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Klage, eingereicht am 21. März 2013 - Pesquerias Riveirenses u. a./Rat

(Rechtssache T-180/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Pesquerias Riveirenses, SL (Ribeira, Spanien), Pesquerias Campo de Marte, SL (Ribeira), Pesquera Anpajo, SL (Ribeira), Arrastreros del Barbanza, SA (Ribeira), Martínez Pardavila e Hijos, SL (Ribeira), Lijo Pesca, SL (Ribeira), Frigoríficos Hermanos Vidal, SA (Ribeira), Pesquera Boteira, SL (Ribeira), Francisco Mariño Mos y Otros, CB (Ribeira), Juan Antonio Pérez Vidal y Hermano, CB (Ribeira), Marina Nalda, SL (Ribeira), Portillo y Otros, SL (Ribeira), Vidiña Pesca, SL (Ribeira), Pesca Hermo, SL (Ribeira), Pescados Oubiña Perez, SL (Ribeira), Manuel Pena Graña (Ribeira), Campo Eder, SL (Ribeira), Pesquera Laga, SL (Ribeira), Pesquera Jalisco, SL (Ribeira), Pesquera Jopitos, SL (Ribeira) und Pesca-Julimar, SL (Ribeira) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tojeiro Sierto)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 für nichtig zu erklären, soweit darin der nördliche und der südliche Teil des Bestands an Blauem Wittling im Nordostatlantik zur Festlegung der in den Anhängen IA und IB festgelegten TAC (zulässigen Gesamtfangmenge) von Blauem Wittling (S. 84 und 103; ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54/153) gemeinsam betrachtet werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Verstoß gegen Art. 39 AEUV

Art. 39 AEUV nenne die wirksame Ressourcenbewirtschaftung als eines der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik; die angefochtene Verordnung verstoße gegen diese Bestimmung, da sie dadurch, dass nicht zwischen nördlichem und südlichem Teil des Bestands an Blauem Wittling im Nordatlantik unterschieden werde, nicht dem entspreche, was unter wirksamer Ressourcenbewirtschaftung zu verstehen sei. Es werde nicht bestritten, dass die Situation des nördlichen Teils restriktive Maßnahmen der Bestandsbewirtschaftung erfordere, aber dies treffe auf den südlichen Teil, dessen Arten nicht überfischt seien, nicht zu. Außerdem werde damit gegen das Nichtdiskriminierungsverbot verstoßen, demzufolge nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürften, es sei denn, eine solche Behandlung sei objektiv gerechtfertigt.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Art. 6 des Übereinkommens von New York von 1995

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nenne den Vorsorgeansatz als Kriterium für den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen; derselbe Grundsatz werde in Art. 6 des "Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen" (New York, 1995; ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14) geregelt, dem die EU und ihre damaligen Mitgliedstaaten am 19.12.2003 beigetreten seien und das am 18.1.2004 in Kraft getreten sei. Mit der Bewirtschaftung des Bestands an Blauem Wittling im Nordostatlantik durch die angefochtene Verordnung werde, da nicht zwischen nördlichem und südlichem Teil des Bestands unterschieden werde, für den südlichen Teil eine so drastische und undifferenzierte Fangreduzierung angeordnet, dass eine "Gefahr" entstehe, die die Anwendung des Vorsorgeansatzes erfordert hätte.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Mit der Bewirtschaftung des Bestands an Blauem Wittling im Nordostatlantik durch die EU für 2013 (angefochtene Verordnung des Rates) würden, da nicht zwischen nördlichem und südlichem Teil unterschieden werde, für den südlichen Teil traumatische Maßnahmen (Reduzierung der TAC) angeordnet, die weit über das hinausgingen, was erforderlich sei, um das verfolgte Ziel (Wiederauffüllung des Bestands an Blauem Wittling im Nordostatlantik) zu erreichen; damit sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.

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