Language of document :

Klage, eingereicht am 31. Dezember 2009 - De Post/Kommission

(Rechtssache T-514/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: De Post NV van publiek recht (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und B. Schutyser)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Nichtigerklärung der ihr am 17. Dezember 2009 zugestellten Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union, den in der Ausschreibung Nr. 10234 genannten Vertrag "Tägliche Beförderung und Zustellung des Amtsblattes, von Büchern, sonstigen Periodika und Veröffentlichungen" (ABl. 2009/S 176-253034) an die "Entreprises des Postes et Télécommunications Luxembourg" und nicht an die Klägerin zu vergeben;

für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils das Amt für Veröffentlichungen schon den Vertrag mit Entreprises des Postes et Télécommunications Luxembourg entsprechend der Ausschreibung Nr. 10234 unterzeichnet haben sollte, die Feststellung, dass dieser Vertrag nichtig ist;

Schadensersatz für den ihr infolge der angefochtenen Entscheidung entstandenen Verlust, der vorläufig auf 2 386 444,94 EUR geschätzt wird, zuzüglich Verzugszinsen und Zinseszinsen ab dem Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage;

Verurteilung der Europäischen Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsanwaltskosten der Klägerin.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (im Folgenden: Amt für Veröffentlichungen) vom 17. Dezember 2009, den in der Ausschreibung Nr. 10234 genannten Vertrag "Tägliche Beförderung und Zustellung des Amtsblattes, von Büchern, sonstigen Periodika und Veröffentlichungen" (ABl. 2009/S 176-253034) an die "Entreprises des Postes et Télécommunications Luxembourg" (im Folgenden: Post Luxembourg) und infolgedessen nicht an die Klägerin zu vergeben und zum anderen Ersatz des der Klägerin ihrem Vortrag nach durch die Ablehnung ihres Angebots entstandenen Schadens in geschätzter Höhe von 2 386 444,94 EUR.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen, aus vier Teilen bestehenden Klagegrund geltend.

Mit diesem ersten und einzigen Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß des Amts für Veröffentlichungen gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter nach Art. 15 AEUV und nach Art. 89 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Haushaltsordnung)1, einen Verstoß gegen die Pflicht, den Vertrag auf der Grundlage einer Bewertung der Auswahlkriterien nach Art. 100 Abs. 1 der Haushaltsordnung zu vergeben, eine unzureichende Begründung der Vergabeentscheidung (Verstoß gegen Art. 296 AEUV) und mehrere vom Amt für Veröffentlichungen begangene offensichtliche Beurteilungsfehler, die dessen Entscheidung, dass das Angebot der Post Luxembourg und nicht das der Klägerin das wirtschaftlich günstigste sei, unwirksam machten.

Im ersten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, das Amt für Veröffentlichungen habe unter Verstoß gegen Art. 100 Abs. 1 der Haushaltsordnung seine Entscheidung nicht auf eine Bewertung der Auswahl- und Zuschlagskriterien gestützt.

Im zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, das Amt für Veröffentlichungen habe verschiedene Unterkriterien angewandt, die in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten gewesen seien und dadurch den in Art. 15 AEUV und Art. 89 der Haushaltsordnung aufgestellten Grundsatz der Transparenz verletzt.

Im dritten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, das Amt für Veröffentlichungen habe die offenen technischen Zuschlagskriterien in nicht kohärenter Weise angewandt und damit faktisch dem Bewertungsprozess jede Transparenz genommen.

Im vierten Teil des Klagegrundes trägt die Klägerin vor, das Amt für Veröffentlichungen habe unter Verstoß gegen die Art. 15 und 296 AEUV sowie Art. 89 der Haushaltsordnung und gegen die allgemeinen Verfahrensanforderungen der Begründungspflicht und der Verpflichtung zur Transparenz keine hinreichende und eindeutige Begründung für seine Bewertung der Angebote geliefert, denn die Begründung der Entscheidung sei widersprüchlich und mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet.

Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, das Amt für Veröffentlichungen habe eine Pflichtverletzung begangen und hafte daher nach Art. 340 AEUV, da die angefochtene Entscheidung aufgrund von Verstößen gegen europäisches Recht fehlerhaft sei. Die Klägerin macht nämlich geltend, dass sie aufgrund der Entscheidung, den Vertrag an Post Luxembourg anstatt an sie zu vergeben, einen schweren Verlust erlitten habe, der in der entgangenen Chance, den Zuschlag für den Vertrag zu erhalten, und in sämtlichen Kosten bestehe, die ihr bei der Vorbereitung und Konzeption des Angebots sowie bei der Verteidigung ihres Standpunkts entstanden seien.

____________

1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002 L 248, S. 1).