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Beschluss des Gerichts vom 5. März 2024 – YU/Kommission

(Rechtssache T-529/23)1

(Untätigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beschwerde –Art. 1 Buchst. h der Verordnung [EU] 2015/1589 – Begriff „Beteiligte“ – Fehlende Klagebefugnis – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Offensichtlich unzulässige Klage – Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: YU (vertreten durch Rechtsanwalt L. Frölich)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Stromsky, I. Barcew und A. Steiblytė als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage beantragt der Kläger gemäß Art. 265 AEUV die Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zu den Beschwerden, die in den Sachen SA.46963 und SA.52275 betreffend staatliche Beihilfen, die die französischen Behörden gewährt haben sollen, eingereicht wurden, Stellung zu nehmen, und, hilfsweise, gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidungen, die in den an ihn gerichteten Schreiben der Kommission vom 14. und 20. Juli 2023 enthalten sein sollen.

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

YU trägt die Kosten.

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1     ABl. C 1165 vom 4.12.2023.