Language of document : ECLI:EU:T:2012:536

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

10. Oktober 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke star foods – Ältere Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken STAR SNACKS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑333/11

Nicolas Wessang, wohnhaft in Zimmerbach (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Greinwald GmbH mit Sitz in Kempten (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schulz und C. Onken,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2011 (Sache R 1837/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Nicolas Wessang und der Greinwald GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich sowie der Richterin I. Wiszniewska-Białecka (Berichterstatterin) und des Richters M. Prek,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 24. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 28. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. Dezember 2004 meldete die Streithelferin, die Greinwald GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, Wurstwaren; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konserven, Tiefkühlkost; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Fruchtsoßen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Suppen; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen, Würzzubereitungen, Gewürze; Kühleis“;

–        Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, Getränkepulver“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 26/2005 vom 27. Juni 2005 veröffentlicht.

5        Am 26. September 2005 erhob der Kläger, Herr Nicolas Wessang, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der Marke star foods für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Marken gestützt:

–        auf die am 31. Januar 2003 angemeldete und am 20. April 2007 eingetragene Gemeinschaftswortmarke STAR SNACKS (Nr. 3031796) für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 31:

–        Klasse 29: „Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gelees, Konfitüren, Kompotte, verarbeitete Mandeln, Anchovis, Erdnussbutter, verarbeitete Erdnüsse, Kakaobutter, verarbeitete Erdnüsse, Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil, verarbeitete Cashewkerne, verarbeitete Pekannüsse, Wurstwaren, getrocknete Kokosnuss, kandierte Früchte, verarbeitete und konservierte Körner zu Speisezwecken, kristallisierte Früchte, Kroketten, Datteln, Schalen von Früchten (Schalen), konservierte Bohnen, Aperitifmischungen aus Körnern, verarbeitete Früchte oder Nüsse, verarbeitete Nüsse, verarbeitete Haselnüsse, konservierte Oliven, Pickles, Kartoffelchips, Rosinen, Pökelware, Wurst, konservierter und/oder zubereiteter Fischrogen“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Kaffee-Ersatzmittel, Getreidepräparate, Brot, Backwaren und Süßwaren, Speiseeis, Honig, Soßen (Würzmittel), Mandelkonfekt, Erdnusskonfekt, Kekse, Kleingebäck, Getränke auf der Grundlage von Kakao, Kaffeegetränke, Getränke auf der Grundlage von Schokolade, Bonbons, Brioches, getrocknetes Getreide, getrocknete Getreideflocken, Schokolade, Cracker, Eiscreme, Crêpes (zu Speisezwecken), Gewürzkuchen, Kuchen, Waffeln, Kaugummis, nicht für medizinische Zwecke, nicht medizinische Kräutertees, gerösteter Mais und Puffmais (Popcorn), Marzipan, Müsli, Fruchtpasten (Süßwaren), Petits Fours (Backwaren), Pizzas, Pudding, Pralinen, Sandwiches, Sorbets (Speiseeis), Süßigkeiten, Torten, gefrorener Joghurt (Speiseeis), Speisen aus Getreide, Zerealienriegel, süße Kekse, gesalzene Kekse, geröstete Kekse, Spritzgebäck, Aperitifgebäck“;

–        Klasse 31: „Samenkörner, Mandeln, Erdnüsse, Beeren (Obst), unverarbeitete Getreidekörner, Cashewnüsse, Haselnüsse, Nüsse, Pistazien, ausgenommen Tierfutter“;

–        die nachstehend wiedergegebene, am 3. September 1997 angemeldete und am 27. August 2001 für die Waren „Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsoßen, verarbeitete Erdnüsse, verarbeitete Cashewnüsse, verarbeitete Mandeln, verarbeitete Nüsse, Kartoffelchips“ in Klasse 29, „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, süßes Kleingebäck, gesalzenes Kleingebäck, frittiertes Kleingebäck, Spritzgebäck, Aperitifgebäck, getrocknete Körner“ in Klasse 30 und „Erdnüsse, Cashewnüsse, Pistazien“ in Klasse 31 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke (Nr. 629550):

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7        Für den Widerspruch wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Mit Entscheidung vom 3. Juli 2007 entschied die Widerspruchsabteilung, dass Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe, und gab dem Widerspruch statt.

9        Am 30. August 2007 legte die Streithelferin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 17. September 2008 hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf. Sie kam zu dem Schluss, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht vorliege, und wies den Widerspruch zurück. Der Kläger erhob gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 17. September 2008 Klage beim Gericht.

11      Das Gericht gab mit Urteil vom 11. Mai 2010, Wessang/HABM – Greinwald (star foods) (T‑492/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil star foods I), dem einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 statt und hob die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 17. September 2008 auf. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt war, zwischen der angemeldeten Bildmarke star foods und der älteren Wortmarke STAR SNACKS bestehe keine Ähnlichkeit, und dass sie damit ebenfalls zu Unrecht aus dem Fehlen von Ähnlichkeit zwischen den Marken auf das Fehlen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geschlossen hatte (Urteil star foods I, Randnr. 59).

12      Mit Entscheidung vom 15. April 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM den Widerspruch zurück. Sie stellte fest, dass die Waren der Klassen 29 und 30 identisch oder ähnlich und die Waren der Klasse 32 mit Ausnahme der von der Anmeldemarke erfassten „Biere“ ähnlich seien. Sie verglich die Anmeldemarke mit der älteren Gemeinschaftswortmarke STAR SNACKS und wies darauf hin, dass das Gericht im Urteil star foods I zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Marken eine geringe visuelle und klangliche Ähnlichkeit aufwiesen und sich in begrifflicher Hinsicht in hohem Maße ähnlich seien. Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass hinsichtlich des begrifflichen Vergleichs etwaige Übereinstimmungen zwischen den Bedeutungen der Bestandteile „food“ und „snack“ die Verwechslungsgefahr nicht erhöhen könnten, da es nicht möglich sei, aus diesen völlig generischen Begriffen eine Verbindung zu einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft abzuleiten. Die Beschwerdekammer ging von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus. Sie kam zu dem Schluss, dass der geringe Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken in Anbetracht des Umstands, dass es an einer Benutzung der älteren Marke fehle, die ihre originäre Kennzeichnungskraft verstärken könnte, nicht genüge, um eine Verwechslungsgefahr für identische Waren zu begründen, geschweige denn für die Waren der Klasse 32, die nur ähnlich seien. Schließlich fügte sie hinzu, dass der Widerspruch in Bezug auf die „Biere“ in Klasse 32 mangels Ähnlichkeit mit den von der älteren Marke erfassten Waren ins Leere gehe.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM aufzugeben, dem Widerspruch stattzugeben;

–        dem HABM aufzugeben, die Anmeldung zurückzuweisen;

–        der Streithelferin und dem HABM die Kosten des Widerspruchsverfahrens, des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

14      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des zweiten und des dritten Antrags

15      Mit dem zweiten und dem dritten Antrag ersucht der Kläger das Gericht, dem HABM aufzugeben, dem Widerspruch stattzugeben und die Anmeldung zurückzuweisen.

16      Nach ständiger Rechtsprechung hat das HABM im Rahmen einer beim Richter der Europäischen Union eingereichten Klage gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern nach Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Der zweite und der dritte Klageantrag sind daher unzulässig.

 Zur Begründetheit

18      Der Kläger macht zunächst geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach das HABM die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen habe, verstoßen, indem sie dem Urteil star foods I nicht entnommen habe, dass die Anmeldung der Marke star foods zurückzuweisen sei. Die angefochtene Entscheidung sei allein deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdekammer das Urteil star foods I nicht beachtet habe, in dem das Gericht dem einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stattgegeben und damit entschieden habe, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.

19      Hierzu genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen auf einem fehlerhaften Verständnis des Urteils star foods I beruht. Das Gericht hat in diesem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 17. September 2008 mit der Begründung aufgehoben, dass sie zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt war, zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe keine Ähnlichkeit. Zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr hat es sich aber nicht geäußert. Da die Beschwerdekammer das Fehlen von Verwechslungsgefahr aus dem Fehlen von Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken abgeleitet hatte, hatte sie in ihrer Entscheidung vom 17. September 2008 keine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen, und es war nicht Sache des Gerichts, eine solche Beurteilung vorzunehmen.

20      Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

21      Er trägt vor, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verneint habe.

22      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. „Ältere Marken“ sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009 die Gemeinschaftsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33, und vom 16. Dezember 2008, Focus Magazin Verlag/HABM – Editorial Planeta [FOCUS Radio], T‑357/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 24 und 25).

24      Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Urteil star foods I bereits entschieden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, da es sich bei den älteren Marken um eingetragene Gemeinschaftsmarken für dem allgemeinen Publikum angebotene Waren des laufenden Verbrauchs handelt, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Europäischen Union bestehen (Randnr. 19 des Urteils star foods I).

25      Was den Warenvergleich anbelangt, hat das Gericht im Urteil star foods I bereits entschieden, dass die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 sowie, mit Ausnahme von „Bieren“, der Klasse 32 einerseits und die von der älteren Wortmarke STAR SNACKS erfassten Waren andererseits identisch oder ähnlich sind (Randnr. 40 des Urteils star foods I). Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken, nämlich der älteren Wortmarke STAR SNACKS und der Anmeldemarke, hat das Gericht ebenfalls schon entschieden, dass die einander gegenüberstehenden Marken, da sie in begrifflicher Hinsicht in hohem Maße ähnlich sind, in klanglicher Hinsicht einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufweisen und in visueller Hinsicht ebenfalls eine gewisse, wenn auch schwache Ähnlichkeit besitzen, einander insgesamt ähnlich sind (Randnr. 54 des Urteils star foods I). Die Beschwerdekammer hat diese Feststellungen in die angefochtene Entscheidung übernommen.

26      Da das Urteil star foods I Rechtskraft erlangt hat, kann das Vorbringen des Klägers, das auf eine erneute Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie der Ähnlichkeit der betreffenden Waren und damit auf eine Infragestellung der Feststellungen des Gerichts gerichtet ist, keinen Erfolg haben.

27      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr in der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer berücksichtigt, dass die einander gegenüberstehenden Marken in visueller und klanglicher Hinsicht nur geringe Ähnlichkeit besitzen. Sie war der Auffassung, dass der begrifflichen Ähnlichkeit der beiden Marken bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr weniger Bedeutung zukomme, dass etwaige Übereinstimmungen zwischen den Bedeutungen der Bestandteile „food“ und „snack“ die Verwechslungsgefahr nicht erhöhen könnten und dass es nicht möglich sei, aus diesen völlig generischen Begriffen eine Verbindung zu einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft abzuleiten. Sie ging außerdem von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus. Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass „der geringe Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken in Anbetracht des Umstands, dass es an einer Benutzung der älteren Marke fehlt, die ihre originäre Kennzeichnungskraft verstärken könnte, nicht [genügt], um eine Verwechslungsgefahr für identische Waren zu begründen, geschweige denn für … Waren …, die nur ähnlich sind“.

28      Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur einen geringen Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken zugrunde gelegt und dies damit begründet hat, dass wegen des generischen Charakters der Bestandteile „food“ und „snack“ die hochgradige begriffliche Ähnlichkeit der Marken nicht zu berücksichtigen sei.

29      Diese Erwägungen stehen im Widerspruch zu den Erwägungen des Gerichts im Urteil star foods I. In Randnr. 54 dieses Urteils heißt es nämlich, dass „die einander gegenüberstehenden Marken, da sie in begrifflicher Hinsicht in hohem Maße ähnlich sind, in klanglicher Hinsicht einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufweisen und in visueller Hinsicht ebenfalls eine gewisse, wenn auch schwache Ähnlichkeit besitzen, einander insgesamt ähnlich sind“. Dieser Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nach ihrem Gesamterscheinungsbild, die sich aus einem visuellen, klanglichen und begrifflichen Vergleich ergibt, ist aber im Stadium der Prüfung der Verwechslungsgefahr Rechnung zu tragen.

30      Da das Gericht im Urteil star foods I zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die beiden Marken einander insgesamt ähnlich sind, durfte die Beschwerdekammer dieses Ergebnis nicht im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr revidieren und unter Außerachtlassung der begrifflichen Ähnlichkeit davon ausgehen, dass die Marken nur einen geringen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen.

31      Daher hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Unrecht angenommen, dass der geringe Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken in Anbetracht des Umstands, dass es an einer Benutzung der älteren Marke fehle, die ihre originäre Kennzeichnungskraft verstärken könnte, nicht genüge, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

32      Zu beachten ist nämlich, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, dass sie aber nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren darstellt. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Randnr. 70, und vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II‑3085, Randnr. 56).

33      Dies gilt umso mehr, wenn sich die einander gegenüberstehenden Marken wie im vorliegenden Fall insgesamt ähnlich sind und die Beschwerdekammer der älteren Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuerkannt hat.

34      Daher hat die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr zu Unrecht unter Verweis auf einen geringen Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken verneint.

35      Hinsichtlich der in der Anmeldung beanspruchten „Biere“ der Klasse 32 ergibt sich vorstehend aus Randnr. 25, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass sie mit den von der älteren Marke erfassten Waren der Klassen 29 und 30 keine Ähnlichkeit aufweisen. Somit ist die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass der Widerspruch zurückzuweisen sei, soweit er die „Biere“ betreffe.

36      Da die übrigen angemeldeten Waren und die von der älteren Marke erfassten Waren identisch oder ähnlich und die beiden Marken einander insgesamt ähnlich sind, ist nicht auszuschließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise trotz der nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke glauben könnten, dass die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

37      Nach alledem hat die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für die betreffenden Waren – mit Ausnahme von „Bieren“ der Klasse 32 – zu Unrecht verneint.

38      Dem einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist daher teilweise stattzugeben und die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben.

 Kosten

39      Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da im vorliegenden Fall dem Antrag des Klägers nur für einen Teil der betreffenden Waren stattgegeben wird, sind dem HABM seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des Klägers, dem Kläger ein Viertel seiner eigenen Kosten und der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. April 2011 (Sache R 1837/2010-4) wird in Bezug auf die Waren der Klassen 29 und 30 sowie, mit Ausnahme von „Bieren“, der Klasse 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das HABM trägt seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten von Herrn Nicolas Wessang.

4.      Herr Wessang trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.

5.      Die Greinwald GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Dittrich

Wiszniewska-Białecka

Prek

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Oktober 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.