Language of document : ECLI:EU:T:2008:413

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

8. Oktober 2008(*)

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑324/00 DEP

CDA Datenträger Albrechts GmbH mit Sitz in Albrechts (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmidt‑Kötters,

Antragstellerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.‑D. Plessing und T. Jürgensen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

ODS Optical Disc Service GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker und U. Soltész,

Streithelferin,

wegen Antrags auf Kostenfestsetzung, eingereicht von der CDA Datenträger Albrechts GmbH im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T‑324/00, Slg. 2005, II‑4309),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

1        Am 21. Juni 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2000/796/EG über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen (ABl. L 318, S. 62, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der sie u. a. der Bundesrepublik Deutschland aufgab, diese Beihilfen von der CDA Datenträger Albrechts GmbH (im Folgenden: Antragstellerin oder CDA) zurückzufordern.

2        Mit am 10. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Freistaat Thüringen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung; diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T‑318/00 in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

3        Mit Klageschrift, die am 16. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob CDA ebenfalls eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, insbesondere der in Art. 2 Abs. 1 und 3 enthaltenen Rückforderungsanordnung, soweit diese sich gegen CDA richtet. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T‑324/00 in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

4        Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 28. Mai 2001 wurden in der Rechtssache T‑324/00 die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von CDA und die ODS Optical Disc Service GmbH (im Folgenden: ODS), eine Konkurrentin von CDA, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

5        Am 30. September 2002 beschloss das Gericht (Dritte erweiterte Kammer), das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den Rechtssachen C‑328/99 (Italien/Kommission) und C‑399/00 (SIM 2 Multimedia/Kommission) auszusetzen. In Anbetracht des Urteils, das am 8. Mai 2003 in diesen verbundenen Rechtssachen erging, forderte das Gericht die Verfahrensbeteiligten auf, sich zum Fortgang des Verfahrens zu äußern. Ihre Stellungnahmen gingen am 23. und 24. Juni 2003 ein.

6        Auf Bericht des Berichterstatters forderte das Gericht die Verfahrensbeteiligten auf, sich zur Zweckmäßigkeit einer Verbindung der vorliegenden Klage mit der Rechtssache T‑318/00 zu äußern. Nach Eingang der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wurden die Rechtssachen mit Beschluss vom 8. März 2004 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

7        Die mündliche Verhandlung fand am 5. Mai 2004 statt.

8        Mit Beschluss vom 23. Juli 2004 wurde die Verbindung der Rechtssachen T‑318/00 und T‑324/00 zu gemeinsamer Entscheidung aufgehoben.

9        Mit Urteilen vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T‑318/00, Slg. 2005, II‑4179, im Folgenden: Urteil Freistaat Thüringen) und CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T‑324/00, Slg. 2005, II‑4309, im Folgenden: Urteil CDA), erklärte das Gericht die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig und erlegte der Kommission die Kosten des Freistaats Thüringen (T‑318/00) und von CDA (T‑324/00) auf.

10      Mit Schriftsatz vom 29. September 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte von CDA bei der Kommission die Erstattung von Kosten für die Vertretung von CDA vor dem Gericht in Höhe von 314 081,01 Euro.

11      In Ermangelung einer Antwort sandte der Prozessbevollmächtigte von CDA mit Telefax vom 6. Juli 2007 diesen Schriftsatz erneut an den Juristischen Dienst der Kommission.

12      Mit Schreiben vom 14. August 2007 wies die Kommission den Antrag auf Kostenerstattung zurück, soweit er 30 000 Euro übersteigt.

13      Mit am 19. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat CDA gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt.

14      Mit am 31. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission zu diesem Antrag Stellung genommen.

15      CDA beantragt, den Nettobetrag der zu erstattenden Kosten auf 302 909,30 Euro zuzüglich 10 000 Euro für die Kosten dieses Kostenfestsetzungsverfahrens festzusetzen.

16      Die Kommission beantragt, die zu ersetzenden Kosten auf 13 000 Euro festzusetzen.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

A –  Vorbringen der Antragstellerin

1.     Tatsächlich angefallene Kosten

17      Zu den ihr im vorliegenden Fall tatsächlich entstandenen Kosten macht die Antragstellerin vorab geltend, dass diese nach dem anwendbaren deutschen Recht normalerweise 1 312 792 Euro – zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer – betrügen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage von CDA sei sukzessive über die Kosten in Form von Vorschüssen auf die gesetzlichen Gebühren auf der Grundlage des jeweiligen periodischen Zeitaufwands zuzüglich sonstiger Auslagen abgerechnet worden. Im Hinblick auf Art. 91 der Verfahrensordnung und die hierzu einschlägige Rechtsprechung stütze die Antragstellerin jedoch ihren Kostenfestsetzungsantrag lediglich auf den abgerechneten tatsächlichen Zeitaufwand und nicht auf die gesetzlichen Gebühren.

18      Die Aufwendungen von CDA zur Begleichung der Rechnungen ihrer Rechtsvertreter beliefen sich insgesamt auf 322 811,11 Euro. Dieser Betrag setze sich aus Honorarvorschüssen (320 382,14 Euro), Reisekosten (1 189,50 Euro) und dem Honorar der luxemburgischen Zustellungsbevollmächtigten (1 239,47 Euro) zusammen. Es handele sich dabei um die Rechnungen vom 6. Dezember 2000 über 148 274,64 Euro, vom 1. Oktober 2002 über 87 000 Euro, vom 1. April 2004 über 15 800 Euro, vom 25. Januar 2005 über 48 000 Euro und vom 3. April 2006 über 22 497 Euro. Außerdem enthalte die Rechnung vom 25. Januar 2005 die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2004 in Höhe von 692,50 Euro, während die Rechnung vom 3. April 2006 die Reisekosten von Rechtsanwalt Schmidt-Kötters zur Teilnahme an der Sitzung vom 19. Oktober 2005 über 497 Euro enthalte. Mit der Rechnung vom 19. Oktober 2000 schließlich würden die Kosten der luxemburgischen Zustellungsbevollmächtigten in Höhe von 50 000 LUF (1 239,47 Euro) erfasst.

19      Die notwendigen und somit erstattungsfähigen Kosten im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung beliefen sich auf 300 977,33 Euro zuzüglich der Reisekosten in Höhe von 692,50 Euro und der Kosten der luxemburgischen Zustellungsbevollmächtigten von 1 239,47 Euro – insgesamt also 302 909,30 Euro – sowie der Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens in Höhe von 10 000 Euro. Es handele sich hierbei um Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer.

2.     Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten

20      Die Antragstellerin weist zunächst darauf hin, dass die Honorare für die Beratungsleistungen betreffend das dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgeschaltete Verwaltungsverfahren separat abgerechnet worden und nicht vom vorliegenden Festsetzungsverfahren erfasst seien. Außerdem seien diejenigen Kosten in Abzug gebracht worden, die mit Beratungsleistungen in Zusammenhang stünden, die nach Verkündung des Urteils erbracht worden seien, sowie diejenigen Kosten, deren unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht nicht zweifelsfrei feststehe. Schließlich habe die Antragstellerin einen Betrag abgezogen, der 21 Arbeitsstunden entspreche; dies sei der Zeitaufwand, der für die Teilnahme am Verkündungstermin vom 19. Oktober 2005 und dessen Vorbereitung angefallen und noch Gegenstand des Erstattungsantrags vom 29. September 2006 gewesen sei.

21      Die Antragstellerin legt sodann eine zusammenfassende tabellarische Aufstellung vor, die den Zeitaufwand und die Honorarstundensätze des Prozessbevollmächtigten und seiner Mitarbeiter angibt, die die Grundlage des Festsetzungsantrags bilden und deren Einzelheiten in Anlage A.14 zum Kostenfestsetzungsantrag dargestellt sind. Die Antragstellerin stellt klar, dass es CDA nach ständiger Rechtsprechung freigestanden habe, mehrere Rechtsanwälte mit der Vertretung ihrer Interessen zu betrauen. Es sei daher auf die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden unabhängig von der Anzahl der Rechtsanwälte abzustellen, denen die unterschiedlichen Leistungen zuzurechnen seien. Aus dieser tabellarischen Aufstellung geht hervor, dass insgesamt 875,5 Arbeitsstunden geleistet worden sind und dass der Durchschnittstundensatz 345 Euro beträgt, was insgesamt 300 977,33 Euro ergibt.


Mitarbeiter (Funktion)

Zeitaufwand in Stunden

Stundenhonorar

Dr. Schmidt-Kötters

(verantwortlicher Partner)

428

ca. 350 – 600 Euro

Dr. Hirsch

(angestellter Anwalt)

30,5

ca. 205 Euro

Herr Kirchner

(angestellter Anwalt)

83,5

ca. 160 Euro

Frau Hasselmann

(Referendarin)

212

100 Euro

Dr. Krüger

(angestellter Anwalt)

63,75

ca. 205 Euro

Dr. Uwer

(angestellter Anwalt)

52,25

ca. 290 – 390 Euro

Frau Beer

(angestellte Anwältin)

5,5

ca. 300 Euro


22      Die Antragstellerin untergliedert die so angegebene Arbeitszeit im Wesentlichen in sieben Phasen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Arbeitsstunden seien im Hinblick auf die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Rechtsstreits, seine Dauer und die übrigen Besonderheiten des streitigen Verfahrens als angemessen und notwendig anzusehen (vgl. Randnrn. 37 bis 46 des vorliegenden Beschlusses).

23      In der ersten Phase von Ende Juni bis Mitte Oktober 2000 seien etwa 280 Arbeitsstunden für die Vorbereitung und die Erstellung der 110‑seitigen Klageschrift mit 20 Anlagen erforderlich gewesen. Zur Steigerung der Effizienz und zur Reduzierung der Kosten habe Rechtsanwalt Schmidt‑Kötters als verantwortlicher Sozius mit dieser Arbeit zum Teil seine Mitarbeiter, nämlich Rechtsanwalt Hirsch bezüglich der Vorarbeiten und Rechtsanwalt Kirchner bezüglich der Erstellung der Klageschrift, betraut.

24      Die zweite Phase von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2000 habe der Prüfung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 242 EG und seiner Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten gegolten, wofür etwa 65 Arbeitsstunden erforderlich gewesen seien. Da ein Vollzug der Rückforderungsanordnung über einen Betrag von 218 260 000 Euro sofort zur Insolvenz und zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz von CDA geführt hätte, sei es erforderlich gewesen, die Möglichkeit eines derartigen Antrags zu prüfen und einen entsprechenden Entwurf anzufertigen. Die Antragstellerin habe erst davon abgesehen, diesen Antrag zu stellen, als die Kommission akzeptiert habe, nicht die sofortige Rückforderung dieses Betrags zu verlangen. Die Rechtsanwälte Schmidt-Kötters und Kirchner seien hierbei arbeitsteilig vorgegangen.

25      In der dritten Phase von Mitte Dezember 2000 bis Anfang April 2001 hätten die Prozessbevollmächtigten etwa 285 Arbeitsstunden der Erstellung der 46‑seitigen Erwiderung und der Stellungnahme (10 Seiten) zur Zulässigkeit der Anträge der Bundesrepublik Deutschland und von ODS auf Zulassung als Streithelfer gewidmet. In diesem Zeitraum habe Rechtsanwalt Schmidt-Kötters mit einer Referendarin, Frau Hasselmann, zusammengearbeitet.

26      Die vierte Phase von Mitte September bis Ende Oktober 2001 habe der Erstellung der 42‑seitigen Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen der Bundesrepublik Deutschland und von ODS gegolten, wofür etwa 80 Arbeitsstunden der Rechtsanwälte Schmidt-Kötters und Krüger erforderlich gewesen seien.

27      In der fünften Phase von Mitte Juli bis Anfang August 2002 habe Rechtsanwalt Schmidt-Kötters etwa 15 Arbeitsstunden auf die Erstellung einer achtseitigen Stellungnahme zu der vom Gericht beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens bis zum Ende des beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens in den Rechtssachen C‑328/99 und C‑399/00 verwendet (vgl. Randnr. 5 des vorliegenden Beschlusses).

28      In der sechsten Phase von Mitte Mai bis Ende Juni 2003 habe Rechtsanwalt Schmidt-Kötters mit einem 11‑seitigen Schriftsatz zu den aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C‑328/99 und C‑399/00, Slg. 2003, I‑4035), abzuleitenden Schlussfolgerungen Stellung genommen, wofür etwa 18 Arbeitsstunden erforderlich gewesen seien.

29      In der siebten Phase von Mitte Februar bis Anfang Mai 2004 hätten die Rechtsanwälte Schmidt-Kötters und Uwer für die Erstellung der Stellungnahme zur Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit der Rechtssache T‑318/00 sowie für die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2004 etwa 115 Stunden aufgewandt.

30      Die Arbeitsteilung zwischen Rechtsanwalt Schmidt-Kötters und den angestellten Rechtsanwälten habe der Steigerung der Effizienz und der Kostensenkung gedient, da der größte Teil der Vorarbeiten wie die Sachverhaltsaufklärung, Literaturrecherchen und das Verfassen der Schriftsätze von Anwälten mit einem geringeren Stundensatz durchgeführt worden seien. Die häufigen Wechsel bei den angestellten Rechtsanwälten, die mit Rechtsanwalt Schmidt-Kötters zusammengearbeitet hätten, seien der langen Dauer des streitigen Verfahrens zuzuschreiben, die die Antragstellerin nicht habe beeinflussen können.

31      Die Antragstellerin stellt weiter klar, dass die Telefongespräche und Besprechungen, die in Anlage A.14 zum Antrag auf Kostenfestsetzung aufgeführt worden seien, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren stünden, da sie dazu gedient hätten, zum einen gemeinsam mit CDA und mit den anderen mit der Gewährung und Abwicklung der fraglichen Beihilfe befassten Beteiligten den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden komplexen Sachverhalt aufzuklären und zum anderen die Vertretung von CDA sowie die der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Thüringen – insbesondere im Zusammenhang mit der zeitweiligen Verbindung mit der Rechtssache Freistaat Thüringen – abzustimmen.


32      Zur Erforderlichkeit der von den Rechtsanwälten eingesetzten Arbeitszeit erinnert die Antragstellerin an die erhebliche tatsächliche und rechtliche Komplexität des Rechtsstreits (vgl. Randnrn. 37 bis 46 des vorliegenden Beschlusses). Im Verwaltungsverfahren sei es nur um die Frage gegangen, ob der für die erworbenen Assets von CDA gezahlte Preis marktgerecht gewesen sei, so dass die in diesem Abschnitt geleistete Arbeit für die Vorbereitung der Klage nicht habe genutzt werden können. Diese Vorbereitung habe einen ungewöhnlich intensiven und zeitaufwändigen redaktionellen Aufwand erforderlich gemacht, was durch den Umfang der Klageschrift (110 Seiten mit 20 Anlagen) sowie der Erwiderung (46 Seiten) auf die ebenfalls umfangreiche Klagebeantwortung (87 Seiten) belegt werde. Außerdem habe insbesondere zum Streithilfeschriftsatz von ODS (50 Seiten mit 14 sehr umfangreichen Anlagen) sowie – auf Aufforderung des Gerichts – zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens Stellung genommen werden müssen.

33      Auch die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 einschließlich der Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts habe eine erhebliche Arbeitszeit erfordert. Hierzu sei es notwendig gewesen, die Sitzungsberichte des Berichterstatters, die 125 Seiten (360 Randnummern) in der Rechtssache CDA und 157 Seiten (521 Randnummern) in der Rechtssache Freistaat Thüringen umfasst hätten, durchzuarbeiten, sie auf tatsächliche Unrichtigkeiten und ihren rechtlichen Gehalt zu überprüfen und sodann auf dieser Grundlage den Vortrag für die mündliche Verhandlung vorzubereiten. Die mündliche Verhandlung selbst habe einen ganzen Tag in Anspruch genommen. In Anbetracht des Umfangs des Verfahrens sei es angemessen gewesen, CDA durch zwei Verfahrensbevollmächtigte – die Rechtsanwälte Schmidt-Kötters und Uwer – vertreten zu lassen. Für die Kommission selbst seien in der mündlichen Verhandlung drei Bevollmächtigte, Herr Borchardt, Herr Koenig und Herr Kreuschitz, aufgetreten.

34      Außerdem habe die späte Verbindung der Verfahren in den Rechtssachen CDA und Freistaat Thüringen im März 2004 zu keiner Verringerung des Arbeitsaufwands geführt, da sie zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der größte Teil der Arbeit, insbesondere die Erstellung der umfangreichen Schriftsätze, bereits angefallen gewesen sei. Jedenfalls habe in Anbetracht der divergierenden Interessen von CDA und des Freistaats Thüringen die begrenzte Abstimmung mit den Prozessvertretern des Freistaat Thüringen keinen wesentlichen Einfluss auf das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Antragstellerin gehabt, die nicht auf ihre eigene Rechtsverteidigung habe verzichten können.

35      Die durchschnittlichen Stundensätze der Prozessbevollmächtigten von etwa 345 Euro seien für eine wirtschaftsrechtlich beratende Kanzlei üblich und gerechtfertigt. Dabei sei ebenfalls zu beachten, dass nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Anwaltsvergütung eine Abrechnung der Vergütung unterhalb der gesetzlichen Gebühren verboten sei. Außerdem habe das Gericht einen Stundensatz von 483 GBP (ungefähr 710 Euro) für einen erfahrenen Anwalt als grundsätzlich gerechtfertigt anerkannt (Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg. 2004, II‑1785, Randnr. 52). In Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwalt Schmidt-Kötters ein erfahrener sowie im Gemeinschaftsrecht und insbesondere im Recht der staatlichen Beihilfen spezialisierter Anwalt sei, sei ein Stundensatz von 350 bis 600 Euro üblich und gerechtfertigt. Der Einsatz angestellter Rechtsanwälte, deren Stundensätze ebenso marktüblich und angemessen seien, habe dazu gedient, die Effizienz der Arbeit zu steigern und die Gesamtkosten zu verringern.

36      Hinsichtlich der Reisekosten von 692,50 Euro, wie in Anlage A.12 zum Antrag dargelegt, führt die Antragstellerin erläuternd aus, dass sich die unterschiedlichen Reisekosten der Rechtsanwälte Schmidt-Kötters und Uwer für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 daraus ergäben, dass die beiden Anwälte, um diese Kosten in Grenzen zu halten, gemeinsam mit dem Wagen von Rechtsanwalt Schmidt-Kötters angereist seien. Die Reisekosten von Rechtsanwalt Uwer bestünden deshalb lediglich aus den Übernachtungskosten und enthielten keine Fahrtkosten. Die Reisekosten von 497 Euro für die Teilnahme an der Urteilsverkündung seien nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Kostenfestsetzung. Schließlich komme zu den erstattungsfähigen Kosten die Vergütung in Höhe von 1 239,47 Euro für die Kanzlei Aloyse May hinzu, die für die Antragstellerin in Luxemburg als Zustellungsbevollmächtigter gedient habe.

3.     Zur Notwendigkeit der angefallenen Kosten

37      Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass diese Kosten im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung und der hierzu einschlägigen Rechtsprechung notwendig gewesen seien.

38      In Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits macht die Antragstellerin geltend, dieser habe sich auf einen äußerst komplizierten beihilferechtlichen Vorgang bezogen. Mehrere deutsche öffentliche Stellen hätten in den Jahren 1991 bis 1995 zugunsten eines Werks zur Herstellung von Compact Discs (CD) und CD‑Zubehör in Albrechts (Thüringen) Finanzhilfen gewährt. Nach knapp sechsjährigen Ermittlungen habe die Kommission am 21. Juni 2000 die angefochtene Entscheidung erlassen, die umfangreich gewesen sei und in der sie zwischen 16 verschiedenen Finanzhilfen unterschieden habe, die von fünf verschiedenen öffentlichen Stellen zugunsten von sechs verschiedenen Empfängern über einen Zeitraum von vier Jahren gewährt worden seien. Die Antragstellerin erinnert sodann im Wesentlichen an die unterschiedlichen Verfahrensabschnitte, wie sie in den Randnrn. 55 bis 62 des Urteils CDA dargestellt worden seien, die für sich allein belegten, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Klage gegen eine Rückforderungsentscheidung der Kommission gehandelt habe, sondern um ein besonders komplexes und kostspieliges Verfahren.

39      Außerdem habe der Rechtsstreit maßgebliche Bedeutung für das Gemeinschaftsrecht gehabt. Rechtlich habe er insbesondere die Frage der Rechtmäßigkeit des neuen Ansatzes der Kommission betroffen, den diese in vier ihrer Entscheidungen zwischen 1999 und 2000 verfolgt habe. Danach werde die Rückforderungsanordnung auf Wirtschaftsteilnehmer erstreckt, die (teilweise) Vermögenswerte des ursprünglich beihilfebegünstigten Unternehmens erworben hätten (Asset Deal), um das Risiko zu vermeiden, dass die Rückzahlungsverpflichtung umgangen werde. Die Rechtmäßigkeit dieses Ansatzes sei ihrem Grundsatz nach auch im Schrifttum ausgesprochen umstritten gewesen. Der Rechtsstreit habe daher eine grundsätzliche Bedeutung für die weitere Entwicklung des Beihilferechts gehabt, die über den konkreten Fall hinausgegangen sei.

40      Darüber hinaus sei der Rechtsstreit sowohl tatsächlich als auch rechtlich sehr komplex gewesen.

41      Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt sei ungewöhnlich kompliziert gewesen, und zwar zum einen deshalb, weil fünf öffentliche Stellen 16 unterschiedliche Finanzierungshilfen an sechs Empfänger gewährt hätten. Zum anderen sei der Sachverhalt durch mehrere Umstrukturierungen der Beihilfebegünstigten und durch die Bemühungen der früheren Investoren der Robotron‑Gruppe, der Brüder Pilz, die Finanzflüsse in krimineller Absicht zu verschleiern, erschwert worden. Die Dauer der Strafverfahren gegen die Brüder Pilz offenbare nämlich die Schwierigkeiten, die tatsächlichen Finanzflüsse sowie die Verwendung und den endgültigen Verbleib der fraglichen Beihilfen aufzuklären.

42      In rechtlicher Hinsicht sei der Rechtsstreit deshalb besonders kompliziert gewesen, weil es in ihm insbesondere um die Rechtmäßigkeit des Ansatzes der Kommission gegangen sei, der darauf abgezielt habe, die Rückforderungsanordnung auf Wirtschaftsteilnehmer zu erstrecken, die Vermögenswerte des über eine staatliche Beihilfe begünstigten Unternehmens erworben hätten. In Anbetracht der insoweit herrschenden Rechtsunsicherheit habe es die Kommission für sachdienlich erachtet, sich durch den angesehenen Professor Koenig unterstützen und vertreten zu lassen. Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu dieser neuen und schwierigen Rechtsfrage sowie zur Rechtsfrage der Umgehung einer Rückforderungsanordnung habe außerdem noch nicht vorgelegen. In seinem in Randnr. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführten Urteil CDA habe das Gericht somit entscheidend dazu beigetragen, die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Erwerb von Vermögenswerten eines beihilfebegünstigten Unternehmens eine Umgehung einer Rückforderungsanordnung sein und eine Erstreckung der Haftung auf den Erwerber der genannten Vermögenswerte rechtfertigen könne. In mehreren Passagen dieses Urteils habe das Gericht nämlich befunden, dass bestimmte Kriterien, die die Kommission zu dem Zweck herangezogen habe, eine Umgehung festzustellen, rechtlich nicht begründet seien. Ferner habe das (in Randnr. 28 des vorliegenden Beschlusses angeführte) Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, das erst am 8. Mai 2003 ergangen sei, d. h. nach Einreichung der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit, den hohen rechtlichen Schwierigkeitsgrad nicht verringert, da sich der Gerichtshof dort nicht klar zu dem Ansatz der Kommission geäußert, sondern im Wesentlichen auf einen Begründungsmangel abgestellt habe. Jedenfalls habe die Antragstellerin nicht vorhersehen können, ob, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Gerichtshof eventuell zur Klärung der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen beitragen würde.

43      Die in Rede stehenden wirtschaftlichen Interessen, insbesondere die von CDA, rechtfertigten ebenfalls, dass die Kosten, deren Erstattung geltend gemacht werde, notwendig gewesen und demzufolge erstattungsfähig seien.

44      Erstens seien die finanziellen Folgen des Ausgangs des Rechtsstreits für CDA anhand der Größenordnung des zurückgeforderten Betrags im Verhältnis zur wirtschaftlichen Größe des der Erstattungspflicht unterliegenden Unternehmens zu beurteilen. Im vorliegenden Fall habe die Rückforderungssumme die Bilanzsumme von CDA nämlich um etwa das Zehnfache übertroffen, was zwangsläufig zu deren Insolvenz geführt hätte, wäre die Klage erfolglos geblieben. Die Antragstellerin vergleicht diese Lage mit derjenigen, die dem Beschluss des Gerichts vom 19. Dezember 2006, WestLB/Kommission (T‑228/99 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zugrunde gelegen habe, in der zwar der Betrag, der Gegenstand der Rückforderungsanordnung der Kommission gewesen sei, höher (803 Mio. Euro) als im vorliegenden Fall (218 Mio. Euro) gewesen sei, aber für das begünstigte Unternehmen nicht die gleichen wirtschaftlichen Folgen gehabt habe.

45      Zweitens seien die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die der Rechtsstreit für die obsiegende Partei deshalb habe, weil sie sich gegen eine rechtswidrige Entscheidung der Kommission habe verteidigen müssen. Hierbei sei auch der Umstand in Betracht zu ziehen, dass diese Partei Anwaltshonorare zu zahlen habe, die das nationale Recht zwingend festlege. Würden diese nationalen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt, so führe eine bessere und effektivere Verteidigung zu einer Verringerung der erstattungsfähigen Kosten und bevorteile somit die Kommission, wobei der obsiegenden Partei aber höhere Verteidigungskosten entstünden, was unbillig und mit der Zielsetzung der Art. 87 § 2 und 92 § 1 der Verfahrensordnung unvereinbar sei. Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung sehe vor, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen habe, um so die obsiegende Partei hinsichtlich der mit dem Rechtsschutz verbundenen Kosten schadlos zu stellen; hierbei bleibe kein Raum für Differenzierung. Außerdem stufe Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung die Vergütung der Rechtsvertreter als solche als notwendige und somit erstattungsfähige Kosten ein, und nicht lediglich einen (notwendigen) Teil dieser Vergütung. Daher sei die Vereinbarkeit der ständigen Rechtsprechung zur Angemessenheit der Anwaltsvergütung mit Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung in Frage zu stellen. Auch wenn man diese Rechtsprechung zugrunde lege, müsse aber bei einer Beurteilung aller Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin unter Beachtung von Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschriften zur Bestimmung der erstattungsfähigen Kosten auch berücksichtigt werden, dass CDA, obwohl sie mit ihrer Klage in vollem Umfang obsiegt habe, selbst nach Abzug der Kosten, deren Erstattung sie beantrage, zusätzlich mit Verteidigungskosten in Höhe von mehr als einer Million Euro belastet bleibe. Schließlich ergebe sich die Notwendigkeit, diese nachteiligen wirtschaftlichen Folgen zu berücksichtigen und sie auszugleichen, auch aus dem Sinn und Zweck von Art. 233 Abs. 1 und 2 EG, der eine allgemeine Verpflichtung zur Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Handlung von Organen der Gemeinschaft statuiere.

46      Die Antragstellerin erinnert daran, dass der Ausgang des Rechtsstreits für das wirtschaftliche Überleben von CDA entscheidend gewesen sei. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung, d. h. die Erstattung eines Gesamtbetrags von 218 260 000 Euro, hätte unmittelbar zur Insolvenz von CDA und zur endgültigen Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz geführt. Der Jahresabschluss von CDA zum 31. Dezember 2000 habe eine Bilanzsumme von lediglich 25 270 195,32 Euro bei einem Eigenkapital von 1 112 185,10 Euro ausgewiesen, und der Jahresumsatz habe 33 543 123,22 Euro betragen. Schon allein die Existenz der angefochtenen Entscheidung habe beinahe zur Insolvenz von CDA geführt, denn die Banken hätten darauf reagiert, indem sie äußerst restriktive Bedingungen für eine Fortsetzung ihrer finanziellen Unterstützung gestellt hätten. Schließlich erinnert die Antragstellerin daran, dass der von CDA für die Übernahme der Vermögenswerte der LCA Logistik Center Albrechts GmbH (im Folgenden: LCA) gezahlte Kaufpreis lediglich 18 050 000 Euro betragen habe, was, wie die Kommission selbst zugestanden habe, marktgerecht gewesen sei. Folglich habe eine absolute wirtschaftliche Disparität zwischen dem Aufkauf, der zur Rückforderungsanordnung geführt habe, und dem Rückforderungsbetrag bestanden.

4.     Zum Angebot der Kommission vom 14. August 2007

47      Die Antragstellerin bestreitet die Angemessenheit des Betrags von 30 000 Euro, den zu erstatten die Kommission CDA mit Schreiben vom 14. August 2007 angeboten habe.

48      Soweit sich dieser Betrag auf das Honorar stütze, das die Kommission an Herrn Koenig gezahlt habe, verkenne sie zunächst, dass nach ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen zwischen Parteien und deren Anwälten oder Beiständen im Rahmen der Kostenfestsetzung nach Art. 92 der Verfahrensordnung unbeachtlich seien. Sodann lasse die Ansicht der Kommission unberücksichtigt, dass sie durch zwei Mitarbeiter ihres Juristischen Dienstes, nämlich Herrn Borchardt und Herrn Kreuschitz, vertreten worden sei, für die Herr Koenig lediglich als Beistand fungiert habe. Die Kommission habe daher selbst einen großen Teil ihrer Vertretung vor dem Gericht sichergestellt, einschließlich der Vorbereitung ihrer Schriftsätze. Dies werde dadurch bestätigt, dass Herr Koenig einige dieser Schriftsätze nicht unterzeichnet habe und die übrigen sämtlich von ihm und Herrn Borchardt gemeinsam unterschrieben worden seien. Darüber hinaus hätten an der mündlichen Verhandlung neben Herrn Koenig Herr Borchardt und Herr Kreuschitz teilgenommen. Verglichen mit der Arbeit, die die Prozessbevollmächtigten für CDA geleistet hätten, gelte das an Herrn Koenig gezahlte Honorar daher nur einen kleinen Teil ab.

49      Unter diesen Voraussetzungen und im Hinblick auf die maßgeblichen Gesamtumstände des Rechtsstreits, wie sie in den Randnrn. 37 bis 46 des vorliegenden Beschlusses beschrieben worden seien, sei der Vorschlag der Kommission, lediglich 30 000 Euro zu zahlen, inakzeptabel. Außerdem liege dieser Betrag noch unter dem, den das Gericht mit Beschluss vom 13. Januar 2006, IPK-München/Kommission (T‑331/94 DEP, Slg. 2006, II‑51), zugesprochen habe, nämlich 34 260 Euro. Die Kommission hätte zugestehen müssen, dass die vorliegende Rechtssache unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für das Gemeinschaftsrecht, ihres Schwierigkeitsgrads, des erforderlichen anwaltlichen Arbeitsaufwands und der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen ersichtlich nicht mit dieser anderen Rechtssache vergleichbar sei, sondern bei Weitem größere rechtliche und wirtschaftliche Komplexität und Bedeutung habe.

50      Insoweit nämlich sei der vorliegende Rechtsstreit eher mit der in Randnr. 44 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtssache WestLB/Kommission vergleichbar. Zwar sei in dieser anderen Rechtssache der Betrag der zu erstattenden Beihilfen höher gewesen als in der angefochtenen Entscheidung, doch sei für CDA die wirtschaftliche Bedeutung der Rückforderungsanordnung in der vorliegenden Rechtssache mindestens ebenso groß, wenn nicht größer als diejenige für die WestLB in der anderen Rechtssache. Aufgrund des Risikos, die streitigen Beihilfen erstatten zu müssen, habe sich CDA nämlich mehrere Jahre lang am Rande der Insolvenz befunden, und die Vollstreckung der Rückforderungsanordnung hätte zwingend ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet (vgl. Randnrn. 24 und 46 des vorliegenden Beschlusses). Während des Rechtsstreits seien sämtliche Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung von CDA eingefroren gewesen. Jegliche Neuinvestition habe nur über den Cashflow des Unternehmens finanziert werden können, denn die drohende Vollstreckung der Rückforderungsanordnung habe jede neue Kreditaufnahme unmöglich gemacht. CDA habe auch nicht durch Verkäufe oder Umstrukturierungen dieser Situation entgehen können, da nach erklärter Auffassung der Kommission die Rückforderungsanordnung den so verkauften oder umstrukturierten Vermögenswerten angehaftet hätte. Folglich übertreffe die vorliegende Rechtssache hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Gemeinschaftsrecht und den Grad ihrer Komplexität die Bedeutung und die Schwierigkeit der Rechtssache WestLB, in der das Gericht allein an Anwaltshonoraren 220 000 Euro zugesprochen habe. Außerdem habe das Gericht in der Rechtssache, die zu dem in Randnr. 35 des vorliegenden Beschlusses angeführten Beschluss Airtours/Kommission geführt habe und die hinsichtlich ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung und ihres Schwierigkeitsgrads ebenfalls mit der vorliegenden Rechtssache vergleichbar sei, sogar 250 000 GBP (etwa 370 000 Euro) allein für die Arbeit der Solicitors für angemessen gehalten.

51      Unter diesen Umständen sei der Vorschlag der Kommission rechtlich nicht tragfähig und unangemessen gewesen.

B –  Vorbringen der Kommission

52      Die Kommission trägt vor, dass der Betrag, den die Antragstellerin fordere, überzogen sei und dass ein Betrag von 13 000 Euro ausreiche, um die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, die die Antragstellerin für ihre Vertretung vor dem Gericht verauslagt habe. Der Antrag auf Kostenfestsetzung der Antragstellerin genüge in vielerlei Hinsicht nicht den Grundsätzen der Kostenfestsetzung im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung, wie er in ständiger Rechtsprechung ausgelegt werde.

53      Erstens sei der wiederholte Hinweis der Antragstellerin auf das deutsche Anwaltsgebührenrecht irrelevant. § 113a der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) beziehe sich nämlich nur auf Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof, was durch den Umstand gerechtfertigt erscheine, dass der Gerichtshof nicht über die Kosten entscheide. Dagegen enthalte die BRAGO keine Vorschrift für die anderen Verfahren vor dem Gerichtshof, und zwar schon deshalb, weil der nationale Gesetzgeber hierfür nicht zuständig sei. Die Auffassung der Antragstellerin stehe außerdem im Widerspruch zu den festen Grundsätzen der Kostenfestsetzung im Gemeinschaftsrecht, wonach die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen ausschließlich von deren Notwendigkeit abhänge. Es komme daher auf die unterschiedlichen Gebührenordnungen der Mitgliedstaaten oder gar auf die von Parteien abgeschlossenen Gebührenvereinbarungen nicht an. Einzig zu berücksichtigen seien folglich die Kosten, die für die Vertretung vor dem Gericht notwendig seien.

54      Zweitens sei die Gesamtzahl der geltend gemachten Arbeitsstunden (875,5 Stunden) überhöht oder beziehe sich auf Tätigkeiten, die nicht notwendig gewesen seien. Die Annahme, dass der Rechtsstreit zwei kompetente und effizient arbeitende Rechtsanwälte in Vollzeittätigkeit mehr als 10 Wochen beschäftigt habe, sei unrealistisch. Es genüge der Hinweis auf die (erste) Phase der Erstellung der Klageschrift, wofür angeblich mehr als 280 Stunden erforderlich gewesen seien, mithin volle sieben Arbeitswochen ihrer Rechtsanwälte, um zu zeigen, dass die Gesamtzahl der geltend gemachten Stunden überzogen sei. Es sei nicht vorstellbar, dass für eine 110‑seitige Klageschrift ein derartiger Arbeitsaufwand seitens kompetenter und effizient arbeitender Rechtsanwälte erforderlich gewesen sei. Die Antragstellerin gebe im Übrigen selbst an, dass ein Teil dieser Arbeitsstunden der Analyse des Sachverhalts, der Klärung rechtlicher Vorfragen und der Erstellung einer Strategie gegolten habe, während lediglich etwa 190 Stunden tatsächlich auf die Erstellung der Klageschrift entfallen seien. Folglich seien diese übrigen Arbeitsstunden für die Vertretung von CDA vor dem Gericht nicht notwendig gewesen.

55      Zur zweiten Phase, für die die Antragstellerin 65 Arbeitsstunden veranschlagt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Aufwendungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 242 EG, der schließlich nicht eingereicht worden sei, nicht erstattungsfähig seien, da nach der Rechtsprechung die Notwendigkeit voraussetze, dass die Verfahrenshandlung tatsächlich während eines streitigen Verfahrens erfolgt sei. In Bezug auf die dritte Phase, die 285 Arbeitsstunden für die Erarbeitung der Erwiderung auf die Klagebeantwortung sowie für die Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Streithilfe der Bundesrepublik Deutschland und von ODS umfasse, erinnert die Kommission daran, dass diese Schriftsätze insgesamt 55 Seiten (46 Seiten für die Erwiderung, neun Seiten für die Stellungnahme zur Zulässigkeit der Streithilfe von ODS und ein Satz für die Zulässigkeit der Streithilfe der Bundesrepublik Deutschland) umfassten. Dass leistungsfähige Rechtsanwälte sieben Arbeitswochen für die Erstellung dieser Schriftsätze hätten aufwenden können, sei nicht verständlich. In Bezug auf die vierte bis sechste Phase weist die Kommission darauf hin, dass die Gesamtzahl von 113 geltend gemachten Stunden, mithin von mehr als zwei Arbeitswochen, für die Erstellung der Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz von ODS sowie für die beiden Schriftsätze zur Verfahrensaussetzung und zur Reichweite des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C‑328/99 und C‑399/00 (in Randnr. 27 des vorliegenden Beschlusses angeführt), die insgesamt 61 Seiten lang seien, weit überhöht sei.

56      Zur siebten Phase, die die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 erfasst habe, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Gesamtzahl von 115 geltend gemachten Stunden, somit von mehr als zwei Arbeitswochen, ebenfalls nicht realistisch und übertrieben sei. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreter mit dem Fall bereits vertraut gewesen seien.

57      Die Kommission bestreitet außerdem die Erheblichkeit der tabellarischen Aufstellung, die die Antragstellerin vorgelegt habe, um die geleisteten Arbeitsstunden zu belegen. Diese Aufstellung enthalte nur stenografische Notizen über den Zweck der aufgewendeten Zeiten, die sich einer objektiven Überprüfung entzögen. Jedenfalls habe die Antragstellerin nicht gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung (Beschluss vom 19. Dezember 2006, Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑233/99 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35) nachgewiesen, dass die Vielzahl von Telefonaten und Besprechungen, die in dieser Übersicht angegeben seien, in Zusammenhang mit der Vertretung von CDA vor dem Gericht stünden, und ebenso wenig, dass sie hierfür notwendig gewesen seien. Dies treffe beispielsweise für die 13,5 Arbeitsstunden zu, die für eine Besprechung in Brüssel am 1. Dezember 2000 mit dem Vermerk „Brüssel Kommission – Prof. Koenig, Dr. Happe, Freshfields“ ausgewiesen seien. Hierbei erinnert die Kommission an die Rechtsprechung, wonach Aufwendungen mit dem Ziel der Erreichung einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht als erstattungsfähige Kosten einzustufen seien (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 DEP, Slg. 2004, I‑1, Randnr. 48). Soweit diese Aufstellung Arbeitsstunden ausweise, die nach der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 angefallen seien, erinnert die Kommission außerdem an die ständige Rechtsprechung, der zufolge Aufwendungen nach Abschluss des mündlichen Verfahrens nicht Gegenstand einer Erstattung sein könnten, da in diesem Stadium keine Verfahrensakte mehr erfolgten (Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn. 48 und 50). Insoweit sei der Abzug von 21 Arbeitsstunden, den die Antragstellerin auf Rüge der Kommission vorgenommen habe, nicht ausreichend, da ausweislich der Anlage A.14 zum Kostenfestsetzungsantrag 31 Stunden aus dem Feststellungsantrag auszunehmen seien.

58      Die Kommission weist ebenfalls den ihrer Ansicht nach nicht begründeten Antrag der Antragstellerin zurück, einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 000 Euro für das Kostenfestsetzungsverfahren erstattet zu bekommen. Es gebe hierfür keine Rechtsgrundlage, und das Gericht berücksichtige diese Kosten im Rahmen der Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (Beschluss Airtours/Kommission, in Randnr. 35 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 81). Außerdem sei zu betonen, dass es die Antragstellerin sei, die durch ihre übertriebenen Forderungen das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren verursacht habe, so dass diese Kosten von der Antragstellerin selbst zu tragen seien. Jedenfalls erschienen 10 000 Euro für das Verfassen eines 30‑seitigen Schriftsatzes übertrieben, der sich mit einfachen Fragen der Kostenerstattung befasse.

59      Drittens ist die Kommission der Ansicht, dass die Stundensätze, auf die die Antragstellerin ihren Antrag auf Festsetzung stütze, weit überhöht seien.

60      Sie bestreitet zunächst die Methode der Antragstellerin zur Bestimmung der Honorarsätze, die auf ungefähren Angaben beruhe, ja sogar für einige Anwälte auf sehr weiten Spannen. Je nach dem tatsächlich angewandten Satz hätten diese Ungenauigkeiten erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung des geforderten Honorars. Diese Berechnungen seien daher keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten.

61      Die Kommission macht sodann geltend, dass die so eingeforderten Honorare weit überhöht seien. Sie erinnert insoweit an den in Randnr. 57 des vorliegenden Beschlusses angeführten Beschluss Nordrhein-Westfalen/Kommission (Randnr. 39), in dem das Gericht einen Stundensatz von 300 Euro als sehr hoch eingestuft habe, und fügt hinzu, dass eine derart hohe Vergütung nur für die Dienstleistungen eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen angemessen sein könne, der in der Lage sei, sehr effizient und schnell zu arbeiten. Außerdem habe das Gericht in dem in Randnr. 44 des vorliegenden Beschlusses angeführten Beschluss WestLB/Kommission (Randnr. 74) klargestellt, dass es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in dem in Randnr. 35 des vorliegenden Beschlusses angeführten Beschluss Airtours/Kommission keineswegs einen Stundensatz von 483 GBP als angemessen bezeichnet habe.

62      Im vorliegenden Fall sei es unzulässig, dass die Antragstellerin einen extrem hohen Durchschnittsstundensatz von 345 Euro nicht nur für die Leistungen der besonders erfahrenen Rechtsanwälte verlange, sondern auch – für fast die Hälfte der Arbeitsstunden – für die Dienstleistungen weniger erfahrener Anwälte. Außerdem seien die Mehrkosten, die sich daraus ergäben, dass die angestellten Rechtsanwälte mehrfach ausgetauscht worden seien, allein der internen Organisation der Rechtsvertreter der Antragstellerin zuzurechnen und nicht der Kommission. Schließlich sei selbst für einen erfahrenen Anwalt wie Rechtsanwalt Schmidt-Kötters ein maximaler Stundensatz von 600 Euro weit überzogen. Folglich könnten die von der Antragstellerin geltend gemachten Stundensätze für die Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten nicht berücksichtigt werden, zumal die Antragstellerin diese Sätze auf sämtliche geltend gemachten Arbeitsstunden anwende.

63      Viertens macht die Kommission zu Art und Bedeutung der Rechtssache zunächst geltend, dass dieses Kriterium nicht die Annahme erlaube, dass Aufwendungen, die real gar nicht erfolgt seien, allein deshalb erstattungsfähig seien, weil die Rechtssache eine gewisse wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung habe. Sodann stellt die Kommission in Abrede, dass der vorliegende Rechtsstreit besondere Merkmale aufweise. Es handele sich vielmehr um eine typische Nichtigkeitsklage durch ein von der angeordneten Rückforderung einer Beihilfe betroffenes Unternehmen, die an einen erfahrenen Anwalt wie Rechtsanwalt Schmidt-Kötters keine besonderen Anforderungen stellen sollte.

64      Die Kommission erinnert außerdem daran, dass das Verfahren in der Rechtssache CDA ausgesetzt worden sei, um das in Randnr. 28 des vorliegenden Beschlusses angeführte Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission abzuwarten. Somit seien bedeutende rechtliche Vorfragen in diesen anderen Rechtssachen geklärt worden, ohne dass den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits hierfür Aufwendungen entstanden seien. Außerdem sei die Verfahrensverbindung mit der Rechtssache Freistaat Thüringen für CDA als von der Rückforderungsanordnung betroffenes Unternehmen vorteilhaft gewesen und habe zu Synergieeffekten geführt, die den Arbeitsaufwand für die einzelnen Parteien insgesamt verringert hätten (vgl. Beschlüsse Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, in Randnr. 57 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 36, und WestLB/Kommission, in Randnr. 44 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 73). Die Kommission fügt hinzu, dass die Rechtssache CDA einen anderen Umfang gehabt habe als die Rechtssache Freistaat Thüringen. In der erstgenannten Rechtssache habe sich der Kläger im Wesentlichen gegen Art. 2 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung gewandt, in dem u. a. CDA als Begünstigte der fraglichen Beihilfe genannt worden sei. Demgegenüber habe sich das Gericht im Urteil Freistaat Thüringen detailliert zur Gültigkeit der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen über das Vorliegen einer Beihilfe äußern müssen. Hierzu habe sich die Antragstellerin nur partiell und subsidiär im vorliegenden Rechtsstreit geäußert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren einen erheblich höheren Aufwand geltend mache als der Freistaat Thüringen in der Rechtssache Freistaat Thüringen.

65      Die Kommission weist auch die Auffassung der Antragstellerin zurück, dass der vorliegende Rechtsstreit eine beträchtliche Bedeutung für das Gemeinschaftsrecht habe. Das in Randnr. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführte Urteil CDA befasse sich im Wesentlichen mit faktischen Fragen und enthalte keine wesentlichen rechtlichen Neuerungen. Hinsichtlich der Rückerstattung der Beihilfen durch Unternehmenserwerber habe der Gerichtshof die grundlegenden Leitlinien bereits in seinem in Randnr. 28 des vorliegenden Beschlusses angeführten Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission aufgestellt. Schließlich beweise die Tatsache, dass die Kommission durch Professor Koenig vertreten worden sei, entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht, dass der Rechtsstreit einen besonderen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen habe. Der einzige Grund hierfür sei, dass kein anderes deutschsprachiges Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission zur Übernahme der Rechtssache verfügbar gewesen sei.

66      Fünftens macht die Kommission geltend, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Ausgang des Rechtsstreits nur ein Hilfskriterium sei, das nicht den Nachweis des tatsächlichen Aufwands ersetze. Außerdem sei die Antragstellerin nicht allein verpflichtet gewesen, die fragliche Beihilfe zurückzuerstatten, sondern habe gesamtschuldnerisch mit den anderen in Art. 2 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung genannten Unternehmen gehaftet. Die Kommission wendet sich außerdem gegen den Versuch der Antragstellerin, die Bedeutung ihres wirtschaftlichen Interesses durch irrelevante und sachfremde Erwägungen wie den Hinweis auf nach deutschem Recht geschuldete Anwaltshonorare und ihre angeblich begrenzte Finanzierungs- und Entwicklungsfähigkeit während des streitigen Verfahrens zu rechtfertigen. Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung seien diese Aspekte nicht von Belang, denn dieses Verfahren ziele nicht darauf ab, der Antragstellerin wie bei einer Schadensersatzklage nach den Art. 235 EG und 288 EG ihren Schaden zu ersetzen.

67      Folglich sei der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen, und die erstattungsfähigen Kosten seien auf 13 000 Euro festzusetzen.


68      Dieser Betrag entspreche demjenigen, den die Kommission als Honorar an Herrn Koenig für ihre Vertretung vor dem Gericht in den Rechtssachen Freistaat Thüringen und CDA gezahlt habe. Ausweislich der Vereinbarungen mit Herrn Koenig habe dieses Honorar alle mit den streitigen Verfahren zusammenhängenden Kosten abgedeckt. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass sie einen höheren Aufwand hätte haben sollen als Herr Koenig in der Rechtssache Freistaat Thüringen, in deren Rahmen die Kommission ihm 25 000 DM (etwa 13 000 Euro) gezahlt habe. Der Aufwand, den die Kommission selbst gehabt habe, um sich in demselben Verfahren vertreten zu lassen, sei nämlich ein gewichtiges Indiz, das das Gericht in seiner freien Beweiswürdigung, insbesondere in Ermangelung eines nachvollziehbaren Nachweises der Aufwendungen der Antragstellerin, berücksichtigen müsse. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass ein Betrag von 13 000 Euro ausreichend sei, um die Kosten auszugleichen, die die Antragstellerin im vorliegenden Fall aufgewendet habe.

69      Schließlich bestreitet die Kommission die Behauptung der Antragstellerin, Herr Koenig sei lediglich als Beistand der Kommission aufgetreten, deren Vertreter Herr Borchardt und Herr Kreuschitz gewesen seien. Den Vereinbarungen mit der Kommission entsprechend habe Herr Koenig selbst alle beim Gericht eingereichten Schriftsätze angefertigt und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 vertreten, bei der er lediglich von Herrn Kreuschitz und nicht von Herrn Borchardt begleitet worden sei. Ferner habe Herr Kreuschitz, der zu dieser Zeit noch nicht als Bevollmächtigter in den Rechtssachen Freistaat Thüringen und CDA bestellt gewesen sei, im schriftlichen Verfahren keine Rolle gespielt. Folglich habe Herr Koenig alle Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten in vollem Umfang wahrgenommen.

 Würdigung durch das Gericht

 Bisherige Rechtsprechung

70      Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandt wurden und die dafür notwendig waren.

71      Zum einen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen hat. Insoweit hängt die Möglichkeit für den Gemeinschaftsrichter, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der gelieferten Informationen ab. Zum anderen kann der Gemeinschaftsrichter nach dieser Rechtsprechung nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T‑80/97 DEP, Slg. 2002, II‑1, Randnrn. 26 und 27, und vom 18. März 2005, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, T‑243/01 DEP, Slg. 2005, II‑1121, Randnrn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Außerdem hat der Richter in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig waren, unabhängig von der Zahl der Rechtsanwälte, auf die die erbrachten Leistungen gegebenenfalls aufgeteilt wurden (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94 DEP, Slg. 1998, II‑4105, Randnr. 20, vom 15. März 2000, Enso-Gutzeit/Kommission, T‑337/94 DEP, Slg. 2000, II‑479, Randnr. 20, und Airtours/Kommission, in Randnr. 35 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 30).

73      Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu ermitteln.

 Anwendung auf den vorliegenden Fall

 Art, Bedeutung und Schwierigkeit des Rechtsstreits

74      Was erstens Gegenstand, Art, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache angeht, bestreitet die Kommission, dass der Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des gemeinschaftlichen Beihilferechts von Bedeutung gewesen sei, da zum einen wichtige rechtliche Vorfragen bereits vom Gerichtshof mit dem in Randnr. 28 des vorliegenden Beschlusses angeführten Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission entschieden worden seien und zum anderen das in Randnr. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführte Urteil CDA keine wesentliche rechtliche Neuerung gebracht habe.

75      Dieser Auslegung der Kommission kann nicht gefolgt werden.

76      Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 6. Mai 2008, Freistaat Thüringen/Kommission (T‑318/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35), entschieden hat, wiesen die Rechtssachen Freistaat Thüringen und CDA bestimmte neue Aspekte gegenüber den von der Kommission und dem Gemeinschaftsrichter auf diesem Gebiet bereits bearbeiteten Fällen auf, speziell in Bezug auf die Zurechenbarkeit und die Rückforderung von Beihilfen nach einer späteren, teilweisen und zeitlich gestaffelten Übertragung der Vermögenswerte des begünstigten Unternehmens sowie in Bezug auf das Kriterium der missbräuchlichen Anwendung von Beihilfen im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG; zum anderen konnten sie als wichtiger Präzedenzfall für andere, ähnliche Fälle dienen. Diese Bedeutung findet ihre Bestätigung darin, dass die Kommission es für angebracht hielt, einen Hochschullehrer, Professor Koenig, beizuziehen, um insbesondere ihre Ansicht zur Zurechenbarkeit der fraglichen Beihilfemaßnahmen und zur Rückforderung dieser Beihilfen im Fall der Umstrukturierung und der Übertragung der Vermögenswerte des begünstigten Unternehmens zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. November 1996, Stahlwerke Peine‑Salzgitter/Kommission, T‑120/89 DEP, Slg. 1996, II‑1547, Randnr. 30). Außerdem macht die Antragstellerin insoweit zu Recht geltend, dass das in Randnr. 28 des vorliegenden Beschlusses angeführte Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission die einschlägigen Zurechnungs- und Haftungsfragen nicht erschöpfend beantwortet hat, die auch Gegenstand des vorliegenden Falles sind, sondern nur auf einen Begründungsmangel im Sinne von Art. 253 EG abgestellt hat (vgl. Randnrn. 65 bis 85 des genannten Urteils). Im Übrigen erging dieses Urteil erst zu einem sehr fortgeschrittenen Zeitpunkt des schriftlichen Verfahrens, so dass es bereits aus diesem Grund nicht spürbar die Arbeitslast der Rechtsvertreter der Parteien des Rechtsstreits erleichtern konnte.

77      Zweitens ist in Bezug auf die betroffenen wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass die Rechtssache für CDA – als angeblich durch die in einer Umstrukturierungs- und Rettungssituation gewährten Finanzhilfen Begünstigte, deren wirtschaftliches Überleben in der Tat vom Ausgang des Gerichtsverfahrens abhing – eine entscheidende wirtschaftliche Bedeutung hatte. Wie die Antragstellerin – von der Kommission unwidersprochen – ausgeführt hat, überstieg dieses wirtschaftliche Interesse bei Weitem die Vermögenswerte und den Umsatz von CDA, die, wäre die Rückforderungsanordnung ihr gegenüber vollzogen worden, der Insolvenz nicht hätte entgehen können. In diesem Zusammenhang stellt der Umstand, dass sich die streitige Rückforderungsanordnung gleichermaßen und gesamtschuldnerisch gegen andere Unternehmen als CDA richtete, dieses wirtschaftliche Interesse nicht in Frage, weil nicht auszuschließen war, dass insbesondere CDA als der Wirtschaftsteilnehmer, der als Letzter bestimmte Vermögenswerte von LCA aufgekauft hatte, vom Vollzug dieser Anordnung betroffen sein und in vollem Umfang für die Erstattung der festgestellten Hilfen einzustehen haben könnte.

78      Allerdings kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass im Rahmen der Beurteilung ihres wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits die Anwaltshonorare zu berücksichtigen seien, die, wie sie vorträgt, zu ihren Lasten für ihre Vertretung im gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften (BRAGO) angefallen seien. Zum einen geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass nationale Vorschriften über die Festsetzung der Anwaltsgebühren den Gemeinschaftsrichter nicht binden (vgl. Randnr. 71 des vorliegenden Beschlusses). Zum anderen greift, wie die Kommission geltend macht, das allgemeine Kriterium der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien des Rechtsstreits nicht der konkreten Prüfung der objektiven Notwendigkeit der für das Verfahren verauslagten Kosten im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung vor. Somit können nicht notwendige und demnach nicht in diesem Sinn erstattungsfähige Kosten nicht allein deshalb als erstattungsfähig eingestuft werden, weil die Antragstellerin ein bedeutendes wirtschaftliches Interesse hat.

79      Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass sie tatsächlich auf der Grundlage der BRAGO verpflichtet war, höhere Anwaltshonorare als diejenigen zu zahlen, die sie mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag begehrt, und dass ihr somit im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor dem Gericht ein Verlust entstanden ist. Selbst wenn man nämlich die in den Anlagen A.7 bis A.13 zum Antrag auf Kostenfestsetzung vorgelegten Rechnungen als Honorarvorschüsse qualifizierte, erlauben diese Rechnungen nicht die Feststellung, dass diese Beträge anhand der Gebührentabelle der BRAGO errechnet worden wären. Die Antragstellerin hat ferner weder vorgetragen noch dargetan, dass zwischen dem Prozessbevollmächtigten und CDA vereinbart worden wäre, die anwaltlichen Dienstleistungen nach der BRAGO abzurechnen. Im Gegenteil verdeutlicht die Übersicht der geleisteten Arbeitsstunden, wie in Anlage A.14 zum Antrag auf Kostenfestsetzung vorgelegt, dass die Anwaltshonorare von Anfang an nach einem für den jeweiligen Anwalt geltenden Stundensatz ermittelt wurden (vgl. Randnr. 21 des vorliegenden Beschlusses). Die Antragstellerin hat nicht die Gründe dargelegt, weshalb diese Abrechnung dennoch auf der BRAGO beruhen sollte.

80      Was drittens die Schwierigkeit des Rechtsstreits betrifft, ist anzuerkennen, dass die Rechtssache ebenso wie die Rechtssache Freistaat Thüringen (Beschluss Freistaat Thüringen/Kommission, in Randnr. 76 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 37) in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich kompliziert war. Insbesondere lag dies zum einen an der Vielzahl staatlicher Finanzhilfen, die in verschiedener Gestalt und über verschiedene Einrichtungen während eines Zeitraums von mehreren Jahren gewährt wurden (Urteil CDA, in Randnr. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnrn. 29 bis 51), sowie zum anderen am Prozess der Gründung, Übertragung und Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens, das wiederholt seine Anteilseigner – bisweilen nur für einen Teil seiner Aktiva – und seine Firma wechselte, ein Prozess, der parallel zur Gewährung der einzelnen Finanzhilfen stattfand (Urteil CDA, Randnrn. 12 bis 22). So war es speziell für die Vorbereitung der Klageschrift erforderlich, zunächst die einzelnen Vorgänge der Umstrukturierung und Unternehmensübertragung zu entflechten und getrennt zu untersuchen sowie unter dem Gesichtspunkt des Gesellschafts- und des Zivilrechts die Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen zu prüfen und sodann die einzelnen gewährten Finanzhilfen und ihren Zeitpunkt festzustellen und zu überprüfen und ihre Auswirkungen in diesem Zusammenhang zu beurteilen. Wie die Antragstellerin ausgeführt hat, haben die rechtswidrigen Machenschaften von Herrn Pilz, gegen den auf nationaler Ebene ermittelt wurde und eine strafrechtliche Verurteilung erging, in großem Umfang dazu beigetragen, die tatsächlichen Finanzflüsse zu verschleiern, was für die Vertreter von CDA die Beweisführung erschwerte. Unter diesen Umständen ist der Auffassung der Kommission entgegenzutreten, dass es sich um eine „typische“ Nichtigkeitsklage eines von der Anordnung zur Rückforderung einer Beihilfe betroffenen Unternehmens handele, die an einen erfahrenen Anwalt keine besonderen Anforderungen stellen sollte.

81      Was viertens den Arbeitsaufwand anbelangt, den der Rechtsstreit den Anwälten von CDA objektiv abverlangte, ist insbesondere festzustellen, dass die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für CDA und die in tatsächlicher Hinsicht außerordentliche Komplexität des Falles – Letztere machte bereits für sich allein intensive Untersuchungen erforderlich – die Anwälte von CDA zu einer sehr genauen Prüfung zwangen. Bereits diese Umstände rechtfertigten nämlich, dass die Anwälte von CDA für das Verfahren vor dem Gericht einen sehr hohen Arbeitsaufwand betrieben. Insoweit kann die Kommission nicht überzeugend vortragen, dass die Antragstellerin in erheblicher Weise von Synergieeffekten insbesondere im Zusammenhang mit der Vertretung des Freistaats Thüringen in der Rechtssache Freistaat Thüringen profitieren konnte. Zum einen verfolgte der Freistaat nicht die gleichen Ziele wie CDA (Beschluss Freistaat Thüringen/Kommission, in Randnr. 76 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 38), deren Hauptziel darin bestand, die Rückforderungsanordnung zu Fall zu bringen, die ihr wirtschaftliches Überleben bedrohte, und zum anderen wurde diese Vertretung von anderen Anwälten als denen, die CDA vertraten, wahrgenommen.

82      Nach alledem ist daher zu folgern, dass der betreffende Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht besonders kompliziert und schwer zu bearbeiten war und den Rechtsanwälten von CDA eine sehr umfangreiche und besonders sorgfältige Arbeit abverlangte.

 Zu dem Vorbringen, das sich auf das Honorar des Beistands der Kommission bezieht

83      Unter diesen Umständen vermag das Vorbringen nicht durchzudringen, dass der Betrag von 13 000 Euro, den die Kommission als Honorar für ihren Beistand, Herrn Koenig, gezahlt hat, eine Bezugsgröße dafür darstellen sollte, um im vorliegenden Fall den Betrag der erstattungsfähigen Kosten zu bestimmen.

84      Erstens geht im vorliegenden Fall aus den Anlagen B.1 und B.2 zur Stellungnahme der Kommission hervor, dass der Betrag von 13 000 Euro nämlich eine Pauschalvergütung von Herrn Koenig und keine Vergütung in Abhängigkeit seiner Kosten und tatsächlichen Auslagen darstellt, die insbesondere mit den aufgewendeten Arbeitsstunden im Zusammenhang stünden. Schon allein aus diesem Grund lässt sich diese Vergütung nicht mit derjenigen der Anwälte von CDA vergleichen, deren Honorar von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt.

85      Zweitens entspricht, wie das Gericht bereits in seinem in Randnr. 76 des vorliegenden Beschlusses angeführten Beschluss Freistaat Thüringen/Kommission (Randnr. 42) entschieden hat, dieser Pauschalbetrag nicht notwendigerweise dem tatsächlichen Marktwert der Leistung eines Beistands in einer sehr komplizierten Angelegenheit wie der vorliegenden, weil nicht auszuschließen ist, dass bei der Festsetzung des Honorars insbesondere berücksichtigt wurde, dass der Beistand damit die Möglichkeit hatte, ein Gemeinschaftsorgan zu vertreten, was mit einem gewissen Prestige und gewissen Vorteilen für seinen Ruf und seine künftige Tätigkeit auf dem Markt verbunden ist.

86      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass Herrn Koenig nicht nur während des schriftlichen Verfahrens, sondern auch in der Sitzung zumindest in einem gewissen Umfang die Unterstützung durch die Sachbearbeiter und den Juristischen Dienst der Kommission zugutekam (Beschluss Freistaat Thüringen/Kommission, in Randnr. 76 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnrn. 43 bis 46). Daraus folgt, dass die tatsächliche Arbeitslast von Herrn Koenig, die zudem nicht hinsichtlich der Arbeitszeit präzisiert worden ist und pauschal vergütet wurde, nicht als repräsentativ für diejenige Arbeitslast angesehen werden kann, die für eine angemessene Verteidigung der Kommission erforderlich war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 7. März 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, T‑2/95 DEP, Slg. 2000, II‑463, Randnr. 25) und dass sie somit auch nicht als Vergleichsmaßstab für die mit der für die Vertretung von CDA im vorliegenden Rechtsstreit erforderliche Arbeitslast herangezogen werden kann.

87      Viertens ist daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsrichter weder die Vergütungen festsetzen kann, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, noch an eine Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen gebunden ist (vgl. die in Randnr. 71 des vorliegenden Beschlusses angeführte Rechtsprechung).

88      Aus diesen Gründen ist die Pauschalvergütung von 13 000 Euro, die die Kommission und Herr Koenig vereinbart haben, kein maßgeblicher Bezugspunkt, um die erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin im vorliegenden Fall zu bestimmen. Hinzuzufügen ist, dass die Kommission zunächst offenbar selbst nicht davon ausgegangen war, dass dieser Betrag einen angemessenen Ausgleich der verauslagten Kosten der Antragstellerin darstelle, zumal sie zuerst mit Schreiben vom 14. August 2007 die Zahlung von 30 000 Euro vorgeschlagen hatte.

 Zur Beurteilung der notwendigen Zahl der Arbeitsstunden

89      Daher ist zu prüfen, ob die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die die Antragstellerin geltend macht, für ihre Vertretung in dem Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig war.

90      Dass CDA eine detaillierte Aufstellung der von ihrem Prozessbevollmächtigten und dessen anwaltlichen Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt hat, genügt insoweit, so nützlich dies für die Beurteilung von Art und Umfang der erbrachten Arbeit sein mag, als solches nicht, um zu beweisen, dass der gesamte angegebene Arbeitsaufwand objektiv notwendig war (Beschlüsse Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, in Randnr. 57 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 39, und Freistaat Thüringen/Kommission, in Randnr. 76 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 48).

91      Erstens erscheint die in Rechnung gestellte Gesamtzahl von 280 Stunden für die Vorbereitung der Klage durch drei Rechtsanwälte zu hoch, als dass man sie als objektiv notwendig ansehen könnte, da sie nicht hinlänglich die Synergieeffekte zwischen den Phasen der ersten Analyse und der Abfassung der Klageschrift berücksichtigt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte, nachdem er CDA im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, bereits eine gewisse Kenntnis des Streitstoffs besaß. Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Arbeit für die Vorbereitung der Klage auf drei Rechtsanwälte verteilt worden ist, notwendigerweise eine gewisse Aufwandsverdoppelung (vgl. in diesem Sinne Beschluss WestLB/Kommission, in Randnr. 44 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 70), so dass das Gericht nicht sämtliche geltend gemachten Arbeitsstunden anerkennen kann. Unter diesen Umständen ist die Anzahl der objektiv für die Vorbereitung der Klage notwendigen Arbeitsstunden auf ungefähr 200 Stunden zu schätzen.

92      Was zweitens die Arbeitszeit betrifft, die der Vorbereitung der weiteren Schriftsätze gewidmet wurde, so sind zunächst die geltend gemachten 65 Arbeitsstunden in Abzug zu bringen, die mit der Vorbereitung und der Abfassung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 242 EG verbunden waren, der von der Antragstellerin nie gestellt wurde. Hinsichtlich dieses Antrags hat die Antragstellerin weder die Anzahl der Seiten präzisiert noch hinreichend greifbare Angaben zur Erläuterung und zum Beleg der Gründe dafür gemacht, dass diese Arbeitsstunden – zusätzlich zu denen, die für das Verfassen der Klageschrift angefallen waren – tatsächlich notwendig waren. Außerdem vermag das Gericht unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass Anwaltskosten nur unter der Bedingung erstattungsfähig sind, dass sie für Verfahrenshandlungen, die tatsächlich während des Verfahrens erfolgten, notwendig waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, in Randnr. 57 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 47), nicht zu entscheiden, ob diese Arbeit dennoch objektiv notwendig war und einen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der Vertretung der Antragstellerin im Gerichtsverfahren aufwies.

93      Sodann ist davon auszugehen, dass die 285 Arbeitsstunden, die auf die Erstellung der 46‑seitigen Erwiderung und der insgesamt etwa 10‑seitigen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Streithilfe von ODS und der Bundesrepublik Deutschland entfallen (vgl. Randnr. 25 des vorliegenden Beschlusses), weit außer Verhältnis zu den Arbeitsstunden stehen, die bisher für die Vorbereitung und die Abfassung der 110‑seitigen Klageschrift als objektiv notwendig anerkannt wurden (200 Arbeitsstunden; vgl. Randnr. 91 des vorliegenden Beschlusses). Außerdem geht aus der Arbeitsstundenübersicht in Anlage A.14 zum Kostenfestsetzungsantrag hervor, dass etwa zwei Drittel der Arbeitsstunden, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, nämlich 197 Stunden, auf eine Referendarin entfallen, deren Leistungen nicht mit denen eines erfahrenen und effizient arbeitenden Rechtsanwalts verglichen werden können. Unter diesen Umständen hat eine angemessene Beurteilung der Arbeitsstunden dahin gehend zu erfolgen, dass etwa 80 Stunden als objektiv notwendig festgesetzt werden.

94      In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechtsvertreter bereits hinlänglich mit dem Streitstoff vertraut waren, ist das Gericht außerdem der Ansicht, dass für das Abfassen der Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen in einem Umfang von 42 Seiten (vgl. Randnr. 26 des vorliegenden Beschlusses) sowie für das Verfassen der Stellungnahmen zur Aussetzung und den aus dem in Randnr. 28 des vorliegenden Beschlusses angeführten Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission zu ziehenden Konsequenzen – diese Schriftsätze umfassten insgesamt etwa 20 Seiten – 60 bzw. 30 Arbeitsstunden als objektiv notwendig anzuerkennen sind, d. h. insgesamt 90 Stunden.

95      Was drittens die 115 Arbeitsstunden betrifft, die für das Verfassen der Stellungnahme zur Verbindung der Rechtssachen Freistaat Thüringen und CDA sowie für die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 geltend gemacht werden, so ist festzustellen, dass mit dem Prozessbevollmächtigten in dieser Phase ein neuer Anwalt, Herr Uwer, zusammengearbeitet hat, von dem anzunehmen ist, dass er sich mit dem Streitstoff vertraut machen musste. Wie die Kommission ausgeführt hat, sind ihr etwaige Mehrkosten nicht zuzurechnen, die sich daraus ergeben, dass bestimmte Rechtsanwälte, die CDA vor dem Gericht vertreten haben, mehrfach ausgetauscht wurden, zumal dies ausschließlich der internen Organisation der Rechtsvertreter der Antragstellerin zuzuschreiben ist. Soweit die Antragstellerin den Austausch mit der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht rechtfertigt, genügt die Feststellung, dass dieser Umstand, selbst wenn er erwiesen wäre, ebenfalls nicht der Kommission zuzurechnen wäre. Auch wenn es im Übrigen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Rechtsstreits angemessen erscheint, dass CDA in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 durch zwei Rechtsanwälte vertreten wurde, ändert dies nichts daran, dass die Anzahl der insoweit für jeden der beiden Anwälte am 4. und 5. Mai 2004 geltend gemachten Arbeitsstunden, nämlich insgesamt 29,5 Stunden für Rechtsanwalt Schmidt-Kötters und 24,5 Stunden für Rechtsanwalt Uwer, als unverhältnismäßig einzustufen ist. Daher wird eine angemessene Beurteilung der Arbeitsstunden dahin gehend vorgenommen, dass während dieser Phase der Vertretung von CDA etwa 80 Stunden als objektiv notwendig festgesetzt werden.

96      Schließlich können, wie die Kommission geltend gemacht hat, die etwa 31 Arbeitsstunden, die nach der Verkündung des in Randnr. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführten Urteils CDA, d. h. nach Ende des gerichtlichen Verfahrens, angefallen sind, nicht als objektiv für die Vertretung von CDA im Verfahren vor dem Gericht notwendig angesehen werden (Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, in Randnr. 57 des vorliegenden Beschlusses angeführt, Randnr. 48). In Anbetracht des bereits von der Antragstellerin vorgenommenen Abzugs von 21 Arbeitsstunden ist daher die geltend gemachte Gesamtarbeitszeit noch um weitere 10 Stunden zu verringern.

97      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen setzt das Gericht die für die Vertretung von CDA im Gerichtsverfahren insgesamt objektiv notwendige Arbeitszeit auf 450 Stunden fest.

 Zur Beurteilung des Stundensatzes

98      Zum Stundensatz der Rechtsanwälte, die CDA vor dem Gericht vertreten haben, ist daran zu erinnern, dass die Antragstellerin eine Tabelle vorgelegt hat, die die von jedem dieser Anwälte geleisteten Arbeitsstunden sowie die für sie geltenden Stundensätze angibt, einschließlich des für die Leistungen einer Referendarin geltenden Satzes (vgl. Randnr. 21 des vorliegenden Beschlusses).

99      Für die Rechtsanwälte Schmidt-Kötters und Uwer enthält diese Übersicht allerdings nur Honorarspannen (350 bis 600 Euro bzw. 290 bis 390 Euro), ohne dass der Stundensatz präzisiert würde, der für die verschiedenen Arbeitsstunden, die diese Rechtsanwälte erbracht haben, tatsächlich angewandt wurde. Außerdem werden die Stundensätze der angestellten Rechtsanwälte nur ungefähr angegeben („ca.“), und sie unterscheiden sich erheblich (zwischen 160 und 300 Euro). Die Antragstellerin selbst folgert daraus, dass die Gesamtzahl der geltend gemachten Arbeitsstunden mit einem Durchschnittsstundensatz von etwa 345 Euro zu multiplizieren sei.

100    In Anbetracht des Umstands, dass der für die verschiedenen Beistände, die CDA in diesem Verfahren vertreten haben, angewandte Stundensatz zwischen 100 und 600 Euro variiert und der Anwalt mit dem höchsten Honorar – nämlich einem Stundensatz zwischen 350 und 600 Euro – weniger als die Hälfte der Gesamtstundenzahl, für welche eine Erstattung begehrt wird, erbracht hat, hält es das Gericht insoweit für angemessen, den durchschnittlichen Stundensatz, der auf die Zahl der als für das Verfahren notwendig anerkannten Stunden anzuwenden ist, auf 300 Euro festzusetzen.

 Zur Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten

101    Unter diesen Voraussetzungen wird im vorliegenden Fall in Bezug auf den Rechtsstreit eine angemessene Bewertung des von der Kommission zu erstattenden Anwaltshonorars dahin gehend vorgenommen, dass dieses Honorar auf 135 000 Euro statt, wie gefordert, 302 909,30 Euro festgesetzt wird.

102    Hinsichtlich der Kosten in Höhe von 10 000 Euro, die für das Betreiben des vorliegenden Festsetzungsverfahrens verlangt werden, ist daran zu erinnern, dass die Antragstellerin weder die Arbeitsstunden angegeben hat, die hierfür aufgewandt wurden, noch den anwendbaren Stundensatz. Außerdem können diese Kosten, wie bereits in dem in Randnr. 76 des vorliegenden Beschlusses angeführten Beschluss Freistaat Thüringen/Kommission (Randnr. 51) entschieden wurde, nur insoweit als objektiv notwendig angesehen werden, als sich der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag im Ergebnis als gerechtfertigt erweist. Daher sind in Anbetracht des Umfangs dieses Antrags (32 Seiten) diese Kosten in freier Schätzung mit 2 400 Euro anzusetzen, d. h. acht Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 300 Euro.

103    In Bezug auf die angefallenen Reisekosten und die Kosten für den Zustellungsbevollmächtigten, die ihrem Betrag nach nicht von der Kommission bestritten worden sind, ist zum einen festzustellen, dass zur Zeit der Klageerhebung die Antragstellerin die Kosten eines Zustellungsbevollmächtigten in Luxemburg in Höhe von 1 239,47 Euro nicht vermeiden konnte. Zum anderen hat die Kommission auch nicht die Hotel- und Reisekosten in Höhe von 692,50 Euro bestritten, die für die Anreise des Prozessbevollmächtigten und seines Mitarbeiters nach Luxemburg zur Teilnahme am mündlichen Verfahren erforderlich waren.

104    Unter diesen Umständen sind die erstattungsfähigen Auslagen auf 1 932 Euro festzusetzen.

105    Nach alledem ist der Betrag der der Antragstellerin in der Rechtssache T‑324/00 zu erstattenden Kosten auf 139 332 Euro ohne Mehrwertsteuer festzusetzen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die der CDA Datenträger Albrechts GmbH zu erstatten sind, wird auf 139 332 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 8. Oktober 2008

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      J. Azizi


* Verfahrenssprache: Deutsch.