Language of document : ECLI:EU:T:2015:446

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

30. Juni 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke VIÑA ALBERDI – Ältere nationale Bildmarke VILLA ALBERTI – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine Koexistenz der Marken – Verwechslungsgefahr“

In der Rechtssache T‑489/13

La Rioja Alta, SA mit Sitz in Haro (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Pérez Álvarez,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch M. Ó. Mondéjar Ortuño als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG mit Sitz in Essen (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2013 (Sache R 1190/2011‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG und der La Rioja Alta, SA

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: I. Drăgan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 16. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2015

folgendes

Urteil(1)

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 3. Juni 2003 meldete die Klägerin, die Gesellschaft La Rioja Alta, SA, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen VIÑA ALBERDI.

3        Am 26. November 2004 wurde das Zeichen unter der Nr. 3189065 als Gemeinschaftsmarke eingetragen.

4        Die angefochtene Marke wurde u. a. für „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ in Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.

5        Am 5. November 2009 beantragte die andere Beteiligte des Verfahrens vor dem HABM, die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG, nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Marke für die vorstehend in Rn. 4 genannten Waren.

6        Ihren Nichtigkeitsantrag stützte Aldi Einkauf auf folgende ältere deutsche Bildmarke Nr. 2056141, die am 7. Februar 1994 eingetragen und bis zum 30. September 2012 verlängert worden war:

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7        Die ältere Marke war für „Weine aus Italien“ der Klasse 33 eingetragen worden.

8        Mit Entscheidung vom 11. April 2011 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke statt.

9        Am 6. Juni 2011 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein. In diesem Rahmen beantragte sie am 5. August 2011, „Weine aus Italien“ aus den von der angefochtenen Marke erfassten Waren der Klasse 33 auszuschließen.

10      Mit Entscheidung vom 9. Juli 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin mit folgender Begründung zurück:

–        Die von der Klägerin hinsichtlich der von der angefochtenen Marke erfassten Waren beantragte Einschränkung sei als Verzicht im Sinne von Art. 50 der Verordnung Nr. 207/2009 zu werten und daher rechtswirksam.

–        Die Benutzung der älteren Marke für „Weine aus Italien“ sei nachgewiesen worden. Das Vorbringen der Klägerin, wonach ein Benutzungsnachweis nur für bestimmte Ursprungsbezeichnungen erbracht worden sei, sei daher zurückzuweisen.

–        Die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden aus dem breiten deutschen Publikum, das beim Erwerb der betreffenden Waren einen durchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit aufweise.

–        Die betreffenden Waren seien hochgradig ähnlich, wenn nicht identisch, da die angefochtene Marke „Weine aus Italien“ ausschließe, nicht aber andere Weine.

–        Die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen zumindest einen gewissen Grad an visueller Ähnlichkeit und einen mittleren Grad an klanglicher Ähnlichkeit auf und verfügten über keine begriffliche Ähnlichkeit.

–        Die ältere Marke verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

–        Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe daher Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Rechtsgültigkeit der angefochtenen Marke festzustellen;

–        dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren zweiten Antrag zurückgenommen; dies ist vom Gericht im Protokoll vermerkt worden.

13      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zur Begründetheit

[nicht wiedergegeben]

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

[nicht wiedergegeben]

–       Zur Verwechslungsgefahr

68      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Weiter ist nach der Rechtsprechung das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 16, 17 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[nicht wiedergegeben]

70      Außerdem kann als einer der oben in Rn. 68 erwähnten relevanten Umstände eventuell die Koexistenz zweier Marken auf einem Markt berücksichtigt werden, da sie – wie in der Rechtsprechung anerkannt ist – in Verbindung mit anderen Umständen dazu führen kann, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu verringern (Urteil vom 3. September 2009, Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C‑498/07 P, Slg, EU:C:2009:503, Rn. 82; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. September 2011, Budějovický Budvar, C‑482/09, Slg, EU:C:2011:605, Rn. 75 bis 82).

71      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die ältere Marke von Hause aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Angesichts der Ähnlichkeit der betreffenden Waren und der einander gegenüberstehenden Zeichen ist sie in Rn. 51 dieser Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Im Rahmen ihrer Würdigung hat sie das Argument der friedlichen Koexistenz dieser Marken in Deutschland zurückgewiesen.

72      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, nicht rechtlich hinreichend dargetan zu haben, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise die Gefahr einer Verwechslung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe. Ihrer Ansicht nach kann sie der Verbraucher eindeutig unterscheiden. Die Beschwerdekammer habe ferner ihr Argument der friedlichen Koexistenz der älteren Marke mit der angefochtenen Marke in Deutschland zu Unrecht zurückgewiesen, obwohl sie dort seit 1983 Weine unter der spanischen Wortmarke VIÑA ALBERDI vertreibe.

[nicht wiedergegeben]

77      In Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung hob die Beschwerdekammer schließlich hervor, dass sie sich „den Ergebnissen der Nichtigkeitsabteilung [anschließe], wonach nicht dargetan w[orden] sei, dass die nachgewiesene Koexistenz auf dem Fehlen von Verwechslungsgefahr beruhe, [und] keiner der als Nachweis vorgebrachten Umstände belege, dass die Koexistenz der zwei Zeichen gegenseitig anerkannt [gewese]n sei und dass das deutsche Publikum erfahren habe und genau gewusst habe, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eindeutig eine unterschiedliche gewerbliche Herkunft bezeichne[te]n“.

78      Die Klägerin macht gegen diese Beurteilung geltend, dass es unmöglich sei, eine friedliche Koexistenz der Marken nachzuweisen, die auf einer fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken beruhe. Die während des Verfahrens vorgebrachten Nachweise reichten aus, um zu belegen, dass die spanische Marke VIÑA ALBERDI und die zur Stützung des Nichtigkeitsantrags angeführte ältere Marke in Deutschland friedlich koexistierten.

79      Die Behauptung der Klägerin hinsichtlich der Unmöglichkeit des Nachweises einer friedlichen Koexistenz der Marken, die auf einer fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken beruht, ist ohne Weiteres zurückzuweisen.

80      Auch wenn es zwar Sache des Inhabers der angefochtenen Marke ist, im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem HABM nachzuweisen, dass diese Koexistenz darauf beruhte, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke, auf die er sich beruft, und der älteren Marke, auf die sich der Nichtigkeitsantrag stützt, bestand (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM – Sadia [GRUPO SADA], T‑31/03, Slg, EU:T:2005:169, Rn. 86, und vom 10. April 2013, Höganäs/HABM – Haynes [ASTALOY], T‑505/10, EU:T:2013:160, Rn. 48), steht es ihm frei, diesen Nachweis durch das Vorbringen eines Bündels entsprechender Indizien zu führen. In diesem Zusammenhang sind die Beweismittel besonders relevant, die die Kenntnis jeder der betreffenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke belegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile GRUPO SADA, EU:T:2005:169, Rn. 89, und vom 25. Mai 2005, TeleTech Holdings/HABM – Teletech International [TELETECH GLOBAL VENTURES], T‑288/03, Slg, EU:T:2005:177, Rn. 100). Da aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass die Koexistenz der beiden Marken hinreichend lange bestehen muss, um die Wahrnehmung des maßgeblichen Verbrauchers beeinflussen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Fusco/HABM – Fusco International [ENZO FUSCO], T‑185/03, Slg, EU:T:2005:73, Rn. 64, und ASTALOY, EU:T:2013:160, Rn. 47), stellt die Dauer der Koexistenz ebenfalls einen wesentlichen Gesichtspunkt dar.

81      Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass jegliches Vorbringen hinsichtlich einer Koexistenz vorab zum einen den Nachweis voraussetzt, dass die älteren Marken mit den angefochtenen Marken identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil GRUPO SADA, oben in Rn. 80 angeführt, EU:T:2005:169, Rn. 86 und 88), und zum anderen den Nachweis der tatsächlichen Benutzung der Marke, auf die sich die Klägerin in dem maßgeblichen Gebiet beruft (Urteil vom 21. April 2005, PepsiCo/HABM – Intersnack Knabber-Gebäck [RUFFLES], T‑269/02, Slg, EU:T:2005:138, Rn. 23 bis 25).

82      Da nur eine friedliche Koexistenz der betreffenden Marken berücksichtigt werden kann, verhindert außerdem das Vorliegen eines Rechtsstreits zwischen den Inhabern der älteren Marken, dass die Koexistenz berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile ARTHUR ET FELICIE, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2005:420, Rn. 64, und vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM – Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T‑29/04, Slg, EU:T:2005:438, Rn. 74).

83      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer der Würdigung der Nichtigkeitsabteilung folgen und das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Koexistenz der spanischen Marke VIÑA ALBERDI und der zur Stützung des Nichtigkeitsantrags angeführten älteren Marke in Deutschland zurückweisen durfte.

84      Es ist festzustellen, dass die von der Klägerin im Verfahren vor dem HABM vorgetragenen Umstände nicht belegen können, dass die spanische Marke VIÑA ALBERDI den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt war, was die Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken verringern könnte.

85      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die maßgeblichen Verkehrskreise oben in Rn. 23 als das breite deutsche Publikum definiert worden sind.

86      Zwar erbringt die Klägerin den Nachweis für den Export von Weinen unter der spanischen Marke VIÑA ALBERDI nach Deutschland zwischen 1983 und dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, jedoch ergibt sich daraus, dass diese Exporte stets mengenmäßig relativ begrenzt waren, nämlich zwischen 6 000 und 28 000 Flaschen pro Jahr für den gesamten deutschen Markt betrugen.

87      Außerdem stammen, auch wenn die Klägerin zahlreiche Presseartikel und Prospekte über die unter der spanischen Marke VIÑA ALBERDI vertriebenen Weine vorgelegt hat, nur zwei dieser Dokumente aus deutschen Publikationen, und sie enthalten nur sehr begrenzte Bezugnahmen auf die betreffenden Weine.

88      Was schließlich die Bescheinigungen angeht, die von den deutschen Importeuren der von der Klägerin vertriebenen Weine vorgelegt wurden, so ist festzustellen, dass solche Bescheinigungen, wenn darin bestätigt wird, dass „[sowohl für] den Importeur als auch [für] seine Kunden“ die spanische Marke VIÑA ALBERDI „eine bekannte Marke [ist], die einen spanischen Qualitätswein der geschützten Ursprungsbezeichnung Rioja bezeichnet“, im Wesentlichen als Nachweis dafür geeignet sind, dass die Importeure, die diese Bescheinigungen ausgestellt hatten, von der betreffenden Marke Kenntnis hatten, nicht aber, dass das breite deutsche Publikum Kenntnis hatte.

89      Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der friedlichen Koexistenz der einander gegenüberstehenden Marken in Deutschland zu Recht zurückgewiesen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Rioja Alta, SA trägt die Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Juni 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.