Language of document :

Klage, eingereicht am 6. Januar 2014 – Simet/Kommission

(Rechtssache T-15/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Simet SpA (Rossano Calabro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Clarizia und P. Clarizia)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2013) 6251 endg. der Kommission vom 2. Oktober 2013 betreffend ein Verfahren nach Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 62 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Staatliche Beihilfe SA.33037 [2012/C] – Italien – Ausgleich für SIMET SpA für öffentliche Verkehrsdienste in den Jahren 1987 bis 2003) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss K(2013) 6251 endg. der Europäischen Kommission vom 2. Oktober 2013, dem zufolge Ausgleichszahlungen an Simet, die durch ein Urteil des italienischen Consiglio di Stato zugesprochen und von den nationalen Behörden angemeldet worden seien, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten und nicht von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 befreit seien.

Simet vertritt hierzu die Ansicht, dass die von dem nationalen Gericht entschiedene Streitigkeit den Ersatz des Schadens betreffe, der ihr aufgrund der Rechtswidrigkeit bestimmter Aspekte der Rechtsakte des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr betreffend öffentliche Dienstleistungen im interregionalen Straßenverkehr im Zeitraum von 1987 bis 2003 entstanden sei.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend:

Die nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage das Ministerium ihre unternehmerische Tätigkeit in dem im Urteil des Consiglio di Stato geprüften Zeitraum geregelt habe, seien mit der Verordnung Nr. 1191/69 unvereinbar; diese verbiete den Mitgliedstaaten infolge der Änderungen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91, Unternehmen, die wie Simet interregionale Linienbusdienste erbringen würden, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

Entgegen dem Vorbringen der Kommission seien ihr gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt worden, da ihr die vom Ministerium erteilten Genehmigungen in Form von Konzessionen zur Erbringung interregionaler Linienbusdienste in Übereinstimmung mit italienischem Recht keinerlei Eigenständigkeit bei der Ausführung ihrer unternehmerischen Tätigkeit belassen hätten, die insoweit unmittelbar von der Verwaltung auferlegt und vorgegeben gewesen sei.

Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze vor, die für den Ersatz des Privaten durch die Verletzung von Unionsrecht entstandenen Schadens gälten; danach sei die Behörde eines Mitgliedstaats, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine gegen Unionsrecht verstoßende Verwaltungsvorschrift erlasse, verpflichtet, dem Betroffenen den durch die Rechtswidrigkeit der Vorschrift entstandenen Schaden zu ersetzen.

Jedenfalls sei ihr keine staatliche Beihilfe gewährt worden, da die auf den Kriterien der Verordnung Nr. 1191/69 beruhende Methode zur Ermittlung der ihr als Schadensersatz zuerkannten Beträge für die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen belegte Tätigkeit im Straßenverkehr im Zeitraum von 1987 bis 2003 jegliche Gefahr einer Überkompensierung ausschließe. Die Beträge entsprächen lediglich den zusätzlichen Kosten, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie diesen ihr in rechtswidriger Weise auferlegten Verpflichtungen nachgekommen sei.