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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 28. Mai 2010 - medi/HABM - Deutsche Medi Präventions (deutschemedi.de)

(Rechtssache T-247/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: medi GmbH & Co. KG (Bayreuth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Terheggen, H. Lindner und T. Kiputh)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Deutsche Medi Präventions GmbH (Düsseldorf, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. März 2010 in der Sache R 1366/2008-4 aufzuheben;

die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke EM 5 089 099 vollumfänglich zurückzuweisen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Deutsche Medi Präventions GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "deutschemedi.de" für Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechte: Klägerin.

Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Deutsche Wortmarke "medi.eu" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 35, 39, 41, 42 und 44; deutsche Wortmarke "medi welt" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 35, 38, 39, 41, 42, 43 und 44; deutsche Wortmarke "medi-Verband" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 35, 38, 39, 41, 42, 43 und 44; Gemeinschaftswortmarke "World of medi" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 10, 35, 41 und 42; deutsche Bildmarke, die die Wortelemente "medi Ich fühl mich besser" enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 35, 38, 39, 41, 42, 43 und 44; ein im geschäftlichen Verkehr benutzter Handels- und Firmenname, der das Wortelement "medi" enthält für alle Waren und Dienstleistungen der obenerwähnten Marken im Gebiet der Union.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe und die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie Inhaberin der Handels- und Firmenrechte sei, sowie Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 73 der Verordnung Nr. 207/2009.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).