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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. März 2007 - Neirinck / Kommission

(Rechtssache F-84/05)1

(Beamte - Bediensteter auf Zeit - Zulässigkeit - Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Behauptete Einstellungszusage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Wineke Neirinck (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und C. Ronzi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Lozano Palacio)

Gegenstand der Rechtssache

Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sei, dass sie infolge eines Fehlers, den die Verwaltung der Beklagten begangen haben soll, nicht als Bedienstete auf Zeit eingestellt worden sei

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 281 vom 12.11.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-334/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).