015, Van Hove (C‑96/14, EU:C:2015:262, Rn. 37 bis 39), vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32), und vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


26      Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Sinne zuletzt Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C‑70/17, EU:C:2019:250, Rn. 63).


27      Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Ynos (C‑302/04, EU:C:2005:576, Nr. 79).


28      Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32).


29      Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 31).


30      Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32), vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 42), vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71), vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 61), und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 36), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den Rechtssachen Abanca Corporación Bancaria und Bankia (C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2018:724, Nr. 70).


31      Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282).


32      Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83).


33      Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 73), vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 77), und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C‑70/17, EU:C:2019:250, Rn. 53).


34      Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83).


35      Art. 1 Abs. 2 und 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13.


36      13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13.


37      Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 52 und 53).


38      Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 62).


39      Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 33), das die Feststellung enthält, dass „[w]enn es dieser Verpflichtung nachkommt, … das nationale Gericht nach der Richtlinie die fragliche Klausel jedoch dann nicht unangewendet lassen [muss], wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte“. In diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria (C‑70/17, EU:C:2019:250, Rn. 52), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den Rechtssachen Abanca Corporación Bancaria und Bankia (C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2018:724, Nr. 135).


40      In diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den Rechtssachen Abanca Corporación Bancaria und Bankia (C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2018:724, Nr. 136).