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Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2010 - Biocaps/Kommission

(Rechtssache T-24/09)1

(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Art. 20 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Existenz des Adressaten der Entscheidung - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Biocaps (Orsay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y.-R. Guillou, H. Speyart van Woerden und T. Verstraeten)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und É. Gippini Fournier)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 6524 der Kommission vom 29. Oktober 2008 in der Sache COMP/39510, mit der dem Laboratoire Champagnat Desmoulins Philippakis sowie allen direkt oder indirekt von ihm kontrollierten Betrieben aufgegeben wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) zu dulden

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Biocaps trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1 - ABl. C 55 vom 7.3.2009.