Language of document : ECLI:EU:T:2012:104

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

6. März 2012

Rechtssache T‑167/09 P

Europäische Kommission

gegen

Amerigo Liotti

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2006 – Allgemeine Durchführungsbestimmungen – Kohärente und abgestimmte Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 17. Februar 2009, Liotti/Kommission (F‑38/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑25 und II‑A‑1‑103), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Herrn Amerigo Liotti im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Festlegung gemeinsamer Bewertungsmaßstäbe für alle Generaldirektionen – Erstellung der Beurteilungen ohne Berücksichtigung der Bewertungsmaßstäbe – Rechtswidrigkeit

(Beamtenstatut, Art. 43)

Beurteilungen der Befähigung, Leistung und dienstlichen Führung der Beamten, die ohne Berücksichtigung oder unter nicht ausreichender Berücksichtigung der Bewertungsmaßstäbe erstellt werden, weichen – selbst wenn sie gerechtfertigt und begründet sind – zwangsläufig von den durch diese Maßstäbe für alle Beamten einer Generaldirektion aufgestellten gemeinsamen Beurteilungskriterien ab und bestehen aus den mitunter unvollständigen oder subjektiven Einschätzungen jedes Beurteilenden und jedes gegenzeichnenden Beamten. Eine ohne Berücksichtigung der Bewertungsmaßstäbe erstellte Beurteilung der beruflichen Entwicklung kann daher nicht mit einer Beurteilung übereinstimmen, auf die diese Maßstäbe angewandt werden.

Darüber hinaus stehen die Schwierigkeiten, die im Bereich der Beurteilung von Beamten mit der Beweisaufnahme verbunden sind, dem entgegen, dass der Beamte, der eine Beurteilung der beruflichen Entwicklung anficht, zum Nachweis verpflichtet ist, dass diese Beurteilung hätte anders lauten können, wenn die Bewertungsmaßstäbe von den Beurteilenden und den gegenzeichnenden Beamten angewandt worden wären.

(vgl. Randnrn. 48 und 49)