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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien), eingereicht am 26. März 2021 – Clemente/Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública)

(Rechtssache C-192/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Clemente

Beklagter: Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública)

Vorlagefragen

Ist der Begriff „vergleichbarer Dauerbeschäftigter“, der in Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 des Rates vom 28. Juni 19991 verwendet wird, dahin auszulegen, dass im Rahmen der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe die von einem Berufsbeamten noch vor dem Erwerb dieses Status als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten den Dienstzeiten gleichzusetzen sind, die von einem anderen Berufsbeamten zurückgelegt wurden?

Ist Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 des Rates vom 28. Juni 1999 dahin auszulegen, dass sowohl der Umstand, dass diese Zeiten bereits für den Erwerb des Status eines Berufsbeamten bewertet und angerechnet worden sind, als auch die Ausgestaltung der vertikalen Beamtenlaufbahn im nationalen Recht objektive Gründe darstellen, die es rechtfertigen, dass die von einem Berufsbeamten noch vor dem Erwerb dieses Status als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten bei der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe nicht berücksichtigt werden?

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1     Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).