Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache F-38/08, Liotti/Kommission

(Rechtssache T-167/09 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und K. Herrmann)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amerigo Liotti (Senningerberg, Luxemburg)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache F-38/08, Liotti/Kommission, aufzuheben;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie die des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache F-38/08, Liotti/Kommission, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Herrn Liotti für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 aufgehoben hat.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe:

einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, da Art. 8 Abs. 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf der Ebene eines gegenzeichnenden Beamten oder gar der eines Generaldirektors nicht die Verpflichtung vorsehe, bei allen Entwürfen der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für eine bestimmte Besoldungsgruppe die Anwendung der Bewertungsmaßstäbe zu prüfen;

die Interessen der Kommission beeinträchtigende Unregelmäßigkeiten im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, da dieses dadurch, dass es in der mündlichen Verhandlung die in Art. 8 Abs. 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Erfordernisse der Abstimmung und Einheitlichkeit von Amts wegen aufgegriffen habe, ihr Verteidigungsrecht verletzt habe, indem es ihr die Möglichkeit vorenthalten habe, Beweise dafür vorzulegen, dass bei der Erstellung der streitigen Beurteilung der beruflichen Entwicklung nicht gegen Art. 8 Abs. 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstoßen worden sei;

einen Rechtsfehler, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Nichtbeachtung von Art. 8 Abs. 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen als einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift und/oder als wesentliche Unregelmäßigkeit angesehen habe, die die Aufhebung der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst angefochtenen Beurteilung der beruflichen Entwicklung zur Folge hätten.

____________