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Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2010 - Ryanair/Kommission

(Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08)1

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen - Stillschweigende Zugangsverweigerungen - Ausdrückliche Zugangsverweigerungen - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Pflicht zu einer konkreten und individuellen Prüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I.-G. Metaxas-Maragkidis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. O'Reilly und P. Costa de Oliveira)

Gegenstand

Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, durch die der Klägerin der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, die sich auf das Beihilfeverfahren beziehen, das die vermutete staatliche Beihilfe betrifft, die Ryanair von der Flughafengesellschaft Aarhus in Form von ermäßigten Flughafen- und Bodenabfertigungsentgelten gewährt worden sein soll (Staatliche Beihilfe C 5/08 [ex NN 58/07]), und Feststellung der Inexistenz der späteren ausdrücklichen Entscheidung, durch die der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde, oder hilfsweise, Nichtigerklärung dieser ausdrücklichen Entscheidung

Tenor

Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Klagen sind unzulässig, soweit sie gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 gerichtet sind.

In den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 hat sich die Hauptsache erledigt, soweit die Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung gerichtet sind.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Ryanair Ltd trägt die Kosten in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08.

In den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ryanair Ltd.

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1 - ABl. C 32 vom 7.2.2009.