Language of document : ECLI:EU:T:2010:511

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

10. Dezember 2010(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen – Stillschweigende Zugangsverweigerungen – Ausdrückliche Zugangsverweigerungen – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Pflicht zu einer konkreten und individuellen Prüfung“

In den Rechtssachen T‑494/08 bis T‑500/08 und T‑509/08

Ryanair Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I.-G. Metaxas-Maragkidis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. O’Reilly und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T‑494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T‑495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T‑496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T‑497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T‑498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T‑499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T‑500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T‑509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        In den Jahren 2002–2006 gingen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mehrere Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen ein, die der Klägerin, der Ryanair Ltd, von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark), Alghero (Italien), Berlin‑Schönefeld (Deutschland), Frankfurt‑Hahn (Deutschland), Lübeck‑Blankensee (Deutschland), Tampere‑Pirkkala (Finnland) und Bratislava (Slowakei) angeblich gewährt worden sind.

2        Die Kommission erhielt zudem am 26. Januar 2007 eine Notifikation der französischen Behörden über Verträge, die zwischen der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn (Frankreich), der Klägerin und einer ihrer Tochtergesellschaften geschlossen worden waren.

3        In jedem der Fälle eröffnete die Kommission förmliche Verfahren zur Prüfung der mutmaßlichen Beihilfen für die Klägerin. Eine Zusammenfassung dieser Entscheidungen, in der die interessierten Kreise auf die Möglichkeit einer Stellungnahme aufmerksam gemacht wurden, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

4        Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Rechtssache T‑509/08) und mit mehreren Schreiben vom 25. Juni 2008 (Rechtssachen T‑494/08 bis T‑500/08) beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu den Akten über die staatlichen Beihilfen, die ihr von den Betreibern der Flughäfen Aarhus, Alghero, Berlin-Schönefeld, Frankfurt-Hahn, Lübeck-Blankensee, Pau-Béarn, Tampere-Pirkkala und Bratislava angeblich gewährt worden waren.

5        Die Klägerin beantragte u. a. Zugang zu den Beschwerden und der Notifikation, die die Kommission erhalten hatte, zu den Stellungnahmen Dritter, zum Schriftwechsel und zum Austausch anderer Mitteilungen zwischen der Kommission, den betreffenden Mitgliedstaaten und den Flughafenbetreibern, zu den Dokumenten, die der Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten und Flughafenbetreibern zur Verfügung gestellt worden waren, und zu allen sonstigen Dokumenten in den Akten der Kommission, einschließlich der von der Kommission durchgeführten Analysen der bei ihr eingegangenen Dokumente, sowie der Studien, Berichte, Untersuchungen und Zwischenergebnisse, die zu den Entscheidungen der Kommission über die Einleitung der förmlichen Prüfverfahren geführt hatten. Die Klägerin beantragte für den Fall, dass bestimmte Teile der von ihr angeforderten Dokumente unter die Ausnahmen vom Zugangsrecht fielen, ihr die Teile dieser Dokumente auszuhändigen, die nicht von den Ausnahmen erfasst würden.

6        Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Rechtssache T‑509/08), vom 15. Juli 2008 (Rechtssache T‑499/08), vom 17. Juli 2008 (Rechtssachen T‑496/08, T‑498/08 und T‑500/8), vom 22. Juli 2008 (Rechtssachen T‑494/08 und T‑497/08) und vom 24. Juli 2008 (Rechtssache T‑495/08) verweigerte die Kommission den Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit Ausnahme der Entscheidungen über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden waren.

7        Mit Zweitanträgen, die am 11. August 2008 (Rechtssache T‑509/08) und 25. August 2008 (Rechtssachen T‑494/08 bis T‑500/08) registriert wurden, ersuchte die Klägerin die Kommission, ihre Ablehnung zu überdenken und ihr Zugang zu den in ihren Erstanträgen angeführten Dokumenten zu gewähren.

8        Mit Schreiben vom 2. September 2008 (Rechtssache T‑509/08) und vom 15. September 2008 (Rechtssachen T‑494/08 bis T‑500/08) (im Folgenden: erste Fristverlängerungsschreiben) wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass es ihr nicht gelungen sei, alle Informationen zu sammeln, die für eine ordnungsgemäße Prüfung der Anträge auf Akteneinsicht erforderlich seien, und sie nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen. Die Kommission verlängerte deshalb in allen Rechtssachen die Antwortfrist um 15 Arbeitstage.

9        Mit Schreiben vom 23. September 2008 (Rechtssache T‑509/08) und vom 6. Oktober 2008 (Rechtssachen T‑494/08 bis T‑500/08) (im Folgenden: zweite Fristverlängerungsschreiben) informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass sie trotz der Fristverlängerung nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen, und alles daran setze, ihr so schnell wie möglich abschließend zu antworten.

10      Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T‑509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T‑495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T‑494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T‑499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T‑500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T‑496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T‑498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T‑497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T‑494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T‑495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T‑496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T‑497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T‑498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T‑499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T‑500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T‑509/08).

11      Die Kommission war im Wesentlichen der Auffassung, dass die anderen von der Klägerin angeforderten Dokumente in vollem Umfang unter die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten) und nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses vor Erlass einer Entscheidung) fielen. Für bestimmte Dokumente gälten zudem auch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen), Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 (Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nach Erlass einer Entscheidung) und in den Rechtssachen T‑494/08, T‑496/08, T‑497/08, T‑499/08 und T‑500/08 nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung) der Verordnung Nr. 1049/2001. Auch bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente und ein teilweiser Zugang sei nicht möglich, weil die Dokumente von mindestens zwei Ausnahmen vollständig erfasst würden.

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 7. November 2008 (Rechtssache T‑509/08) und am 14. November 2008 (Rechtssachen T‑494/08 bis T‑500/08) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

13      Mit Schriftsätzen vom 22. Dezember 2008, 9. Januar und 20. Februar 2009 hat die Klägerin darum ersucht, ihre Anträge und Klagegründe in den Rechtssachen T‑496/08, T‑498/08 und T‑497/08 nach der Zustellung der ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission ändern zu dürfen. Das Gericht hat dem am 29. Januar und 26. März 2009 zugestimmt.

14      Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T‑494/08, T‑495/08, T‑496/08, T‑497/08, T‑498/08, T‑499/08, T‑500/08 und T‑509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

15      Mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts die Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

16      Mit Beschluss vom 25. November 2009 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts gemäß Art. 65 Buchst. b, Art. 66 § 1 und Art. 67 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission aufgefordert, alle Dokumente in Kopie vorzulegen, zu denen sie den Zugang verweigert hat. Dem ist entsprochen worden.

17      Mit Schreiben vom 12. März 2010 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen an die Parteien gerichtet, die diese fristgerecht beantwortet haben.

18      Da der Präsident der Achten Kammer des Gerichts der Auffassung gewesen ist, dass die vorliegenden Rechtssachen eine Auslegungsfrage aufwerfen, die mit der in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C‑139/07 P, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, aufgeworfenen Frage identisch ist, hat er das Verfahren nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 77 Buchst. a der Verfahrensordnung mit Beschluss vom 12. April 2010 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs ausgesetzt.

19      Am 29. Juni 2010 hat der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C‑139/07 P, Slg. 2010, I‑0000) erlassen.

20      Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Juli 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Insbesondere haben sie zum Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau und seine Auswirkungen auf die vorliegenden Rechtssachen Stellung genommen.

21      Die Rechtssachen T‑494/08 bis T‑500/08 und T‑509/08 sind nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

22      Die Klägerin beantragt,

–        die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T‑494/08, T‑495/08, T‑496/08, T‑498/08, T‑499/08, T‑500/08 und T‑509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T‑497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;

–        hilfsweise, die ausdrücklichen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23      Die Kommission beantragt,

–        die Klagen als unzulässig abzuweisen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der angeblichen stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind;

–        die Klagen als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T‑494/08, T‑495/08, T‑496/08, T‑498/08, T‑499/08, T‑500/08 und T‑509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T‑497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet

 Vorbringen der Parteien

24      Nach Ansicht der Klägerin verstoßen die ersten Fristverlängerungsschreiben gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da sie erstens am letzten Tag der Frist des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (im Folgenden: ursprüngliche Frist) ergangen seien und zweitens keine ausführliche Begründung enthielten. Daher liege ab Ablauf der ursprünglichen Frist eine stillschweigende Weigerung der Kommission vor, Zugang zu den Dokumenten zu gewähren.

25      Selbst wenn die ersten Fristverlängerungsschreiben als ausreichend für eine Verlängerung der ursprünglichen Frist anzusehen wären, sei jedenfalls vor Ablauf der verlängerten Frist keine ausdrückliche Entscheidung ergangen. Daher lägen mangels ausdrücklicher Antwort der Kommission innerhalb der Fristen des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 stillschweigende Entscheidungen über die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten vor.

26      Die Klägerin macht geltend, dass sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen habe. Die ausdrücklichen Entscheidungen seien nämlich inexistent oder jedenfalls nur Bestätigungen der stillschweigenden Entscheidungen und erzeugten daher keine zusätzliche Rechtswirkung. Um nicht nur eine Bestätigung zu sein, hätten sich die ausdrücklichen Entscheidungen nach Auffassung der Klägerin inhaltlich wesentlich von dem einer ablehnenden Entscheidung unterscheiden müssen. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall.

27      Sie habe ein Rechtsschutzinteresse für das Vorgehen gegen die stillschweigenden Entscheidungen, weil sie damit verhindern wolle, dass die Kommission ihre Pflicht zur Beantwortung innerhalb der vorgegebenen Fristen in Zukunft erneut verletze, und weil sie die Rechtssicherheit der um Zugang zu Dokumenten Nachsuchenden schützen wolle.

28      Die Kommission entgegnet, dass die Erklärungen in den ersten Fristverlängerungsschreiben völlig ausreichten, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, nachzuvollziehen, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, innerhalb der ursprünglichen Frist zu antworten. Sie habe daher durch die Verlängerung der ursprünglichen Frist nicht gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.

29      Sie sei auch bei Ablauf der verlängerten Frist noch nicht in der Lage gewesen, eine abschließende Antwort zu geben. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin gleichzeitig acht Anträge auf Zugang zu den Dokumenten gestellt habe, und um die Interessen des Antragstellers und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung miteinander in Einklang bringen zu können, sei ihr jedoch das Recht zur Verlängerung der zwingenden Fristen der Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 und zur Prüfung der Anträge innerhalb einer ausreichenden Frist zuzugestehen.

30      Im vorliegenden Fall habe sie den Interessen der Klägerin ordnungsgemäß Rechnung getragen, indem sie zwischen dem 8. Oktober 2008 und dem 18. Februar 2009 acht ausdrückliche Entscheidungen erlassen habe. Folglich habe es zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine stillschweigende Entscheidung gegeben, die Gegenstand einer Klage sein könnte.

31      Doch auch wenn stillschweigende Entscheidungen vorlägen, wären die dagegen erhobenen Klagen nach Auffassung der Kommission unzulässig, da die stillschweigenden Entscheidungen durch die ausdrücklichen Entscheidungen ersetzt worden seien. Damit sei das Interesse der Klägerin an einem Vorgehen gegen die stillschweigenden Entscheidungen entfallen, denn deren Nichtigerklärung könne ihr keinen Vorteil bringen. Die Nichtigerklärung stillschweigender Entscheidungen könne nämlich nur die Wirkung haben, dass die Kommission verpflichtet sei, ausdrückliche Entscheidungen in Bezug auf dieselben Dokumente zu erlassen, was im vorliegenden Fall bereits geschehen sei.

32      Auch seien die ausdrücklichen Entscheidungen keine die stillschweigenden Entscheidungen bestätigenden Entscheidungen, da in ihnen die Situation der Klägerin überprüft, die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten begründet und der Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt werde.

 Würdigung durch das Gericht

33      Zunächst ist auf Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu verweisen, der wie folgt lautet:

„(1)      Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 230 [EG] bzw. 195 [EG].

(2)      In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(3)      Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.“

34      Was zunächst die Gültigkeit der ersten Fristverlängerung für die Beantwortung durch die Kommission anbelangt, ist erstens festzustellen, dass die Kommission mit acht fast gleichzeitig eingegangenen Zugangsanträgen befasst war, die insgesamt 377 Dokumente betrafen, von demselben Antragsteller stammten und sich auf miteinander zusammenhängende Verfahren bezogen. Die Anträge erstreckten sich also auf eine große Zahl von Dokumenten.

35      Zweitens hat die Kommission der Klägerin die ersten Fristverlängerungsschreiben am letzten Tag der ursprünglichen Frist per Fax übermittelt.

36      Drittens hat die Kommission in den ersten Fristverlängerungsschreiben erklärt, dass die Anträge in Bearbeitung seien, sie aber nicht in der Lage gewesen sei, alle für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. In den Rechtssachen T‑494/08 bis T‑500/08 hat sie auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin gleichzeitig sieben Zweitanträge auf Zugang zu den Dokumenten gestellt habe. Unter diesen Umständen war die Klägerin in der Lage, die besonderen Gründe für die Verlängerung der Frist in jeder einzelnen Rechtssache nachzuvollziehen. Die Begründung ist daher ausführlich genug.

37      Nach alledem entsprechen die ersten Fristverlängerungsschreiben den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001. Sie haben die ursprüngliche Frist rechtswirksam um fünfzehn Arbeitstage verlängert, so dass der Ablauf der ursprünglichen Frist nicht zu einer stillschweigenden Entscheidung geführt hat.

38      Hinsichtlich der zweiten Fristverlängerungsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die ursprüngliche Frist nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur ein einziges Mal verlängern konnte. Mit Ablauf der verlängerten Frist gilt der Zugang als stillschweigend verweigert.

39      Hierzu ist festzustellen, dass die Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co‑Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, Slg. 2010, II‑0000, Randnrn. 60 und 70) und außer unter den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Umständen nicht verlängert werden kann, ohne diesem Artikel seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, denn der Antragsteller wüsste dann nicht mehr genau, wann er die Klage erheben oder die Beschwerde einlegen kann, auf die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung verwiesen wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Housieaux, C‑186/04, Slg. 2005, I‑3299, Randnr. 26).

40      Die zweiten Fristverlängerungsschreiben konnten demnach die Fristen nicht wirksam verlängern. Da die Kommission in keiner Rechtssache innerhalb der verlängerten Frist geantwortet hat, ist dies somit als eine stillschweigende Entscheidung über die Zugangsverweigerung anzusehen.

41      Jedoch ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 41).

43      Das Rechtsschutzinteresse muss zudem bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall ist erstens zum Antrag auf Nichtigerklärung der mit Ablauf der verlängerten Frist zustande gekommenen stillschweigenden Entscheidungen festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidungen diese stillschweigenden Entscheidungen faktisch zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 45).

46      Eine etwaige Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen wegen Formmangels könnte nur zum Erlass neuer Entscheidungen führen, die inhaltlich mit den ausdrücklichen Entscheidungen identisch wären. Zudem kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, entsprechend Randnr. 50 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333), noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, eine Prüfung der Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klagen gegen die ausdrücklichen Entscheidungen erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co‑Frutta/Kommission, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Folglich sind die Klagen in den Rechtssachen T‑494/08, T‑495/08, T‑499/08, T‑500/08 und T‑509/08 unzulässig, soweit sie gegen die oben in Randnr. 40 angeführten stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem vor Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

48      In den Rechtssachen T‑496/08, T‑497/08 und T‑498/08 hat sich die Hauptsache erledigt, soweit die Klagen gegen die betreffenden stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem nach Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

49      Zweitens ist in Bezug auf die geltend gemachte Inexistenz der ausdrücklichen Entscheidungen darauf hinzuweisen, dass nur solche Rechtsakte als inexistent qualifiziert werden können, die mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sind (Urteil des Gerichtshof vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 10). Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Organe verbunden sind, verlangt, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Randnr. 50, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 86).

50      Im vorliegenden Fall hatte der Umstand allein, dass bei Erlass der angefochtenen ausdrücklichen Entscheidungen die Frist des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstrichen war, der Kommission nicht die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co‑Frutta/Kommission, Randnrn. 56 bis 59). Zudem ist den Randnrn. 53 bis 103 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass die ausdrücklichen Entscheidungen nicht mit Fehlern behaftet sind.

51      Die Anträge auf Feststellung der Inexistenz der ausdrücklichen Entscheidungen sind daher abzuweisen. Aus den Randnrn. 45 bis 50 des vorliegenden Urteils ergibt sich gleichfalls, dass der Antrag auf Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T‑497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet, zurückzuweisen ist.

52      Nach alledem ist der erste Klageantrag abzuweisen.

2.     Zum zweiten Klageantrag: Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidungen

53      Die Klägerin beantragt hilfsweise, die ausdrücklichen Entscheidungen aus zwei Gründen für nichtig zu erklären. Den ersten Klagegrund stützt sie auf einen Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 und den zweiten auf eine Verletzung der Begründungspflicht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001

54      Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die Kommission bei der Anwendung der geltend gemachten Ausnahmen keine individuelle und konkrete Prüfung der Dokumente vorgenommen habe, nicht nachgewiesen habe, dass die Verbreitung dieser Dokumente die durch die Ausnahmen geschützten Interessen tatsächlich beeinträchtigen würde, und das überwiegende öffentliche Interesse an ihrer Verbreitung nicht berücksichtigt habe. Der Kommission sei außerdem vorzuwerfen, dass sie keinen teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten gewährt habe.

55      Das Gericht hält es hierbei für zweckmäßig, zunächst die seitens der Kommission erfolgte Anwendung der Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten zu prüfen.

 Zur Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

–       Vorbringen der Parteien

56      Die Klägerin trägt vor, dass das Recht auf Zugang nach der Verordnung Nr. 1049/2001 den Grundsatz darstelle und die Ausnahmen von ihm eng auszulegen seien. Dieses Recht erlaube die Verbreitung einer Untersuchungsakte über staatliche Beihilfen auch dann, wenn der Antragsteller der Empfänger der angeblichen Beihilfe sei.

57      Die Behandlung eines Zugangsantrags und insbesondere die etwaige Anwendung der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verlangten eine individuelle und konkrete Prüfung, es sei denn, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei offenkundig, dass der Zugang zu den Dokumenten zu verweigern oder im Gegenteil zu gewähren sei. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in allen ihren Teilen unter eine Ausnahme vom Zugangsrecht fielen oder aber offenkundig in allen ihren Teilen eingesehen werden könnten oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden seien.

58      Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie die von der Klägerin angeforderten Dokumente nicht individuell und konkret geprüft habe, obwohl keine besonderen Umstände vorgelegen hätten, die es gerechtfertigt hätten, eine solche Prüfung nicht durchzuführen. Weder die Wettbewerbsregeln noch eine laufende Untersuchung könnten nämlich als besondere Umstände angesehen werden, die nur eine pauschale Prüfung erlaubten.

59      Um die Anwendung der Ausnahmen vom Zugangsrecht zu rechtfertigen, habe sich die Kommission mit einer abstrakten und pauschalen Prüfung der Verwaltungsakten begnügt, ohne auf einzelne Dokumente und ihren Inhalt einzugehen.

60      Insbesondere hinsichtlich der Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 seien die Ausführungen der Kommission zur Rechtfertigung der Anwendung dieser Ausnahme auf fast alle angeforderten Dokumente vage und allgemein gehalten, wiederholten sich und könnten für jede beliebige Untersuchungsakte über staatliche Beihilfen oder auf anderen Gebieten gelten.

61      Das Vorbringen der Kommission beruhe zudem auf einer fehlerhaften Auslegung des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. Die Verbreitung der angeforderten Dokumente diene diesem Zweck, da sie Dritten ermögliche, die Informationen, über die die Kommission verfüge, für ihre Stellungnahme zu berücksichtigen.

62      Angesichts des Vorbringens der Kommission sei die Gefahr einer Beeinträchtigung des Untersuchungszwecks durch Einsicht in die Dokumente rein hypothetisch und kaum vorhersehbar.

63      Insbesondere könnten der Klägerin bestimmte Dokumente ausgehändigt werden, ohne dass das Vertrauen der Mitgliedstaaten oder der Flughafenbetreiber in ihre Zusammenarbeit mit der Kommission erschüttert würde.

64      So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T‑494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T‑495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T‑395/04, Slg. 2006, II‑1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T‑496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T‑497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T‑498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T‑499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T‑500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T‑509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Es scheine in den Verwaltungsakten auch noch weitere ähnliche Dokumente zu geben, zu denen der Klägerin Zugang gewährt werden müsse.

65      In jeder Rechtssache müssten der Klägerin zudem die Stellungnahmen der Flughafenbetreiber oder anderer Dritter zumindest in Teilen ausgehändigt werden können, ohne dass dies die Untersuchung beeinträchtigen würde.

66      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, sie habe anhand der von ihr vorgelegten Unterlagen zu den vorstehend in Randnr. 64 angeführten Dokumenten die allgemeine Vermutung widerlegt, dass durch die Verbreitung dieser Dokumente grundsätzlich der Zweck der Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt würde. Eine solche Vermutung bestehe außerdem nicht für die internen Dokumente der Kommission.

67      Ferner sei der Nachweis, dass für ein Dokument die oben in Randnr. 63 angeführte Vermutung nicht gelte, schwierig, da der Antragsteller naturgemäß keinen Zugang zu den Verwaltungsakten der Kommission gehabt habe. Die Klägerin hat das Gericht deshalb ersucht, zu prüfen, ob es in den Verwaltungsakten, zu denen sie Zugang begehre, noch andere Dokumente gebe, die mit den oben in Randnr. 64 angeführten vergleichbar seien.

68      Schließlich macht die Klägerin geltend, dass ihr aus zwei im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren sei. Sie beruft sich dafür zum einen auf die grundlegenden Verteidigungsrechte und allgemeiner auf den Zugang zu fairen Verwaltungsverfahren und zum anderen auf die vom Vertrag gewährleisteten Grundsätze der Offenheit und der Transparenz sowie auf das erklärte Ziel der Verordnung Nr. 1049/2001, „dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit [zu] verschaffen“. Ihre Klage diene ferner den Interessen der Verbraucher im Luftverkehr, was ein öffentliches Interesse darstelle. Auch ergebe sich aus der Rechtsprechung nicht, dass die Grundsätze der Offenheit und Transparenz außerhalb von Verfahren, in denen die Organe als Gesetzgeber tätig würden, nicht anwendbar seien.

69      Nach Auffassung der Kommission sind diese Rügen sämtlich zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

70      Bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ist der Umstand zu berücksichtigen, dass andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat in Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht über das Recht verfügen, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen. Es ist daher anzuerkennen, dass eine allgemeine Vermutung dafür besteht, dass durch die Verbreitung der Dokumente der Verwaltungsakte grundsätzlich der Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt würde (Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnr. 61).

71      Somit darf die Kommission nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu allen Dokumenten verweigern, die das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, und zwar ohne diese Dokumente vorher konkret und individuell zu prüfen (Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnr. 67).

72      Die oben in Randnr. 70 angeführte allgemeine Vermutung (im Folgenden: allgemeine Vermutung) schließt nicht das Recht für die erwähnten Beteiligten aus, darzulegen, dass diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt, oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht (Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnr. 62).

73      Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass bestimmte Dokumente zwar konkret bezeichnet oder klassifiziert worden sind, die Anträge der Klägerin in Wahrheit aber die gesamten Verwaltungsakten zu den Verfahren zur Kontrolle der ihr von mehreren Flughafenbetreibern angeblich gewährten staatlichen Beihilfen betreffen. Somit gilt für die angeforderten Dokumente grundsätzlich die allgemeine Vermutung.

74      Zum Vorbringen der Klägerin, für interne Dokumente der Kommission gelte die allgemeine Vermutung nicht, ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau die allgemeine Vermutung auf Verwaltungsakten angewandt hat, die interne Dokumente der Kommission enthielten. Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

75      Zweitens trägt die Klägerin zu den Dokumenten, die sie in ihren Zweitanträgen ausdrücklich im Einzelnen konkret bezeichnet hat, nämlich die Beschwerden und die Notifikation der französischen Behörden (Rechtssache T‑499/08), nichts vor, was in Bezug auf diese die allgemeine Vermutung widerlegen könnte.

76      Zu den generellen Verweisen der Klägerin in ihren Zweitanträgen auf die Dokumente, die in den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Entscheidungen über die Eröffnung der förmlichen Prüfverfahren genannt sind, ist festzustellen, dass sie diese Dokumente allgemein als Beispiele dafür angeführt hat, dass nicht vorstellbar sei, dass alle Dokumente der Akte in allen ihren Teilen unter die Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten fielen.

77      Daher sind, selbst wenn der Verweis auf diese Dokumente als ein Antrag auf Verbreitung ganz bestimmter Dokumente im Sinne der vorstehenden Randnr. 72 angesehen werden könnte, die Ausführungen der Klägerin zu vage und allgemein, um nachzuweisen, dass für diese Dokumente die allgemeine Vermutung nicht gilt.

78      Demnach hat die Klägerin in ihren Zweitanträgen nichts vorgetragen, was die allgemeine Vermutung widerlegen könnte.

79      Dass die Klägerin in der Klageschrift oder bei der Änderung ihrer Anträge Dokumente genauer bezeichnet hat, die ihrer Ansicht nach wegen ihres rein verwaltungstechnischen Inhalts hätten verbreitet werden müssen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

80      Diese Dokumente wurden nämlich nicht in den Zweitanträgen ausdrücklich und individuell bezeichnet, sondern nach Erlass der ausdrücklichen Entscheidungen. Da die Zweitanträge keine speziell auf diese Dokumente gerichteten Anträge enthielten, brauchte die Kommission sie in den ausdrücklichen Entscheidungen nicht individuell und konkret zu prüfen und durfte bei ihnen von der allgemeinen Vermutung ausgehen, dass ihre Verbreitung den Zweck von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen würde.

81      Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Verbreitung der Dokumente sei durch die Verteidigungsrechte gerechtfertigt. Der Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass ein Verfahren über staatliche Beihilfen gegenüber einem Mitgliedstaat eröffnet wird und der Beihilfenempfänger sich daher während des Prüfverfahrens nicht auf die Verteidigungsrechte berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnrn. 81 und 82, und Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, Slg. 2002, II‑2309, Randnr. 144).

82      Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern die Grundsätze der Offenheit und der Transparenz sowie die Verbraucherinteressen im Luftverkehr Vorrang vor dem allgemeinen Interesse am Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 haben.

83      Folglich durfte die Kommission zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente verneinen.

84      Nach alledem hat sich die Kommission rechtsfehlerfrei auf die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen, um den Zugang zu den von der Klägerin angeforderten Dokumenten zu verweigern, da die Klägerin weder die allgemeine Vermutung für einige bestimmte Dokumente widerlegt hat, noch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der von ihr angeforderten Dokumente nachgewiesen hat. Da alle Dokumente, zu denen der Zugang verweigert wurde, unter die geltend gemachte Ausnahme fallen, braucht das Vorbringen der Klägerin zu den weiteren Ausnahmen, die in den ausdrücklichen Entscheidungen angeführt sind, nicht geprüft zu werden.

 Zur Verweigerung des teilweisen Zugangs zu den von der Klägerin angeforderten Dokumenten

–       Vorbringen der Parteien

85      Nach Ansicht der Klägerin ist die Erklärung der Kommission für die Verweigerung des teilweisen Zugangs zu den Dokumenten, dass nämlich „kein teilweiser Zugang möglich ist, da die verweigerten Dokumente von mindestens zwei der angeführten Ausnahmen vollständig erfasst werden“, tautologisch und allgemein. Diese Aussage erfülle nicht die Anforderungen an eine konkrete und individuelle Prüfung, da sie nicht für jedes einzelne Dokument die gerade für dieses geltenden Gründe angebe. Zudem verletze die Weigerung, die Dokumente teilweise zugänglich zu machen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

86      Nach Auffassung der Kommission ist diese Rüge zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

87      Wie oben in Randnr. 70 ausgeführt, besteht eine allgemeine Vermutung dafür, dass durch die Verbreitung der Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission zu einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen grundsätzlich der Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt würde.

88      In ihren Zweitanträgen erklärt die Klägerin lediglich für Kategorien von Dokumenten, dass sie zwangsläufig Passagen enthielten, die zugänglich gemacht werden könnten, ohne den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten zu beeinträchtigen.

89      Die Klägerin legt also nicht für bestimmte Dokumente dar, dass die allgemeine Vermutung für Teile von ihnen nicht gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnr. 70).

90      Somit werden die Dokumente in allen ihren Teilen von der allgemeinen Vermutung erfasst, so dass das Argument einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu verwerfen ist.

91      Nach alledem konnte die Kommission zu Recht den teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigern.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

 Vorbringen der Parteien

92      Die Klägerin trägt vor, dass die Ausführungen der Kommission zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten keine angemessene Begründung darstellten, weil sie widersprüchlich und unzureichend seien. Die pauschale und abstrakte Prüfung der Kommission in den ausdrücklichen Entscheidungen genüge nicht für den Nachweis, dass jedes Dokument unter die angeführte Ausnahme falle und tatsächlich ein Schutzbedürfnis bestehe.

93      Die Kommission habe außerdem keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die es erlaubt hätten, auf eine konkrete Prüfung der angeforderten Dokumente zu verzichten.

94      Schließlich sei die Begründung der Kommission unzulänglich, da sie den Zugang zu Dokumenten verweigert zu haben scheine, die kein plausibles Risiko dafür dargestellt hätten, dass die durch die Ausnahmen vom Zugangsrecht geschützten Interessen beeinträchtigt würden.

95      Die Kommission hat sich hierzu nicht ausdrücklich geäußert.

 Würdigung durch das Gericht

96      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen können und dass der Richter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand des Wortlauts der Entscheidung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co‑Frutta/Kommission, Randnrn. 99 und 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Außerdem ist zu beachten, dass eine Verletzung der Begründungspflicht einen Klagegrund darstellt, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird; als solcher ist er von dem Klagegrund zu unterscheiden, mit dem die Fehlerhaftigkeit der Gründe der Entscheidung gerügt wird und der im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung dieser Entscheidung zu untersuchen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 67; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T‑48/04, Slg. 2009, II‑2029, Randnr. 179).

98      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den ausdrücklichen Entscheidungen die Zahl der von der Klägerin angeforderten Dokumente angegeben und die Dokumente in Kategorien unterteilt.

99      Die Kommission hat der Klägerin Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt und die Verweigerung des Zugangs zu anderen Dokumenten u. a. damit gerechtfertigt, dass sie unter die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, da sie Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen beträfen. Sie hat ausgeführt, dass die Verbreitung der Dokumente das Vertrauensverhältnis zu den Mitgliedstaaten und Dritten beschädigen könnte und damit die laufenden Untersuchungen gefährde.

100    Aus den ausdrücklichen Entscheidungen geht somit hervor, dass die Kommission zum einen die Klägerin in die Lage versetzt hat, nachzuvollziehen, welche Dokumente unter die Ausnahme fallen und warum diese Ausnahme im vorliegenden Fall angewendet worden ist, und zum anderen dem Gericht ermöglicht hat, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

101    Im Übrigen betrifft das Vorbringen der Klägerin, dass die Dokumente nicht individuell und konkret geprüft worden seien, den Inhalt der ausdrücklichen Entscheidungen und ist daher im Rahmen des ersten, auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gerichteten Klagegrundes geprüft worden.

102    Der Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, auf das Vorbringen der Klägerin zur Begründung hinsichtlich der weiteren angeführten Ausnahmen einzugehen, da die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 alle Dokumente erfasst, deren Verbreitung verweigert wurde, und für eine Rechtfertigung der Verweigerung ausreicht.

103    Nach alledem sind die Klagen abzuweisen, soweit mit ihnen beantragt wird, die ausdrücklichen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

 Kosten

104    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Gericht entscheidet außerdem nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt.

105    Da die Klägerin in den Rechtssachen T‑494/08, T‑495/08, T‑499/08, T‑500/08 und T‑509/08 unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.

106    Die Erledigung in der Hauptsache in den Rechtssachen T‑496/08, T‑497/08 und T‑498/08 beruht hingegen, soweit die Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, darauf, dass die Kommission eine ausdrückliche Entscheidung nach Ablauf der Fristen des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 und nach Erhebung der Klagen in diesen Rechtssachen getroffen hat. Obwohl die Klägerin mit ihren Klagen gegen die betreffenden ausdrücklichen Entscheidungen unterlegen ist, ist deshalb zu entscheiden, dass die Kommission in den Rechtssachen T‑496/08, T‑497/08 und T‑498/08 ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T‑494/08, T‑495/08, T‑496/08, T‑497/08, T‑498/08, T‑499/08, T‑500/08 und T‑509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      Die Klagen sind unzulässig, soweit sie gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung in den Rechtssachen T‑494/08, T‑495/08, T‑499/08, T‑500/08 und T‑509/08 gerichtet sind.

3.      In den Rechtssachen T‑496/08, T‑497/08 und T‑498/08 hat sich die Hauptsache erledigt, soweit die Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung gerichtet sind.

4.      Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

5.      Ryanair Ltd trägt die Kosten in den Rechtssachen T‑494/08, T‑495/08, T‑499/08, T‑500/08 und T‑509/08.

6.      In den Rechtssachen T‑496/08, T‑497/08 und T‑498/08 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ryanair Ltd.

Papasavvas

Wahl

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Dezember 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.