Language of document : ECLI:EU:T:2023:738

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

22. November 2023(*)

„Unionsmarke – Verfahren für den Widerruf von Entscheidungen oder für die Löschung von Eintragungen – Löschung einer Eintragung im Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist – Eintragung von Lizenzen für die Bildmarken LAPLANDIA Land of purity u. a. in das Register – Bedingungen für die Eintragung einer Lizenz – Nachweis der Erteilung einer Lizenz durch die eingetragene Inhaberin – Begriff ‚offensichtlich dem EUIPO anzulastender Fehler‘ – Art. 27 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 103 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑679/22,

Oy Shaman Spirits Ltd mit Sitz in Tyrnävä (Finnland), vertreten durch R. Almaraz Palmero, Avocate,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Global Drinks Finland Oy mit Sitz in Helsinki (Finnland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Talvitie,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten F. Schalin, der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin) und des Richters D. Kukovec,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Oy Shaman Spirits Ltd, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. September 2022 (Sache R 909/2021‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Zwischen 2008 und 2016 wurden für die Brandavid Oy folgende Unionsbildmarken eingetragen (im Folgenden: fragliche Marken):

–        die nachfolgend wiedergegebene, am 15. September 2008 unter der Nr. 6 491 914 eingetragene Unionsbildmarke für Waren der Klassen 32 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:

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–        die nachfolgend wiedergegebene, am 20. Oktober 2009 unter der Nr. 7 087 281 eingetragene Unionsbildmarke für Waren der Klassen 32 und 33:

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–        die nachfolgend wiedergegebene, am 29. Februar 2016 unter der Nr. 14 786 883 eingetragene Unionsbildmarke für Waren der Klassen 31, 32 und 33:

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3        Am 5. Januar 2017 wurde der Übergang der fraglichen Marken auf die Streithelferin, die Global Drinks Finland Oy, im Register eingetragen.

4        Mit einem am 6. Juli 2020 eingereichten Antrag, dem u. a. eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Brandavid Oy (im Folgenden: Lizenzvereinbarung) beigefügt war, begehrte die Klägerin beim EUIPO die Eintragung einer ausschließlichen Lizenz an den fraglichen Marken zu ihren Gunsten in das Unionsmarkenregister.

5        Am 27. Juli 2020 teilte die Registerabteilung des EUIPO der Klägerin und der Streithelferin die auf den Antrag der Klägerin nach Art. 111 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) hin erfolgte Eintragung der Lizenz mit.

6        Mit Schreiben vom 12. und 19. Oktober 2020 trat die Streithelferin der Eintragung der Lizenz entgegen.

7        Am 25. November 2020 kündigte die Registerabteilung den Widerruf der Eintragung der Lizenz an, sofern die Klägerin nicht den Nachweis erbringe, dass die Streithelferin mit der Eintragung der Lizenz einverstanden sei.

8        Am 22. Dezember 2020 legte die Klägerin zum Nachweis, dass die Streithelferin die Lizenzvereinbarung akzeptiert habe, sechs Dokumente vor.

9        Mit einer auf Art. 103 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gestützten Entscheidung vom 18. März 2021 löschte die Registerabteilung die Eintragung der Lizenz im Unionsmarkenregister.

10      Am 14. Mai 2021 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Registerabteilung Beschwerde ein.

11      Am 14. September 2022 erließ die Erste Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung, mit der sie die Beschwerde zurückwies. Ihrer Ansicht nach besteht das einzige mit dem Antrag auf Eintragung eingereichte Beweismittel in der von der Brandavid Oy und der Klägerin 2016 unterzeichneten Lizenzvereinbarung, an der die Streithelferin zu keinem Zeitpunkt beteiligt gewesen sei. Da kein Beweis für das Bestehen einer von der Streithelferin als eingetragener Inhaberin der fraglichen Marken erteilten oder genehmigten Lizenz vorliege, stelle die am 27. Juli 2020 erfolgte Eintragung der Lizenz einen offensichtlich dem Amt anzulastenden Fehler im Sinne von Art. 103 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 dar, was ihre Löschung rechtfertige. Die Frage, ob die Streithelferin von der genannten Lizenzvereinbarung zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung Kenntnis gehabt habe, sei ohne Bedeutung, da die Streithelferin keine Dritte sei und die rechtlichen Argumente und die Beweismittel hinsichtlich des finnischen Rechts den tatsächlichen Schluss, dass die Streithelferin dieser Lizenzvereinbarung nicht zugestimmt habe, nicht in Frage stellen könnten.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

14      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend. Erstens rügt sie einen Verstoß gegen die Art. 25 bis 27 der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen die Art. 19 und 20 und drittens einen Verstoß gegen Art. 103 dieser Verordnung.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 25 bis 27 der Verordnung 2017/1001

16      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, die Lizenzvereinbarung nicht beachtet zu haben, durch die sie im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eine Lizenz an den fraglichen Marken und das Recht, diese Lizenz im Einklang mit Art. 26 Abs. 1 dieser Verordnung eintragen zu lassen, erhalten habe. Diese Lizenzvereinbarung sei 2016 von der Brandavid Oy, der damaligen Inhaberin der fraglichen Marken, unterschrieben worden und habe ihr ausdrücklich die vertraglichen Rechte eingeräumt, die fraglichen Marken zu nutzen und als ausschließliche Lizenznehmerin eingetragen zu werden. Zum Zeitpunkt der Eintragung des Übergangs dieser Marken, d. h. im Jahr 2017, habe die Streithelferin Kenntnis vom Bestehen dieser Lizenzvereinbarung gehabt, so dass sie damit der Erteilung der ausschließlichen Lizenz an die Klägerin zugestimmt habe.

17      Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr die ausschließliche Lizenz unabhängig vom Eigentum an den fraglichen Marken erteilt worden sei.

18      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

19      Gemäß Art. 25 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 wird die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einer Unionsmarke auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

20      Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gelten Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung und die gemäß dem genannten Artikel erlassenen Vorschriften entsprechend für die Eintragung einer Lizenz nach Art. 25 Abs. 5 dieser Verordnung.

21      Art. 20 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 sieht vor, dass ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs bestimmte Angaben sowie Unterlagen enthält, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß den Abs. 2 und 3 ergibt; dieser Abs. 3 verlangt, dass „die rechtsgeschäftliche Übertragung der Unionsmarke schriftlich erfolgen [muss] und … der Unterschrift der Vertragsparteien [bedarf], es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung; anderenfalls ist sie nichtig“.

22      Darüber hinaus bestimmt Art. 13 Abs. 3 Buchst. a, c und d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (ABl. 2018, L 104, S. 37), der nach Art. 20 Abs. 6 Buchst. b und Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 entsprechend für Lizenzen gilt, dass eine Voraussetzung für die wirksame Erteilung einer Lizenz die Unterzeichnung durch die eingetragene Markeninhaberin oder deren Zustimmung ist.

23      Das EUIPO hat bei der Löschung der Lizenzeintragung die Art. 25 und 26 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit den Bestimmungen, auf die sich diese Artikel beziehen, korrekt angewandt. Die Streithelferin, die zum Zeitpunkt des Antrags und der Eintragung der Lizenz die eingetragene Inhaberin war, wird nämlich weder in der Lizenzvereinbarung erwähnt noch trägt diese ihre Unterschrift. Die frühere eingetragene Inhaberin war nicht mehr berechtigt, die nach den einschlägigen Bestimmungen erforderliche Zustimmung zu erteilen.

24      Das EUIPO führt zu Recht aus, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften aus Gründen der Rechtssicherheit vorsehen, dass die eingetragene Inhaberin aktiv erklärt, eine Lizenz erteilen zu wollen, und zwar indem sie entweder direkt beim EUIPO den Antrag auf Lizenzeintragung nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a und b der Durchführungsverordnung 2018/626 stellt oder indem sie eine Erklärung, eine Vereinbarung oder ein Formblatt nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. c und d dieser Durchführungsverordnung unterzeichnet.

25      Das Vorbringen der Klägerin kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen.

26      Zu der Behauptung der Klägerin, die Streithelferin und die Brandavid Oy hätten im Zeitpunkt der Eintragung des Übergangs der fraglichen Marken Kenntnis vom Bestehen der Lizenzvereinbarung gehabt, ist festzustellen, dass, selbst unterstellt, die von der Rechtsvorgängerin der Streithelferin erteilte Lizenz könnte der Streithelferin nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 entgegengehalten werden, daraus trotzdem keine Verpflichtung des EUIPO zur Eintragung dieser Lizenz folgt. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hängt nämlich allein von den formalisierten Voraussetzungen ab, die die anwendbaren Bestimmungen vorsehen. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (siehe oben, Rn. 23), kann die angefochtene Entscheidung auch nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil es die Streithelferin war, die das EUIPO auf die Nichteinhaltung der Eintragungsvoraussetzungen hingewiesen hatte.

27      Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Lizenz nach dem Übergang der fraglichen Marke gemäß dem auf die Lizenzvereinbarung anwendbaren nationalen Recht gültig bleiben oder Rechte verleihen könnte, da, wie die Klägerin behauptet, die Brandavid Oy und die Streithelferin diese Übertragung in voller Kenntnis der Lizenz vorgenommen hätten, kann sich diese materiell-rechtliche Situation nicht auf das Registerrecht auswirken, das einem formalisierten Ansatz folgt, der klar in den einschlägigen Rechtsvorschriften, deren Wortlaut keinen Auslegungsspielraum lässt, kodifiziert ist. Es bleibt der Klägerin unbenommen, ihre Ansprüche aus materiellem Recht vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Hierzu hat das EUIPO zu Recht darauf hingewiesen, dass eine mögliche Verletzung dieser Lizenzvereinbarung und ihrer auf Nachfolger anwendbaren Klausel gegebenenfalls eine vertragliche Haftung der anderen Vertragspartei auslösen könnte, ohne dass dieser vertragliche Aspekt allerdings Auswirkungen auf die Prüfung des Eintragungsantrags haben könnte.

28      Demnach ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 19 und 20 der Verordnung 2017/1001

29      Die Klägerin leitet aus Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ab, dass das auf Streitigkeiten betreffend den Übergang oder auf Lizenzen im Zusammenhang mit den Eintragungen der fraglichen Marken anwendbare Recht das finnische Recht sei, da sie selbst, die Streithelferin und die Brandavid Oy ihre Sitze in Finnland hätten.

30      Das finnische Recht schreibe aber für einen Vertrag keine Schriftform vor; auch sei es nach finnischem Recht unerheblich, ob die Streithelferin die Lizenzvereinbarung 2016 unterschrieben habe, da sie die Rechte der Brandavid Oy infolge eines vollständigen Übergangs der bereits ins Register eingetragenen Markenrechte übernommen habe und dabei vom Bestehen dieser Lizenzvereinbarung Kenntnis gehabt habe. Neue Markeninhaber müssten sich an die Klauseln aus früheren Vereinbarungen zwischen den vorherigen Markeninhabern und den Lizenznehmern dieser Marken halten.

31      Zudem rügt die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Liste der Marken vorgelegt habe, deren Inhaberin die Brandavid Oy gewesen sei und die später auf die Streithelferin übergegangen seien. Sie macht geltend, dass diese Liste in Anlage 1 der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerdebegründung enthalten gewesen sei.

32      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

33      Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzuhalten, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, der auf das Recht des Mitgliedstaats verweist, in dem der Inhaber der Unionsmarke seinen Sitz hat, nur anzuwenden ist, „[s]oweit in den Artikeln 20 bis 28 nichts anderes bestimmt ist“. Die Eintragung einer Lizenz an einer Unionsmarke in das Unionsmarkenregister ist jedoch durch das Unionsrecht in den Art. 25 bis 28 dieser Verordnung und in Art. 13 der Durchführungsverordnung 2018/626 autonom geregelt.

34      Folglich ist die Frage, ob das finnische Recht Formerfordernisse für einen Lizenzvertrag kennt oder unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vertrag auch den nachfolgenden Inhaber der fraglichen Marken bindet, ohne Bedeutung für die Frage, ob die Eintragung der Lizenz zugunsten der Klägerin in das Unionsmarkenregister richtig war. Somit kann das auf das finnische Recht gestützte Vorbringen der Klägerin die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Voraussetzungen der Lizenzeintragung nicht in Frage stellen.

35      Darüber hinaus geht die Rüge der Klägerin hinsichtlich der in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung genannten Erwägung der Beschwerdekammer ins Leere, da es sich um keine tragende Erwägung der Beschwerdekammer handelt, wie das EUIPO zu Recht ausgeführt hat. Die angefochtene Entscheidung beruht nämlich hauptsächlich auf der Feststellung, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr die eingetragene Inhaberin eine Lizenz erteilt habe. Diese Feststellung ist unabhängig von der Frage, welche Marken lizenziert wurden.

36      Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 103 der Verordnung 2017/1001

37      Die Klägerin wirft dem EUIPO vor, seine Befugnisse überschritten zu haben. Ihrer Ansicht nach hat das EUIPO keinerlei Fehler berichtigt. Es habe seine Zuständigkeiten überschritten, indem es eine Entscheidung über den Widerruf der Eintragung des Lizenzvertrags erlassen habe, die richtig gewesen sei und im Einklang mit dem finnischen Recht gestanden habe. Das EUIPO hätte nach Art. 19 der Verordnung 2017/1001 finnisches Recht anstelle von Art. 103 dieser Verordnung anwenden müssen.

38      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

39      Art. 103 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 lautet: „Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist.“

40      Erstens war, wie sowohl das EUIPO als auch die Streithelferin ausführen, die gelöschte Eintragung vom 27. Juli 2020 offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet. Dieser Fehler besteht darin, dass die Eintragung in das Register auf der Grundlage von Dokumenten vorgenommen wurde, die nicht den in der anwendbaren Regelung genannten Anforderungen genügten (siehe oben, Rn. 23). Die dem Antrag auf Eintragung beigefügte Lizenzvereinbarung enthielt keinen Beweis für eine von der eingetragenen Inhaberin der fraglichen Marken erteilte Lizenz. Hierzu hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Lizenz mit Zustimmung der Inhaberin dieser Marken erteilt worden sei.

41      Zweitens war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, nationales Recht anzuwenden, da das Verfahren zur Eintragung einer Lizenz an einer Unionsmarke in das Unionsmarkenregister durch das Unionsrecht in den Art. 25 bis 28 der Verordnung 2017/1001 und in Art. 13 der Durchführungsverordnung 2018/626 autonom geregelt ist (siehe oben, Rn. 33).

42      Drittens ist die Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie eine Entscheidung aufgehoben habe, die nicht offensichtlich fehlerhaft, sondern nach finnischem Recht richtig gewesen sei, zurückzuweisen.

43      Der Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass es nicht Sache des EUIPO ist, die Gültigkeit und die Rechtswirkungen einer Übertragung einer Unionsmarke nach dem nationalen Recht zu prüfen. Die Zuständigkeit des EUIPO ist im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer Übertragung einer Unionsmarke grundsätzlich auf die Prüfung der formalen Voraussetzungen nach Art. 20 der Verordnung 2017/1001 und Art. 13 der Durchführungsverordnung 2018/626 beschränkt und umfasst keine Beurteilung der materiellen Fragen, die sich im Rahmen des anwendbaren nationalen Rechts ergeben können (Urteil vom 22. September 2021, Marina Yachting Brand Management/EUIPO – Industries Sportswear [MARINA YACHTING], T‑169/20, EU:T:2021:609, Rn. 61). Da die Eintragung einer Lizenz den gleichen Regeln folgt wie die Eintragung eines Übergangs, gilt diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall entsprechend (siehe oben, Rn. 20).

44      Demnach ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und folglich die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

45      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

46      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen, einschließlich der für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendigen Aufwendungen, die nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung als erstattungsfähige Kosten gelten.

47      Da das EUIPO hingegen nur beantragt hat, die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Oy Shaman Spirits Ltd trägt die Kosten der Global Drinks Finland Oy einschließlich der ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten.

3.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten.

Schalin

Steinfatt

Kukovec

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. November 2023.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.