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Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 28. Juni 2022 – SOLE-Mizo Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-426/22)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sole-Mizo Zrt.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.    Sind das Unionsrecht, insbesondere Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 sowie die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, der unmittelbaren Wirkung und der Verhältnismäßigkeit sowie das Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Sole-Mizo Zrt. (C-13/18) und Dalmandi Mezőgazdasági Zrt. (C-126/18) (im Folgenden: Urteil des EuGH) dahin auszulegen, dass sie der Praxis eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der es nicht möglich ist, über die Umsatzsteuerzinsen hinaus auch Zinsen zu berechnen, um dem Steuerpflichtigen einen Ausgleich für die den Wert des betreffenden Betrags beeinträchtigende Geldentwertung zu bieten, die auf dem Ablauf der Zeit in Anschluss an den früheren Erklärungszeitraum bis zur tatsächlichen Zahlung der Zinsen beruht, wenn nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Zinsen auf den Betrag der zu viel entrichteten abzugsfähigen Mehrwertsteuer, der aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht zurückerlangt werden konnte, unter Anwendung des auf den Basiszinssatz der Zentralbank plus zwei Prozentpunkte festgelegten, den kurzfristigen Kreditzins auf dem Geldmarkt unstreitig abdeckenden Zinssatzes gemäß den Steuerzeiträumen so zu berechnen sind, dass die Zinsen ab dem Tag, der auf den Tag der Einreichung des Formulars der Mehrwertsteuererklärung folgt, in dem der Steuerpflichtige einen Mehrwertsteuerüberschuss angegeben hat, der aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung auf den folgenden Erklärungszeitraum zu übertragen war, bis zum letzten Tag der Einreichung des Formulars der folgenden Mehrwertsteuererklärung laufen?

2.    Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Sind das Unionsrecht und das Urteil des EuGH, auf die in Frage 1 Bezug genommen wird, dahin auszulegen, dass es mit ihnen vereinbar ist, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats den für die Geldentwertung geltenden Zinssatz entsprechend der Höhe der Inflationsrate festsetzt?

3.    Sind das Unionsrecht und das Urteil des EuGH, auf die in Frage 1 Bezug genommen wird, dahin auszulegen, dass sie der Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die bei der Bestimmung des Betrags der Geldentwertung auch den Umstand berücksichtigt, dass bis zum Eintritt der „Voraussetzung der Entgeltzahlung“, d. h. bis zur Zahlung des Gegenwerts der Ware oder Dienstleistung dem betreffenden Steuerpflichtigen der um die Erwerbssteuer erhöhte Gegenwert zur Verfügung stand bzw. die über die während des Zeitraums der Geldentwertung verzeichnete Inflationsrate hinaus auch die Länge des Zeitraums berücksichtigt, in dem der Steuerpflichtige auf die Mehrwertsteuer verzichten musste (diese nicht zurückfordern konnte)?

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1 ABl. 2006, L 347, S. 1.