Language of document : ECLI:EU:T:2013:262





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Mai 2013 – Bulgarien/Kommission

(Rechtssache T‑335/11)

„EAGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Einheitliche Flächenzahlung – ‚Benachteiligte Gebiete‘ – Ergänzende nationale Direktzahlungen – Funktionsweise des geografischen Informationssystems und des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen – Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 – Verhältnismäßigkeit – Rechtssicherheit – Begründungspflicht“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung aus dem EAGFL und dem ELER – Grundsätze – Rechnungsabschluss – Verweigerung der Übernahme von Ausgaben, die sich aus Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung ableiten – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 31) (vgl. Randnrn. 19-22, 85, 109)

2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung aus dem EAGFL und dem ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Umfang – Nicht zuverlässige Kontrollen – Verweigerung der Übernahme (Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 9) (vgl. Randnrn. 29, 132-135)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung aus dem EAGFL und dem ELER – Rechnungsabschluss –Verweigerung der Übernahme von Ausgaben, die sich aus Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung ableiten – Bezifferung der durch die Fonds erlittenen Einbußen – Unregelmäßige Ausgaben, die nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden können – Bezifferung auf der Grundlage von Pauschalberichtigungen – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 31) (vgl. Randnrn. 86-89, 112, 119)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL und vom ELER finanzierten Ausgaben (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 31) (vgl. Randnrn. 143, 144)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/244/EU der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 102, S. 33), soweit die Republik Bulgarien betroffen ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Bulgarien trägt die Kosten.