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Klage, eingereicht am 12. November 2014 – Combaro/Kommission

(Rechtssache T-752/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Combaro SA (Lausanne, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 16. Juli 2014 (REM 05/2013) über die Ablehnung des Antrags auf Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 461 415,12 Euro für nichtig zu erklären,

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die nacherhobenen Zölle für die Einfuhr von Leinengewebe aus Lettland in den Jahren 1999 bis 2002 gemäß Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) wegen Vorlage besonderer Umstände zu erlassen seien. Als besondere Umstände führt sie schwerwiegende Pflichtverletzungen der lettischen Zollbehörde, schwerwiegende Pflichtverletzungen der Europäischen Kommission/OLAF sowie grobes Fehlverhalten der deutschen Zollbehörde an. Ihrer Auffassung nach seien diese Umstände nicht auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit ihrerseits zurückzuführen.