BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
17. September 2008(*)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-302/08 AJ
Anna-Marie Elisabeth Ardina Francisca Becker, wohnhaft in Geldern (Deutschland),
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Antragsgegnerin,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 28. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der beabsichtigten Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Absatz 5 EG nicht erfüllt sind, da die Klage nicht binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung, die nach den Angaben im Antragsformular am 24. April 2008 an die Antragstellerin zugestellt worden ist, erhoben wurde,
und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, offensichtlich unzulässig erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑302/08 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 17. September 2008
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