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Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 - Wessang/HABM - Greinwald (star foods)

(Rechtssache T-333/11)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke star foods - Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken STAR SNACKS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Nicolas Wessang (Zimmerbach, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Greinwald GmbH (Kempten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schulz und C. Onken)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2011 (Sache R 1837/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Nicolas Wessang und der Greinwald GmbH

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. April 2011 (Sache R 1837/2010-4) wird in Bezug auf die Waren der Klassen 29 und 30 sowie, mit Ausnahme von "Bieren", der Klasse 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten von Herrn Nicolas Wessang.

Herr Wessang trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.

Die Greinwald GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 269 vom 10.9.2011.