Language of document : ECLI:EU:F:2011:167

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)


29. September 2011


Rechtssache F‑70/05


Harald Mische

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Ernennung – Erfolgreicher Teilnehmer an einem Auswahlverfahren, das vor Inkrafttreten des neuen Statuts veröffentlicht, aber erst danach abgeschlossen wurde – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den ungünstigeren neuen Bestimmungen“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2004, mit der der Kläger in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde, und auf rechtliche Behandlung wie bei ordnungsgemäßer Einstufung in die Besoldungsgruppe und Schadensersatz

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 5 Abs. 5; Anhang XIII, Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

2.      Beamte – Beamteneigenschaft – Voraussetzungen für den Erwerb

(Beamtenstatut, Art. 3)

3.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 1 Abs. 1; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

4.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

5.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 1 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

6.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 5 Abs. 4; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

7.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

1.      Der Gleichheitsgrundsatz kann nicht die Freiheit des Gesetzgebers beschränken, jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen vorzunehmen, wenn er meint, dass dies dem dienstlichen Interesse entspricht, und keine Ansprüche begründet wurden, und zwar auch dann, wenn sich diese Bestimmungen für die Beamten als weniger günstig als die bisherigen Bestimmungen erweisen, da andernfalls jede Weiterentwicklung des Rechts durch den Gesetzgeber verhindert würde.

Infolgedessen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass der Gesetzgeber in Art. 12 Nr. 3 des Anhangs XIII des Statuts bei der Festlegung der Regeln für die Einstufung in die Besoldungsgruppe, die bei der Ernennung von Bewerbern gelten, die erfolgreich an vor dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, veröffentlichten Auswahlverfahren teilgenommen haben, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt in eine Reserveliste aufgenommen und eingestellt wurden, auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hätte abstellen müssen, weil diese Veröffentlichung als solche Ansprüche der Bewerber in Bezug auf die Laufbahn begründet habe.

Soweit nämlich Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts neue Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe festlegt, die für die Einstellung von erfolgreichen Teilnehmern an vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten Auswahlverfahren gelten, die vor dem 1. Mai 2006 in Eignungslisten aufgenommen und zwischen diesen beiden Zeitpunkten eingestellt wurden, steht er im Einklang mit dem Grundsatz, dass bei einer Änderung von Vorschriften mit allgemeiner Geltung und insbesondere von Vorschriften des Statuts die neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen von rechtlichen Situationen gilt, die – ohne vollständig begründet worden zu sein – unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sind. Ein Recht gilt nämlich nur dann als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist. In Bezug auf die Einstufung eines erfolgreichen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe ist darauf hinzuweisen, dass diese Einstufung nicht abgeschlossen ist, solange über die Ernennung des Betroffenen noch nicht ordnungsgemäß entschieden worden ist.

Ebenso konnte der Gesetzgeber, ohne den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, den von der Anstellungsbehörde beschlossenen Einstellungszeitpunkt, der ein objektiver und vom Willen des Gesetzgebers unabhängiger Umstand ist, als Kriterium wählen, das je nach Lage des Falles die Anwendung der Einstufungsregeln des alten Statuts oder der durch die Statutsreform eingeführten Regeln gebietet. Das Gleiche gilt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 5 des Statuts, der Ausdruck des Gleichheitsgrundsatzes ist.

(vgl. Randnrn. 63, 64, 67, 127 und 128)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 17. Dezember 1981, Bellardi-Ricci u. a./Kommission, 178/80, Randnr. 19; 6. Oktober 1982, Williams/Rechnungshof, 9/81, Randnr. 21; 4. März 2010, Angé Serrano u. a./Parlament, C‑496/08 P, Randnr. 84

Gericht erster Instanz: 5. November 2003, Cougnon/Gerichtshof, T‑240/01, Randnr. 70; 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, Randnr. 105; 11. Juli 2007, Konidaris/Kommission, T‑93/03, Randnr. 110, und Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Randnrn. 51, 53, 61, 81, 86, 113 und 124

Gericht für den öffentlichen Dienst: 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F‑54/06, Randnr. 81

2.      Aus Art. 3 des Statuts ergibt sich, dass die Ernennung eines Beamten notwendigerweise auf einer einseitigen Verfügung der Anstellungsbehörde beruht, und erst nach einer solchen Entscheidung kann sich der erfolgreiche Teilnehmer an einem Auswahlverfahren auf seine Beamteneigenschaft und demgemäß auf die Vorschriften des Statuts berufen.

Daher haben die in Eignungslisten aufgenommenen erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf Ernennung, sondern nur eine Anwartschaft darauf, so dass ein Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Dienstaltersstufe erst recht nicht als entstanden gelten kann, solange über ihre Ernennung noch nicht ordnungsgemäß entschieden worden ist.

(vgl. Randnrn. 65 und 66)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 53 bis 55

Gericht für den öffentlichen Dienst: 8. Juli 2010, Lesniak/Kommission, F‑67/06, Randnr. 106; 28. Oktober 2010, Sørensen/Kommission, F‑85/05, Randnr. 92

3.      Aus dem Grundsatz, dass sich die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anhand der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage beurteilt, ergibt sich, dass die Einstufung eines in eine Reserveliste aufgenommenen und nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellten erfolgreichen Teilnehmers an einem Auswahlverfahren rechtlich nur nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Kriterien festgelegt werden konnte. Diese neuen Kriterien waren für den Übergangszeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts geregelt.

In dieser Hinsicht kann sich ein Beamter nicht darauf berufen, dass die Besoldungsgruppen vor der Statutsreform im Übergangszeitraum unter der in Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen neuen Bezeichnung fortbestanden hätten. Diese Bestimmung, im Licht von Art. 1 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet, hatte allein den Zweck, im Übergangszeitraum die Besoldungsgruppen, die die Personen innehatten, die am 30. April 2004 die Eigenschaft eines Beamten oder Bediensteten auf Zeit hatten und diese Eigenschaft nach diesem Zeitpunkt beibehielten, umzubenennen, bezweckte jedoch nicht, die alten Besoldungsgruppen unter dieser neuen Bezeichnung zugunsten derjenigen beizubehalten, die sich nicht in dieser Situation befanden.

(vgl. Randnrn. 70 und 71)

4.      Ein nach dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, eingestellter erfolgreicher Teilnehmer an einem Auswahlverfahren kann nicht behaupten, gegenüber den erfolgreichen Teilnehmern an mit dem von ihm erfolgreich absolvierten vergleichbaren Auswahlverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, diskriminiert worden zu sein, da nicht angenommen werden kann, dass sie sich in der gleichen rechtlichen Situation wie er befanden.

In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass ein Organ unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot möglicherweise den Ablauf eines Auswahlverfahrens verzögert hat, um vorrangig die erfolgreichen Teilnehmer an anderen Auswahlverfahren vor diesem Zeitpunkt einstellen zu können, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Einstellung des Betroffenen nicht beeinträchtigen. Selbst wenn nämlich Auswahlverfahren und Einstellungen vorrangig behandelt worden wären, muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, der besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann.

(vgl. Randnrn. 72 und 73)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 154 und 155

5.      Aus Art. 1 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs ergibt sich, dass der Begriff „eingestellt“ in der letztgenannten Bestimmung eine ganz bestimmte Bedeutung hat und so zu verstehen ist, dass er Beamte bezeichnet, die ihren Dienst in dieser Eigenschaft zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 auf einer Planstelle angetreten haben, die nach ihrer vor dem 1. Mai 2006 erfolgten Aufnahme in eine Eignungsliste, mit der ein unter der Geltung des alten Statuts veröffentlichtes Auswahlverfahren abgeschlossen worden war, frei wurde.

Daraus folgt, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts bei der Einstufung eines neuen Beamten in die Besoldungsgruppe den Umstand nicht berücksichtigt, dass der Betroffene zuvor Bediensteter auf Zeit oder Hilfskraft war. Da es insoweit an einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Aspekt des Statuts fehlt, haben die Bediensteten auf Zeit oder Hilfskräfte, die erfolgreich an allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen haben, keinen wohlerworbenen Anspruch auf eine besondere Behandlung und sind daher externen Bewerbern, die erfolgreich an solchen Auswahlverfahren teilgenommen haben, gleichzustellen.

Daher kann es nicht als diskriminierend betrachtet werden, wenn ein Beamter nach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in eine niedrigere Besoldungsgruppe als diejenige eingestuft wird, die er als nicht verbeamteter Bediensteter innehatte, obwohl er auf derselben Stelle weiterverwendet wird, die er vor dem 1. Mai 2004 innehatte, und dieselben oder sogar umfangreichere Aufgaben als zuvor wahrnimmt.

(vgl. Randnrn. 75, 76, 78 und 80)

6.      Dass der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts dafür Sorge getragen hat, dass die erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren, das zum Ziel oder zur Folge hat, einen Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe zu ermöglichen, als Beamte auf Probe ausnahmsweise in der Besoldungsgruppe ernannt werden können, der sie in der alten Laufbahngruppe angehörten, bedeutet im Ergebnis keine willkürliche oder im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel offensichtlich unangemessene Differenzierung im Verhältnis zu den Zeitbediensteten, die nach einem erfolgreich absolvierten allgemeinen Auswahlverfahren in der Laufbahngruppe, der sie angehörten, als Beamte eingestellt werden. Die letztgenannten Zeitbediensteten befinden sich nämlich nicht in derselben Lage wie die erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren, das zum Ziel oder zur Folge hat, einen Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe und somit einen entscheidenden Aufstieg in ihrer Laufbahn zu ermöglichen.

Überdies wäre eine weite Auslegung von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts zu dem Zweck, eine zwischen den Zeitbedienstetenvertrag und die Ernennung zum Beamten auf Probe eingeschobene Beschäftigung als Hilfskraft nicht zu berücksichtigen, dazu angetan, die Gleichbehandlung der erfolgreichen Teilnehmer an ein und demselben Auswahlverfahren zu beseitigen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden und insbesondere bei der Einstufung die gleiche Behandlung erhalten können müssen, unbeschadet der Freiheit des Unionsgesetzgebers, jederzeit Änderungen an den Statutsbestimmungen vorzunehmen, wenn er meint, dass dies dem dienstlichen Interesse entspricht.

(vgl. Randnr. 85)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Lesniak/Kommission, Randnrn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Sørensen/Kommission, Randnrn. 53 und 54

7.      Ein Beamter kann sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Bestimmung in Frage zu stellen, namentlich auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt. Zudem kann sich in Ermangelung genauer Zusicherungen der Verwaltung niemand auf eine Verletzung dieses Grundsatzes berufen, da diese Zusagen den geltenden Bestimmungen entsprechen müssen.

Eine ehemalige Hilfskraft, die nach dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, als Beamter auf Probe eingestellt wurde, nachdem sie an einem vor diesem Zeitpunkt veröffentlichten Auswahlverfahren teilgenommen hatte, kann sich, wenn die Statutsreform in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht erwähnt wurde, nicht auf Zusicherungen eines Organs berufen, die bei ihr berechtigte Erwartungen auf die Beibehaltung der alten Kriterien des Statuts für die Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe hätten wecken können. Für berechtigtes Vertrauen bedarf es nämlich eines ausdrücklichen Versprechens, Schweigen genügt nicht.

(vgl. Randnrn. 133, 134, 136 und 137)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, Randnr. 91

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2002, Wasmeier/Kommission, T‑381/00, Randnr. 106; 4. Mai 2005, Castets/Kommission, T‑398/03, Randnr. 34; 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T‑282/02, Randnr. 77; Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnr. 95; 4. Februar 2009, Omya/Kommission, T‑145/06, Randnr. 117