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Klage, eingereicht am 11. März 2024 – Italienische Republik/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-194/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Di Benedetto und S. Fiorentino, Avvocati dello Stato, sowie G. Lillo, Procuratore dello Stato)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle (ABl. L 2023/2842 vom 20.12.2023) für nichtig zu erklären;

dem Rat und dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verstoß gegen die Art. 7, 8 und 31 sowie gegen Art. 52 Abs. 1, 2 und 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta in Verbindung mit Art. 18 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Indem die angefochtene Verordnung als Maßnahme zur Kontrolle der Einhaltung der Anlandeverpflichtung die obligatorische Installation von Überwachungskameras an Bord der Schiffe vorsehe, schränke sie das Recht der an Bord befindlichen Personen auf Achtung des Privatlebens, das Recht dieser Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und das Recht der Beschäftigten auf angemessene Arbeitsbedingungen in einer Weise ein, die im Verhältnis zum verfolgten Interesse völlig unangemessen sei, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass es ernsthafte Alternativen gebe, die eine zweckmäßige Verfolgung desselben Ziels unter gleichzeitig geringerer Beeinträchtigung der einander gegenüberstehenden Interessen erlaubt hätten. Jedenfalls gewährleistet diese Verordnung den Schutz dieser Rechte nicht hinreichend.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 EUV, gegen die Art. 101 ff. und 120 AEUV sowie gegen das Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb

Dass den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Einstufung einer Zuwiderhandlung als schwer ein weites Ermessen eingeräumt werde, stelle einen (drohenden) Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer dar, was zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Europäischen Union führe, weil die Mitgliedstaaten das Sanktionssystem womöglich jeweils anders gewichteten.

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