Language of document : ECLI:EU:T:2015:446

Rechtssache T‑489/13

(auszugsweise Veröffentlichung)

La Rioja Alta, SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke VIÑA ALBERDI – Ältere nationale Bildmarke VILLA ALBERTI – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine Koexistenz der Marken – Verwechslungsgefahr“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. Juni 2015

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Koexistenz älterer Marken auf dem Markt – Auswirkung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Sie ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen. Als einer dieser relevanten Umstände kann eventuell die Koexistenz zweier Marken auf einem Markt berücksichtigt werden, da sie in Verbindung mit anderen Umständen dazu führen kann, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu verringern.

Auch wenn es zwar Sache des Inhabers der angefochtenen Marke ist, im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nachzuweisen, dass diese Koexistenz darauf beruht, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke, auf die er sich beruft, und der älteren Marke, auf die sich der Nichtigkeitsantrag stützt, besteht, steht es ihm frei, diesen Nachweis durch das Vorbringen eines Bündels entsprechender Indizien zu führen. In diesem Zusammenhang sind die Beweismittel besonders relevant, die die Kenntnis jeder der betreffenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke belegen. Da bereits entschieden wurde, dass die Koexistenz der beiden Marken hinreichend lange bestehen muss, um die Wahrnehmung des maßgeblichen Verbrauchers beeinflussen zu können, stellt die Dauer der Koexistenz ebenfalls einen wesentlichen Gesichtspunkt dar.

Des Weiteren setzt jegliches Vorbringen hinsichtlich einer Koexistenz vorab zum einen den Nachweis voraus, dass die älteren Marken mit den angefochtenen Marken identisch sind, und zum anderen den Nachweis der tatsächlichen Benutzung der Marke, auf die sich der Kläger in dem maßgeblichen Gebiet beruft. Da nur eine friedliche Koexistenz der betreffenden Marken berücksichtigt werden kann, verhindert außerdem das Vorliegen eines Rechtsstreits zwischen den Inhabern der älteren Marken, dass die Koexistenz berücksichtigt wird.

(vgl. Rn. 68, 70, 80-82)