Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Oktober 2013 – Spanien/Kommission
(Rechtssache T‑149/13)
„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn – Veröffentlichung im Amtsblatt – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme – Berechnung (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1) (vgl. Randnrn. 16, 17, 20, 23)
2. Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Verspätete Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 6 AEUV) (vgl. Randnr. 18)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3), Bereich Forschung, in den Fachgebieten „Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften“, „Chemie“, „Physik und Werkstoffkunde“, „Kernforschung“, „Bauingenieurwesen und Maschinenbau“ sowie „Elektrotechnik und Elektronik“ (ABl. 2012, C 394 A, S. 11) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |