SEQ CHAPTER \h \r 1
Klage, eingereicht am 19. Januar 2009 - Stella Kunststofftechnik/HABM - Stella Pack (Stella)
(Rechtssache T-27/09)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Stella Kunststofftechnik GmbH (Eltville, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stella Pack Sp. z o. o. (Lubartow, Republik Polen)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 13/11/2008, zugestellt am 19/11/2008, aufzuheben und festzustellen, dass der Verfallsantrag vom 22/12/2006 als unzulässig abzuweisen war;
hilfsweise, unter Aufhebung der Entscheidung vom 13/11/2008 einschließlich der der Nichtigkeitsabteilung vom 27/02/2008 die Entscheidung über den Verfallsantrag vom 22/12/2006 auszusetzen, bis das Widerspruchsverfahren zu Widerspruch B 863177 rechtskräftig abgeschlossen ist;
die erstattungsfähigen Kosten einschließlich des Ausgangsverfahrens einschließlich der des Beklagten der Streithelferin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfallserklärung beantragt wurde: die Wortmarke "Stella" für Waren der Klassen 6, 8, 16, 20 und 21 (Gemeinschaftsmarke Nr. 15 479)
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Antragstellerin im Verfahren zur Erklärung des Verfalls: Stella Pack Sp. z o.o.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung des Verfalls der betroffenen Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 6, 8, 16 und 20
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin
Klagegründe: Von Amts wegen im Verfahren zur Erklärung des Verfalls zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1 und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95
2 seien unberücksichtigt geblieben.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20 Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)2 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1)