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Klage, eingereicht am 24. Juni 2011 - Italiana Calzature/HABM - Vicini (Giuseppe BY GIUSEPPE ZANOTTI)

(Rechtssache T-337/11)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Società Italiana Calzature SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rapisardi und C. Ginevra)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vicini SpA (San Mauro Pascoli, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 0918/2010-2 der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 aufzuheben und demzufolge die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 30. April 2010 in der Sache Nr. 992653 zu bestätigen;

dem HABM sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: VICINI S.p.A.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Giuseppe BY GIUSEPPE ZANOTTI" (Anmeldung Nr. 992 653) für Waren der Klassen 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Ältere Gemeinschaftswortmarke "ZANOTTI" (Nr. 244 277) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Widerspruch wurde insgesamt zurückgewiesen.

Klagegründe: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

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