Language of document : ECLI:EU:T:2013:43

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

29. Januar 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Sunless – Ältere Gemeinschaftswortmarken SUNLESS und LONCAR-SUNLESS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑662/11

Thomas Müller, wohnhaft in Gütersloh (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Loncar, SL, mit Sitz in Sabadell (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. September 2011 (Sache R 2508/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Loncar, SL, und Herrn Thomas Müller

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. April 2009 meldete der Kläger, Herr Thomas Müller, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 6, 19, 22 und 24 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Jalousien aus Metall“;

–        Klasse 19: „Jalousien, nicht aus Metall“;

–        Klasse 22: „Markisen aus textilem Material; Markisen aus Kunststoff“;

–        Klasse 24: „Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff; Rollos (aufrollbare Vorhänge) aus Textilien oder aus Kunststoff, insbesondere Plissee, Faltrollo; vertikale Lamellenvorhänge; Doppelrollos; Flächenvorhänge; Scheibengardinen; Komponenten und Zubehör für vorgenannte Waren (soweit in Klasse 24 enthalten)“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2009/24 vom 29. Juni 2009 veröffentlicht.

5        Am 4. August 2009 erhob Loncar, SL, gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Randnr. 3 genannten Waren Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009.

6        Der Widerspruch wurde auf zwei ältere Gemeinschaftswortmarken gestützt, nämlich die Marke SUNLESS (Nr. 2680965), die für die Waren „Garne und Fäden für textile Zwecke“ der Klasse 23 und „Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken“ der Klasse 24 am 2. Mai 2002 angemeldet und am 3. Mai 2004 eingetragen wurde, und die Marke LONCAR-SUNLESS (Nr. 3293991), die für die Waren „Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern“ der Klasse 22 am 10. September 2003 angemeldet und am 3. Dezember 2004 eingetragen wurde.

7        Der Widerspruch wurde mit dem Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 begründet.

8        Am 18. Oktober 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in vollem Umfang statt.

9        Am 17. Dezember 2010 legte der Kläger nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 27. September 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde des Klägers zurück. Insbesondere führte sie als Erstes zum Warenvergleich aus, dass die fraglichen Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich seien. Als Zweites kam sie im Rahmen des Zeichenvergleichs zu dem Schluss, dass die angemeldete Marke und die ältere Marke SUNLESS in bildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich und in klanglicher Hinsicht identisch seien. Im Ergebnis seien die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt hochgradig ähnlich. Auch zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke LONCAR‑SUNLESS bestehe wegen ihres gemeinsamen Bestandteils eine gewisse Ähnlichkeit in bildlicher und klanglicher Hinsicht. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Schluss, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für die fraglichen Waren Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Parteien

11      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich auf eine Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

 Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgetragenen Argumente

14      Der Kläger stellt im Wesentlichen erstens die Identität zwischen den für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klassen 22 und 24 und den von den älteren Marken LONCAR‑SUNLESS und SUNLESS erfassten Waren derselben Klassen in Frage. Was insbesondere die Waren der Klasse 22 betreffe, habe die Beschwerdekammer keinen konkreten Vergleich dieser Waren vorgenommen, sondern auf die Begründung der Widerspruchsabteilung verwiesen, die ihrerseits auf die Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des HABM vom 16. Juni 2003 über die Verwendung von Klassenüberschriften in Verzeichnissen der Waren und Dienstleistungen für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen und ‑eintragungen (ABl. HABM 9/2003, S. 1647) verwiesen habe, wonach die Verwendung aller in den Klassenüberschriften einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe, wie dies für die von den älteren Marken erfassten Waren der Klassen 22 und 24 der Fall sei, die Beanspruchung aller Waren oder Dienstleistungen darstelle, die dieser Klasse angehörten. Die Wahl dieses Ansatzes durch die Widerspruchsabteilung sei rechtsfehlerhaft.

15      Nach Ansicht des HABM sind die oben in Randnr. 14 wiedergegebenen Argumente des Klägers unzulässig, da dieser die Identität der fraglichen Waren der Klassen 22 und 24 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer nicht in Frage gestellt habe. Die Beschwerdekammer habe daher keine Veranlassung gehabt, die Ähnlichkeit dieser Waren erneut im Detail zu prüfen.

16      Nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts können die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern. Aufgabe des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden ist es nämlich, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern zu überprüfen. Daher darf die Kontrolle durch das Gericht nicht über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2004, „Drie Mollen sinds 1818“/HABM – Nabeiro Silveira [Galáxia], T‑66/03, Slg. 2004, II‑1765, Randnr. 45). Zudem ist eine klagende Partei nicht befugt, vor dem Gericht die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, wie sie sich aus den von ihr selbst und von der Streithilfepartei vorgetragenen Anträgen und Darlegungen ergeben haben (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 43).

17      Der Kläger hat aber auf der ersten Seite des Schriftsatzes zur Begründung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ausgeführt, dass er alle in seinen vorhergehenden Ausführungen zu den Waren der Klassen 6 und 19 vorgebrachten Argumente bekräftige und die Beurteilung der Verwechslungsgefahr beanstande. Im Übrigen ist in dem Teil des genannten Schriftsatzes, der sich mit dem beschreibenden Charakter des Wortes „sunless“ beschäftigt, eine Ware der Klasse 24 erwähnt, nämlich Vorhänge.

18      Obwohl der Kläger also die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Widerspruchsabteilung in vollem Umfang beanstandet hat, hat er seine Beschwerde hinsichtlich der Beurteilung der Warenähnlichkeit auf die Waren der Klassen 6 und 19 beschränkt. Im Übrigen hat er weder zur fehlenden Ähnlichkeit zwischen den für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klassen 22 und 24 und den von den älteren Marken erfassten Waren derselben Klassen noch zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Mitteilung Nr. 4/03 Argumente vorgetragen.

19      Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer betraf somit nicht die Identität der für die angemeldete Marke beanspruchten fraglichen Waren der Klassen 22 und 24 mit den von den älteren Marken LONCAR-SUNLESS und SUNLESS erfassten Waren derselben Klassen. Mithin ändern die oben in Randnr. 14 wiedergegebenen Argumente des Klägers den Gegenstand und die Vorgaben des Rechtsstreits, wie sie sich vor der Beschwerdekammer dargestellt haben, so dass sie für unzulässig zu erklären sind.

20      Zweitens macht der Kläger geltend, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung fälschlich und ohne nähere Begründung davon ausgegangen sei, dass der englische Begriff „awnings“ für eine von der älteren Marke LONCAR‑SUNLESS erfasste Ware der Klasse 22 dem deutschen Begriff „Markisen“ entspreche. Nach der Erläuterung zu Klasse 22 in der zur Zeit der Anmeldung dieser älteren Marke gültigen achten Auflage der Nizzaer Klassifikation enthalte aber die Klasse 22 im Wesentlichen Seilerwaren und Waren der Segelmacherei, Polsterfüllstoffe und rohe Gespinstfasern. Daraus folge, dass für die Beschreibung der Waren der Klasse 22 der englische Begriff „awnings“ im Sinne des deutsches Begriffs „Planen“ sowie des entsprechenden französischen Begriffs „bâches“ in der deutschen bzw. französischen Fassung dieser Auflage der Nizzaer Klassifikation zu verstehen sei.

21      Hierzu ist festzustellen, dass zwar zwischen den Begriffen „bâches“ und „Planen“ auf der einen Seite und dem Begriff „awnings“ auf der anderen Seite ein gewisser semantischer Unterschied besteht. Während nämlich die Begriffe „bâches“ und „Planen“ beide auf Stücke aus festem, Wasser abweisendem Stoff verweisen, die zum Schutz der mit ihnen bedeckten Gegenstände gegen Witterungseinflüsse verwendet werden, oder auf Stoffe, wie dies im Übrigen den Wörterbüchern Le Petit Robert und Duden zu entnehmen ist, beschreibt der Begriff „awnings“ ein Dach aus Stoff oder einem anderen Material, das von einem Rahmen gehalten wird und dazu dient, vor schlechten Witterungsverhältnissen oder Licht zu schützen, so insbesondere oberhalb einer Tür oder auf einem Schiffsdeck, wie das Wörterbuch Collins bestätigt. Diese Beschreibung entspricht dem deutschen Begriff „Schutzdächer“ oder auch „Markisen“ und dem französischen Begriff „auvents“ oder auch „marquises“.

22      Jedoch ist festzustellen, dass diese semantischen Unterschiede zwischen den die Waren der Klasse 22 beschreibenden Begriffen der englischen, deutschen und französischen Fassung der achten Auflage der Nizzaer Klassifikation vom Kläger erstmals vor dem Gericht geltend gemacht wurden, obwohl er sie schon vor der Beschwerdekammer hätte anführen können. Denn obwohl die Widerspruchsabteilung den englischen Begriff „awnings“ dahin definiert hat, dass er u. a. auf Überdeckungen und Schutzdächer aus Stoff oder einem anderen Material verweise, die von einem Rahmen gehalten würden, um vor Witterungseinflüssen zu schützen, an den Außenmauern eines Gebäudes befestigt werden könnten und sich über eine Tür oder ausgehend von einer Fensteroberkante oder über eine Terrasse erstreckten, um beispielsweise vor der Sonne zu schützen, hat der Kläger diese Definition im Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde vor der Beschwerdekammer nicht beanstandet. Im Gegenteil hat er dort die von der älteren Marke LONCAR-SUNLESS erfassten Waren der Klasse 22 als Waren definiert, die gewöhnlich an sonnigen Tagen zur Beschattung einer Terrasse oder außenliegender Restaurantsitzplätze genutzt würden. Eine solche Definition, die derjenigen der Widerspruchsabteilung ähnelt, entspricht der Definition des deutschen Begriffs „Schutzdächer“ oder auch „Markisen“ und des französischen Begriffs „auvents“ oder auch „marquises“.

23      Somit ändern die in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Argumente des Klägers den Gegenstand und die Vorgaben des Rechtsstreits, wie sie sich vor der Beschwerdekammer dargestellt haben, so dass diese Argumente für unzulässig zu erklären sind.

 Zur Begründetheit

24      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das maßgebliche Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

25      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, Slg. 2005, II‑1401, Randnr. 46).

26      Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17).

 Zum maßgeblichen Schutzgebiet und Publikum

29      Da es sich bei den älteren Marken um Gemeinschaftsmarken handelt, ist die Union das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gebiet. Aus dem in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten einheitlichen Charakter der Gemeinschaftsmarke ergibt sich, dass die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Daher können ältere Gemeinschaftsmarken wie die im vorliegenden Fall fraglichen jeder Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden, die ihren Schutz beeinträchtigen könnte, auch wenn dies nur in der Wahrnehmung der Verbraucher eines Teils des Unionsgebiets der Fall sein sollte.

30      Daraus ergibt sich, dass der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegte Grundsatz, wonach es für die Ablehnung der Eintragung einer Marke ausreicht, dass in einem Teil der Union ein absolutes Eintragungshindernis besteht, entsprechend auch im Fall eines relativen Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gilt (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 59, vom 3. März 2004, Mülhens/HABM – Zirh International [ZIRH], T‑355/02, Slg. 2004, II‑791, Randnrn. 35 und 36, vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, Slg. 2004, II‑3471, Randnr. 34, und vom 1. März 2005, Fusco/HABM – Fusco International [ENZO FUSCO], T‑185/03, Slg. 2005, II‑715, Randnr. 33).

31      Im vorliegenden Fall erscheint es zweckmäßig, zunächst die Verwechslungsgefahr aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise in den Mitgliedstaaten zu beurteilen, in denen Englisch nicht üblicherweise gesprochen wird.

32      Die Parteien stimmen im Übrigen darin überein, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren relativ teuer seien und deshalb von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht täglich gekauft würden. Daher werden diese einen überdurchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit aufweisen.

 Zum Warenvergleich

33      Da zum einen die oben in Randnr. 14 angeführten Argumente des Klägers zur Identität der für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klassen 22 und 24 und der von den älteren Marken LONCAR‑SUNLESS und SUNLESS erfassten Waren derselben Klassen unzulässig sind und zum anderen die Parteien zu den von der älteren Marke SUNLESS erfassten Waren der Klasse 23 nichts vorgetragen haben, verbleibt dem Gericht nur, die Ähnlichkeit zwischen den für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klassen 6 und 19 und den von der älteren Marke LONCAR-SUNLESS erfassten Waren der Klasse 22 zu beurteilen.

34      Da ferner das Vorbringen des Klägers, das sich auf die semantischen Unterschiede zwischen den Begriffen „bâches“ und „Planen“ auf der einen Seite und dem Begriff „awnings“ auf der anderen Seite stützt, ebenfalls unzulässig ist, ist die Begründetheit des einzigen Klagegrundes anhand der Definition des Begriffs „awnings“ nach seinem gewöhnlichen Wortsinn in der englischen Sprache zu beurteilen, die im Übrigen gemäß Art. 119 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 Verfahrenssprache des Widerspruchs war.

35      In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer zwischen Jalousien aus Metall oder nicht aus Metall auf der einen Seite und Planen auf der anderen Seite keine Ähnlichkeit bestehe. Die Waren der Klasse 22, also „Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern“, seien insbesondere „Vorprodukte“, die später in ein Endprodukt verarbeitet würden. Diese Waren seien deshalb den Waren der Klassen 6 und 19 nicht ähnlich. Zudem wendeten sich die fraglichen Waren nicht an die gleichen Verkehrskreise und würden nicht auf den gleichen Vertriebswegen verkauft.

36      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

37      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren und Dienstleistungen zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil Canon, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 23).

38      Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Was den vorliegenden Fall anbelangt, so sind die Jalousien aus Metall oder nicht aus Metall Fensterschutzvorrichtungen oder ‑bedeckungen in Form von Rollläden oder Fensterläden mit horizontalen Lamellen, die so eingestellt werden können, dass sie zwar Licht, aber weder Regen noch direktes Sonnenlicht durchlassen. Es handelt sich um Industriewaren, die Schutz vor Sonne, Witterung und indiskreten Blicken bieten sollen und sowohl im Außen- als auch im Innenbereich verwendet werden können. Jalousien aus Metall oder nicht aus Metall sind nicht nur für Bauunternehmer und Gebäudeeigentümer, sondern auch für Privatpersonen bestimmt, die diese Produkte sowohl in Spezialgeschäften für Baumaterialien als auch in Baumärkten erwerben können.

40      Planen sind im allgemeinen Wortsinn des englischen Begriffs „awnings“ Dächer aus Stoff oder einem anderen Material, die von einem Rahmen gehalten werden, dazu dienen, vor schlechten Witterungsverhältnissen oder Licht zu schützen, und insbesondere über einer Tür oder auf einem Schiffsdeck angebracht sind. Es handelt sich also ebenfalls um Industriewaren, die Schutz vor Sonne und Witterung bieten. Sie werden zwar meistens im Außenbereich verwendet, doch ist ihre Verwendung selbst im Innenbereich üblich, z. B. für dekorative Zwecke. Wie Jalousien aus Metall oder nicht aus Metall sind diese Industriewaren für Bauunternehmer, Gebäudeeigentümer und Privatpersonen bestimmt, aber können auch Eigentümer kleiner Schiffe interessieren. Mit Ausnahme derjenigen, die speziell für solche Schiffe bestimmt sind, haben alle fraglichen Industriewaren die gleichen Vertriebswege wie Jalousien aus Metall oder nicht aus Metall. Da sich die betreffenden Industriewaren mit Ausnahme der für kleine Schiffe bestimmten an die gleichen Verbraucher richten können und die gleichen Anforderungen erfüllen wie Jalousien aus Metall oder nicht aus Metall, stehen sie auch in einem Wettbewerbsverhältnis.

41      Daher ist der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung zuzustimmen, wonach die fraglichen Waren ähnlich oder sogar hochgradig ähnlich seien.

42      Jedenfalls könnte, selbst wenn der Begriff „awnings“ in der Überschrift der Klasse 22 der achten Auflage der Nizzaer Klassifikation in der englischen Fassung in dem allgemeinen Wortsinn zu verstehen wäre, der dem Begriff „bâches“ im Französischen oder dem Begriff „Planen“ im Deutschen zukommt, eine Ähnlichkeitsbeziehung zwischen den fraglichen Waren nicht verneint werden.

43      Wie das HABM zutreffend vorträgt, können Planen genauso wie Jalousien aus Metall oder nicht aus Metall auch als Sonnen- oder Sichtschutz zum Einsatz kommen. Solche Planen werden nicht nur als „Vorprodukte“, sondern auch als Sonnenschutzsysteme, insbesondere in der Form von Sonnensegeln, an Endverbraucher verkauft. Die vom HABM vorgelegten Auszüge aus den Internetseiten von Herstellern dieser Waren zeigen auch, dass Planen von den gleichen Unternehmen hergestellt und über die gleichen Wege vertrieben werden können wie Jalousien aus Metall oder nicht aus Metall. Unter diesen Umständen stehen Planen mit Jalousien aus Metall oder nicht aus Metall in einem Konkurrenzverhältnis.

44      Die Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren wird außerdem dadurch bestätigt, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht als Bestandteile derselben Warengattung oder eines allgemeinen Sonnen-, Sicht- und Wetterschutzsortiments angesehen werden können. Sie haben also möglicherweise dieselbe betriebliche Herkunft (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 4. November 2003, Díaz/HABM – Granjas Castelló [CASTILLO], T‑85/02, Slg. 2003, II‑4835, Randnr. 36).

 Zum Zeichenvergleich

45      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Der ständigen Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass zwei Marken einander ähnlich sind, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. des bildlichen, des klanglichen und des begrifflichen Aspekts, zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteile des Gerichts MATRATZEN, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 30, und vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, Slg. 2007, II‑3355, Randnr. 98).

47      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

48      Der Kläger trägt zum Vergleich der angemeldeten Marke mit der älteren Marke LONCAR‑SUNLESS zunächst vor, dass die Beschwerdekammer in rechtlicher Hinsicht fehlgehe, wenn sie sich in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung auf eine Regel berufe, dass bei Bildmarken, die auch einen Wortbestandteil aufwiesen, sich der Verkehr in der Regel an dem Wortbestandteil orientiere. Die Beschwerdekammer habe damit die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, wonach im Fall gemischter Marken, die sowohl grafische als auch Wortelemente enthielten, Wortelemente nicht systematisch als vorherrschend anzusehen seien (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, L&D/HABM, C‑488/06 P, Slg. 2008, I‑5725, Randnr. 55).

49      Außerdem habe die Beschwerdekammer verkannt, dass eine komplexe Marke nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich sei, ähnlich angesehen werden könne, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der komplexen Marke hervorgerufenen Gesamteindruck sei. Das sei dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet sei, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behielten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen seien (vgl. Urteil vom 16. Januar 2008, Inter-Ikea/HABM – Waibel [Idea], T‑112/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Die Zusammensetzung der Wörter „sun“ und „less“ sei aber selbst für nicht englischsprachige Verkehrskreise leicht als „weniger Sonne“ zu verstehen und damit für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren beschreibend. Aufgrund dieser Merkmale sei der Wortbestandteil nicht das dominierende Element der angemeldeten Marke. Damit bewirke der grafische Bestandteil eine Unterscheidung von der älteren Marke. Dieses erste Wort „Loncar“ dominiere die ältere Marke, da es vor dem Wort „sunless“ stehe. Es habe auch eine unterschiedliche Aussprache der beiden Marken zur Folge.

51      Die einander gegenüberstehenden Marken seien also einander nicht ähnlich.

52      Zur Begründung der fehlenden Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke SUNLESS verweist der Kläger auf seine Ausführungen zum Vergleich der angemeldeten Marke mit der älteren Marke LONCAR‑SUNLESS, so insbesondere hinsichtlich der schwachen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „sunless“.

53      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Zu den unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteilen

54      Erstens ist die Beurteilung der Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen, wonach der Bildbestandteil auf der linken Seite der angemeldeten Marke nicht in besonderer und origineller Weise gestaltet und nicht sofort und leicht zu erkennen sei, sondern vielmehr einen abstrakten Bildbestandteil darstelle, der nicht besonders auffalle. Die Beschwerdekammer hat diesen Bildbestandteil somit keineswegs außer Acht gelassen, sondern ihn eingehend geprüft und ihm der Sache nach schwache Kennzeichnungskraft beigemessen.

55      Zweitens ist das Vorbringen des Klägers zum beschreibenden Charakter und zur fehlenden Kennzeichnungskraft des Begriffs „sunless“ zurückzuweisen. In den Mitgliedstaaten, in denen die Kenntnis des Englischen nicht gängig ist, hat dieser Begriff nämlich keine Bedeutung. Er kann in zwei getrennte Wörter zerlegt werden, „sun“ und „less“. Zwar kann das Wort „sun“ von einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise mit Basiskenntnissen des Englischen verstanden werden, doch gehört das Wort „less“ nicht zum englischen Basiswortschatz. Somit kann das aus den Wörtern „sun“ und „less“ zusammengesetzte Wort von den Durchschnittsverbrauchern in den nicht englischsprachigen Mitgliedstaaten, die nur Grundkenntnisse des Englischen haben, nicht verstanden werden. Das Wort „sunless“ hat daher in den einander gegenüberstehenden Marken für die maßgeblichen Verkehrskreise in den nicht englischsprachigen Mitgliedstaaten eine mittlere Kennzeichnungskraft. Folglich ist seine Kennzeichnungskraft in der angemeldeten Marke höher als die ihres Bildbestandteils.

56      Drittens steht der Bestandteil „Loncar“ in der älteren Marke Nr. 3293991 zwar an erster Stelle, doch ist nicht anzunehmen, dass der Bestandteil „sunless“ nur marginal zum Gesamteindruck dieser Marke beiträgt. Dieser Bestandteil hat ganz im Gegenteil einen Buchstaben mehr als der Begriff „Loncar“, und ihm wurde durch den Bindestrich zwischen den beiden Bestandteilen der Marke die gleiche Bedeutung zuerkannt. Der Bestandteil „sunless“ trägt daher zu dem von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck in erheblichem Maße bei und ist nicht zu vernachlässigen (Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2010, Enercon/HABM – Hasbro [ENERCON], T‑472/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32). Somit weisen die beiden Bestandteile, aus denen sich die ältere Marke LONCAR‑SUNLESS zusammensetzt, beide eine mittlere Kennzeichnungskraft auf, denn keiner von ihnen dominiert den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck.

 Zum bildlichen Zeichenvergleich

–       Zum bildlichen Zeichenvergleich zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke SUNLESS

57      Die ältere Marke SUNLESS und die angemeldete Marke bestehen beide u. a. aus dem Wort „sunless“ und unterscheiden sich nur durch den Bildbestandteil auf der linken Seite der angemeldeten Marke und durch eine Stilisierung der Buchstaben des Zeichens, dessen Anmeldung als Gemeinschaftsmarke angefochten wird.

58      Diese Unterschiede wiegen jedoch nicht schwerer als die Ähnlichkeit, die durch das Vorhandensein des Bestandteils „sunless“ in beiden Marken hervorgerufen wird.

59      Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihr Bildelement zu beschreiben (Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2009, Trubion Pharmaceuticals/HABM – Merck [TRUBION], T‑412/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45). Wie das HABM im Wesentlichen ausführt, sind Ausnahmen von dieser Regel vorstellbar, wenn insbesondere der Bildbestandteil sehr eigentümlich oder auffällig ist und der Wortbestandteil nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt.

60      Jedoch ist oben festgestellt worden, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke schwache Kennzeichnungskraft und ihr Wortbestandteil für den nicht englischsprachigen Teil der Verkehrskreise eine mittlere Kennzeichnungskraft besitzt. Diese Beurteilung wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass der Bildbestandteil geeignet ist, von dem betreffenden Verbraucher als ein dekoratives Element und nicht als Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren wahrgenommen zu werden.

61      Zum anderen kann die fragliche ältere Marke, da es sich um eine Wortmarke handelt, von ihrem Inhaber in verschiedenen grafischen Darstellungen benutzt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. April 2010, Laboratorios Byly/HABM – Ginis [BILLY’S Products], T‑514/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere steht einer Darstellung mit den gleichen Schriftzügen wie denjenigen der angemeldeten Marke nichts entgegen.

62      Folglich sind die angemeldete Marke und die ältere Marke SUNLESS einander in bildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich.

–       Zum bildlichen Zeichenvergleich zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke LONCAR-SUNLESS

63      Die ältere Marke LONCAR-SUNLESS besteht, wie auch die angemeldete Marke, u. a. aus dem Bestandteil „sunless“. Die beiden Marken unterscheiden sich hingegen durch den Bildbestandteil auf der linken Seite der angemeldeten Marke, durch die Stilisierung der Buchstaben der angemeldeten Marke und insbesondere durch den Bindestrich und den Bestandteil „Loncar“ in der älteren Marke, bei dem es sich um den Namen des Unternehmens handelt, das Inhaber der älteren Marke ist.

64      Insoweit ist das Argument des Klägers zurückzuweisen, eine komplexe Marke wie die angefochtene Marke könne nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich sei, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der komplexen Marke hervorgerufenen Gesamteindruck sei.

65      Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass zwischen zwei Marken jede Ähnlichkeit ausgeschlossen wäre, sobald das in beiden enthaltene Wortelement in dem jeweils von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck nicht dominierend ist. Eine solche restriktive Auslegung stünde im Widerspruch zu dem Grundsatz, den die in den Randnrn. 45 bis 47 angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat, wonach die Prüfung der Ähnlichkeit der Marken den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck berücksichtigen muss, da der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. September 2009, Legends/HABM – Acteon [OFFSHORE LEGENDS in schwarz und weiß und OFFSHORE LEGENDS in blau, schwarz und grün], T‑305/07 und T‑306/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 83, und entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2012, Storck/HABM – RAI [Ragolizia], T‑462/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke dominiert diese Marke dann, wenn er in der Wahrnehmung der Marke in ihrer Gesamtheit durch die Verbraucher so bedeutend ist, dass die übrigen Bestandteile dabei nur von untergeordneter oder zu vernachlässigender Bedeutung sind.

66      Daher ist nicht auszuschließen, dass zwei zusammengesetzte oder sogar komplexe Marken einander ähnlich sind, obwohl ihr jeweils einziger Wortbestandteil in ihrem jeweiligen Gesamteindruck nicht dominiert. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der gemeinsame Wortbestandteil in dem Sinne eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der Marken innehat, dass er von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein wichtiger Bestandteil dieser Marken wahrgenommen wird, der nicht vernachlässigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil OFFSHORE LEGENDS in schwarz und weiß und OFFSHORE LEGENDS in blau, schwarz und grün, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 82), und wenn die übrigen Bestandteile der Marken die dadurch hervorgerufene Ähnlichkeit nicht ausgleichen.

67      Im vorliegenden Fall nimmt das Wort „sunless“ in den beiden als Ganzes betrachteten Marken eine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Wie in den Randnrn. 54 und 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist dieser Wortbestandteil kennzeichnungskräftiger als der Bildbestandteil der angemeldeten Marke. Zweifellos stellt er einen wichtigen Bestandteil dieser Marke dar, den die Verbraucher im Gedächtnis behalten würden. Was die fragliche ältere Marke anbelangt, ist Randnr. 56 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass weder das Wort „Loncar“ noch das Wort „sunless“ die Marke dominieren und dass der Bestandteil „sunless“ erheblich zu dem von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck beiträgt und von den betreffenden Verbrauchern nicht vernachlässigt werden wird.

68      Hinsichtlich der übrigen bei der Beurteilung des Gesamteindrucks dieser beiden Marken zu berücksichtigenden Bestandteile ist daran zu erinnern, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke nicht auffällig ist und von den Verbrauchern im Wesentlichen als ein dekoratives Element und nicht als ein Hinweis auf die Herkunft der mit der angemeldeten Marke versehenen Waren wahrgenommen werden wird. Da die ältere Marke LONCAR-SUNLESS eine Wortmarke ist, kann sie von ihrem Inhaber in verschiedenen grafischen Darstellungen benutzt werden. Insbesondere steht einer Darstellung mit den gleichen Schriftzügen wie denjenigen der angemeldeten Marke nichts entgegen. Folglich stellt der Wortbestandteil „Loncar“ den beachtlichsten Unterschied zwischen den beiden Marken dar.

69      Somit nimmt der Wortbestandteil „sunless“ in den beiden Marken eine selbständig kennzeichnende Stellung ein und stellt für die Verbraucher den Hauptbezugspunkt für ihren Vergleich dar. Unter diesen Umständen können weder der Wortbestandteil „Loncar“ noch die übrigen Unterschiede zwischen den Marken die durch das Vorhandensein des Wortbestandteils „sunless“ in beiden Marken hervorgerufene Ähnlichkeit ausgleichen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass diese beiden Marken nicht nur eine „gewisse“, sondern eine echte bildliche Ähnlichkeit aufweisen.

 Zum klanglichen Zeichenvergleich

–       Zum klanglichen Vergleich zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke SUNLESS

70      Zum klanglichen Vergleich zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke SUNLESS ist festzustellen, dass sie beide aus einem einzigen Wortbestandteil bestehen. Daher wird die Aussprache dieses Wortbestandteils in einer bestimmten Sprache unabhängig von der verwendeten Sprache immer die gleiche sein wie für diesen Wortbestandteil in der älteren Marke. Die beiden Marken sind also in klanglicher Hinsicht identisch.

–       Zum klanglichen Vergleich zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke LONCAR-SUNLESS

71      Was den klanglichen Vergleich zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke LONCAR-SUNLESS betrifft, so unterscheiden sich diese durch den Wortbestandteil „Loncar“, der in der angemeldeten Marke nicht vorhanden ist, durch den Rhythmus und durch die Intonation.

72      Dies allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke LONCAR-SUNLESS keine klangliche Ähnlichkeit besteht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2009, Aldi Einkauf/HABM – Goya Importaciones y Distribunciones [4 OUT Living], T‑307/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29). Dass der einzige Wortbestandteil der angemeldeten Marke nach den für eine bestimmte Sprache geltenden Regeln immer genauso ausgesprochen wird wie einer der beiden Wortbestandteile der älteren Marke, der darin eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, lässt nämlich darauf schließen, dass diese beiden Marken einander als Ganzes betrachtet in klanglicher Hinsicht ähnlich sind.

 Zum begrifflichen Zeichenvergleich

73      Wie in Randnr. 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird das in den drei Marken vorkommende Wort „sunless“ von den nicht englischsprachigen Verbrauchern nicht verstanden. Hinsichtlich des Begriffs „Loncar“ ist nicht vorgetragen worden, dass er für die betreffenden Verkehrskreise eine konkrete Bedeutung hätte. Gleiches gilt für die Verbindung dieser beiden Wortbestandteile in der älteren Marke Nr. 3293991.

74      Folglich ist kein begrifflicher Unterschied zwischen der angemeldeten Marke auf der einen Seite und den älteren Marken auf der anderen Seite festzustellen.

 Zur umfassenden Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

–       Zur umfassenden Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke SUNLESS

75      Die angemeldete Marke und die ältere Marke SUNLESS sind einander in bildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich und in klanglicher Hinsicht identisch. Da kein Bedeutungsunterschied festgestellt werden konnte, der geeignet wäre, diese bildliche und klangliche Ähnlichkeit im Sinne des Urteils des Gerichts vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM – Orange (MOBILIX) (T‑336/03, Slg. 2005, II‑4667, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu neutralisieren, sind diese beiden Marken einander insgesamt hochgradig ähnlich.

–       Zur umfassenden Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke LONCAR-SUNLESS

76      Die angemeldete Marke und die ältere Marke LONCAR‑SUNLESS sind einander sowohl in bildlicher als auch in klanglicher Hinsicht ähnlich. Da kein Bedeutungsunterschied im Sinne der vorstehenden Randnummer dieses Urteils festgestellt werden konnte, ist insgesamt auf eine Ähnlichkeit dieser beiden Marken zu schließen.

 Zur Verwechslungsgefahr

77      Wie bereits in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

78      Erstens hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der älteren Marke SUNLESS und der angemeldeten Marke festgestellt, dass die von ihnen erfassten Waren identisch seien. Die Argumente des Klägers zur fehlenden Identität oder selbst Ähnlichkeit zwischen den für die angemeldete Marke beanspruchten Waren der Klassen 22 und 24 und den von den beiden älteren Marken erfassten Waren der gleichen Klassen sind für unzulässig erklärt worden.

79      Die fraglichen Marken sind, wie dies auch die Beschwerdekammer vertreten hat, einander hochgradig ähnlich. Daher wird der betreffende Durchschnittsverbraucher, wenn er sich einer mit der angemeldeten Marke versehenen Ware gegenübersieht, ihr möglicherweise die gleiche betriebliche Herkunft zuordnen wie einer Ware, die mit der älteren Marke SUNLESS gekennzeichnet ist, so dass zwischen diesen Marken eine erhöhte Verwechslungsgefahr besteht.

80      Zweitens ist zur älteren Marke LONCAR-SUNLESS und der angemeldeten Marke festzustellen, dass die von ihnen erfassten Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich bzw. hochgradig ähnlich sind. Wie in den Randnrn. 42 bis 44 des vorliegenden Urteils bereits entschieden, läge selbst dann eine Ähnlichkeit der fraglichen Waren vor, wenn der Begriff „awnings“ in der Überschrift der Klasse 22 der achten Auflage der Nizzaer Klassifikation in der englischen Fassung in dem allgemeinen Wortsinn zu verstehen wäre, der dem Begriff „bâches“ im Französischen oder dem Begriff „Planen“ im Deutschen zukommt.

81      Die fraglichen Marken sind einander insgesamt ähnlich. Zwar handelt es sich um eine geringere Ähnlichkeit als zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke SUNLESS, doch reicht sie in Verbindung mit dem Ähnlichkeitsgrad bzw. der Identität der von ihnen erfassten Waren aus, um die betreffenden Verkehrskreise in den nicht englischsprachigen Mitgliedstaaten glauben zu lassen, dass die fraglichen Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Damit besteht eindeutig auch zwischen diesen beiden Marken eine Verwechslungsgefahr.

82      Drittens steht diesem Ergebnis wegen der soeben festgestellten hohen Verwechslungsgefahr nicht der erhöhte Aufmerksamkeitsgrad der betreffenden Verbraucher entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Oktober 2006, Armour Pharmaceutical/HABM – Teva Pharmaceutical Industries [GALZIN], T‑483/04, Slg. 2006, II‑4109, Randnr. 80, und vom 22. Mai 2012, Retractable Technologies/HABM – Abbott Laboratories [RT], T‑371/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43). Dies gilt umso mehr, als nicht zu erwarten ist, dass die Verbraucher der im vorliegenden Rechtsstreit fraglichen Waren eine ebenso aufmerksame Wahl treffen wie die betreffenden Verkehrskreise für Medizinprodukte, um die es in den soeben angeführten Rechtssachen ging, in denen die Ähnlichkeit zwischen den Waren und den Zeichen nicht größer war als im vorliegenden Fall.

83      Nach alledem ist der Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke für die maßgeblichen nicht englischsprachigen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bestehe, kein Fehler unterlaufen.

84      Daher ist es nicht erforderlich, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für englischsprachige Verkehrskreise zu prüfen.

85      Folglich ist der einzige Klagegrund des Klägers zurückzuweisen und die Klage somit abzuweisen.

 Kosten

86      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Thomas Müller trägt die Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Januar 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.