Language of document : ECLI:EU:F:2007:124

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

5. Juli 2007

Rechtssache F-93/06

Bruno Dethomas

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Ehemaliger Bediensteter auf Zeit – Ernennung zum Beamten – Änderung des Statuts zum 1. Mai 2004 – Art. 32 Abs. 3 des Statuts – Einstufung in die Dienstaltersstufe“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2006, mit der der Kläger zum Beamten auf Probe ernannt und als Leiter der Delegation der Kommission im Königreich Marokko der Generaldirektion Außenbeziehungen zugewiesen wurde, soweit er darin in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde

Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2006 wird aufgehoben, soweit sie den Kläger als Leiter der Delegation der Kommission im Königreich Marokko in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, einstuft. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Einstellung – Einstufung in die Dienstaltersstufe – Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe

(Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

Mangels einer Übergangsbestimmung in der Verordnung Nr. 703/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gilt Art. 32 Abs. 3 des Statuts, dessen klarer Wortlaut keinen Anlass zur Diskussion gibt, nach Inkrafttreten der besagten Verordnung uneingeschränkt für die Einstufung in die Dienstaltersstufe eines jeden Bediensteten auf Zeit, der in der Besoldungsgruppe, die er bis dahin innehatte, zum Beamten ernannt wird. Der Beamte behält demnach die Dienstaltersstufe, die er als Bediensteter auf Zeit erworben hat.

Die Ernennung eines Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst auf einen höheren Dienstposten nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts ist keine „externe“ Einstellung, bei der die gesamten Dienstjahre, die der neu ernannte Beamte als Bediensteter auf Zeit zurückgelegt hat, nicht berücksichtigt werden können.

(vgl. Randnrn. 49, 58 und 62)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2007, Da Silva/Kommission, F‑21/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 75