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Klage, eingereicht am 23. Juni 2011 - Bulgarien/Kommission

(Rechtssache T-335/11)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: Tsvetko Ivanov und Elina Petranova)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2517

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 25171, in dem Teil, der die Republik Bulgarien betrifft, für nichtig zu erklären oder

die zehnprozentige Berichtigung in Bezug auf die gemäß der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft getätigten Ausgaben auf 5 % sowie die zehnprozentige Berichtigung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Schwerpunkt 2 ("Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Raums") des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums, auf 5 % herabzusetzen und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/20052

Erstens führt die Republik Bulgarien aus, die Kommission habe ihr keinen Verstoß gegen die Unionsvorschriften nachgewiesen. Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission zehnprozentige Berichtigungen in Bezug auf die Ausgaben gemäß der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und die Ausgaben für den Schwerpunkt 2 ("Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Raums") des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums wegen Mängeln in der Funktionsweise des LPIS-GIS vorgeschlagen, die sich in einer Unfähigkeit zur Durchführung von Schlüsselkontrollen äußerten, was auf schwerwiegende Mängel im Kontrollsystem hinweise, die wiederum eine große Gefahr erheblicher Verluste für den Fonds mit sich gebracht hätten. Es sei außerdem eine fünfprozentige Berichtigung für die Aufzahlungen auf die Direktzahlungen aufgrund dieser Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS vorgeschlagen worden. Die Klägerin präsentiert eine Reihe von Fakten und Angaben zu den durchgeführten behördlichen Gegenkontrollen und Kontrollen vor Ort, die ihrer Ansicht nach die Ausführungen der Kommission widerlegen.

Zweitens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe bei der Bemessung der von der Finanzierung ausgeschlossenen Beträge die Art und die Schwere des Verstoßes gegen die Vorschriften nicht richtig bewertet. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass die Schlüsselkontrollen sogar vollständiger und in größerem Umfang durchgeführt worden seien als von den einschlägigen Rechtsvorschriften gefordert und das Ergebnis der Kommission, dass es an solchen Kontrollen fehle, nicht den tatsächlichen Zustand der Kontrollsysteme in der Republik Bulgarien widerspiegle.

Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Gefahr von Schädigungen des Unionshaushalts nicht richtig eingeschätzt worden sei. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kommission in Bezug auf die finanziellen Folgen des Verstoßes gegen die Unionsvorschriften ein Fehler unterlaufen sei, und beruft sich dabei auf den Abschlussbericht der Schlichtungsstelle in der Sache 10/BG/442, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die bulgarischen Behörden das Dauergründland zu 100 % vor Ort kontrolliert hätten.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Nach Ansicht der Klägerin hat die finanzielle Berichtigung im Verhältnis zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten und zur Gefahr für den Unionshaushalt auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und des vom Gericht aufgestellten Erfordernisses, dass die Höhe der Berichtigung eindeutig an dem wahrscheinlichen Verlust für die Union anknüpfe, zu erfolgen. Die im vorliegenden Fall festgesetzten Berichtigungen gingen über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels des Rechnungsabschlussverfahrens geeignet und erforderlich sei, weshalb sie herabzusetzen seien.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, da sie die von ihr selbst im Dokument Nr. VI/5330/973 aufgestellten Leitlinien nicht beachtet habe. Da die bulgarischen Behörden Schlüsselkontrollen durchgeführt hätten, hätte die Kommission auf der Grundlage dieses Dokuments die Berichtigungen für die Ausgaben gemäß der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und für die Ausgaben für den Schwerpunkt 2 ("Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Raums") des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums mit 5 % anstelle von 10 % ansetzen müssen.

Außerdem sähen die Bestimmungen, auf die sich die Kommission berufe, um drei Regeln aufzustellen, von denen sie behaupte, dass sie von der Republik Bulgarien nicht befolgt worden seien, bestimmte Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten vor, die aber nicht den in der förmlichen Mitteilung angeführten Regeln entsprächen. Zwei der genannten drei Regeln sind laut Klägerin in den einschlägigen Verordnungen nicht nur nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern es gebe auch keine klaren Beurteilungskriterien für ihre Umsetzung. Zur dritten Regel lägen keine klaren Beurteilungskriterien für ihre Umsetzung vor. Die Republik Bulgarien macht geltend, sie habe die Anforderungen von Art. 26 der Verordnung Nr. 796/20044 erfüllt.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV

Mit dem angefochtenen Beschluss würden Ausgaben der Republik Bulgarien in Höhe von 24 543 106,87 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen. Die Republik Bulgarien habe angesichts der negativen Folgen des erlassenen Beschlusses für das Land ein starkes Interesse daran, von der Kommission ordnungsgemäß begründete Erklärungen zu den Gründen für die Festsetzung der finanziellen Berichtigungen zu erhalten. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission ihre Gründe für die Festsetzung der Berichtigungen nicht ausreichend klar und eindeutig dargelegt und daher ihre Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Republik Bulgarien nicht erfüllt.

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1 - ABl. L 102, S. 33.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

3 - Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL - Abteilung Garantie.

4 - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).